BGH: Missbrauch zur Unzucht bei Aufsichtsverhältnis erfordert keinen nachweisbaren Einfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 214/51
- Datum
- 12.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB genügt es, wenn eine Person, der ein Minderjähriger zur Aufsicht anvertraut ist, mit diesem unzüchtige Handlungen vornimmt; ein weitergehender Nachweis, dass das Abhängigkeitsverhältnis das Zustandekommen der Handlungen beeinflusst hat, ist nicht erforderlich.
Wer einem Minderjährigen im Rahmen eines Lehrverhältnisses verantwortlich ist (z. B. Lehrherr im Sinne des § 76 HGB oder Arbeitgeber nach § 127 GewO), begründet regelmäßig ein Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB.
Der in § 174 Nr. 1 StGB normierte Schutzzweck verpflichtet den Aufsichtspflichtigen, seinen Einfluss dahin zu verwenden, Minderjährige vor sittlich schädlichen Einflüssen zu bewahren; nimmt er selbst unzüchtige Handlungen mit dem Minderjährigen vor, liegt regelmäßig ein Missbrauch vor.
Ausnahmsweise eng zu ziehende Konstellationen, in denen trotz bestehender Aufsichtsstellung kein Missbrauch anzunehmen sein könnte (z. B. reifes Einverständnis nahe dem Ende der Schutzaltersgrenze), sind nicht ohne weiteres anzunehmen und rechtfertigen keine generelle Verneinung der Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 16. November 1950
Leitsatz
Sittlichkeitsverbrechen zur Unzucht setzt nicht voraus, dass das bestehende Abhängigkeitsverhältnis auf das Verhalten der Minderjährigen von erkennbarem Einfluss ist.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Mit der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, die ihm zur Ausbildung anvertraute, am ████████ 1935 geborene Elisabeth K. zur Unzucht missbraucht zu haben.
Das Landgericht hat angenommen, das Mädchen sei dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht anvertraut gewesen; es hat auch für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte mit ihm in der Zeit von Ende Januar bis zum Sommer 1950 ein Liebesverhältnis unterhalten habe, bei dem es regelmäßig zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden gekommen sei. Gleichwohl hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es der Auffassung ist, die Herbeiführung und Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sei nicht als Missbrauch zur Unzucht anzusehen.
Gegen diese Rechtsansicht richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie erhoben wird. Sie ist begründet.
Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Landgerichts, dass die minderjährige Elisabeth K. dem Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht anvertraut gewesen sei.
Denn das Mädchen war nach den Feststellungen des Landgerichts beim Angeklagten in dessen Betrieb auf Grund eines schriftlichen, mit Kenntnis und Genehmigung der Berufsvertretung abgeschlossenen Lehrvertrages als kaufmännische Lehrling tätig. Die Leitung der Ausbildung lag zwar in den Händen des Buchhalters, der die im Betriebe des Angeklagten vorkommenden kaufmännischen Arbeiten erledigte, weil dem Angeklagten, der kaufmännisch nicht vorgebildet ist, die dazu erforderlichen Kenntnisse abgingen.
Ob der Angeklagte dadurch, dass er seinen Buchhalter anwies, die Ausbildung des Mädchens zu leiten, ihn ausdrücklich zu seinem Vertreter im Sinne des § 76 Abs. 2 HGB bestimmte, geht aus dem Urteil nicht mit voller Klarheit hervor. Aber auch wenn das zu bejahen wäre und darum die Ansicht des Landgerichts, dass das Mädchen dem Angeklagten nicht zur Ausbildung anvertraut gewesen sei, nicht zu beanstanden sein sollte, blieb der Angeklagte der Lehrherr des Mädchens im Sinne des § 76 HGB, und die Pflichten, die ihm daraus erwuchsen, rechtfertigen die Annahme, dass ihm das Mädchen für die Dauer des Lehrverhältnisses mindestens zur Aufsicht anvertraut war. Nach § 46 Abs. 3 HGB blieb dem Angeklagten auch für den Fall, dass er seinen Buchhalter ausdrücklich zu seinem Vertreter bei der Leitung der Ausbildung bestellte, u. a. die Pflicht, das Mädchen zur Arbeitsamkeit und zu den guten Sitten anzuhalten.
Die Rechtslage wäre nicht anders, wenn der Angeklagte kein Kaufmann gewesen wäre und auf das Lehrverhältnis daher nicht § 76 HGB, sondern § 127 GewO anzuwenden wäre. Der Lehrvertrag begründete mithin auf jeden Fall für ihn eine Stellung, aus der sich zwischen ihm und dem Mädchen ein Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ergab.
Das Landgericht ist der Auffassung, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles sei nicht anzunehmen, dass das zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen bestehende Aufsichtsverhältnis auf den Beginn und die Fortdauer des Liebesverhältnisses zwischen beiden von Einfluss gewesen sei; darum sei ein Missbrauch zur Unzucht zu verneinen. Im einzelnen führt es dazu aus:
Der Angeklagte habe von einer Erbengemeinschaft, zu der auch das Mädchen und dessen Mutter gehört habe, ein Grundstück gepachtet und darauf ohne ausreichende Klärung der rechtlichen Grundlage ein Haus errichtet. Dadurch hätten sich geschäftliche Beziehungen zwischen ihm und der Familie des Mädchens ergeben, die mit dem Lehrverhältnis nichts zu tun gehabt hätten. Der Angeklagte sei sogar infolge dieser Beziehungen in eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der Familie des Mädchens geraten, so dass schon aus diesem Grunde „kaum“ von einer Fortdauer des Autoritätsverhältnisses gesprochen werden könne. Das Mädchen, das schon vorher mit einem Freund wiederholt geschlechtlich verkehrt habe, sei nach Abbruch dieses Verhältnisses dem Angeklagten weitgehend entgegengekommen. Es habe von sich aus mehrmals gebeten, von ihm auf Baustellen mitgenommen zu werden, es habe ihn zu seinem 16. Geburtstag zur Feier eingeladen und habe auch beim ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten keinen ernsthaften Widerstand an den Tag gelegt. Im Laufe der Zeit habe sich zwischen beiden eine echte Neigung ergeben. Beide hätten eine spätere Eheschließung ernsthaft in Aussicht genommen; allerdings hätte sich der Angeklagte vorher erst von seiner Frau scheiden lassen müssen.
Alle diese Umstände vermögen die Nichtanwendung des § 174 Nr. 1 StGB nicht zu rechtfertigen. Es ist vielmehr, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 20. März 1951 – 1 StR 61/50 – und vom 24. April 1951 – 1 StR 109/51 –, ferner für den Fall des § 174 Nr. 2 StGB Urteil des 2. Strafsenats vom 17. April 1951 – 2 StR 91/51 –), an dem Grundsatz festzuhalten, dass das Gesetz von demjenigen, dem ein Minderjähriger im Sinne des § 174 Nr. 1 anvertraut ist, erwartet, dass er seinen Einfluss dahin ausübt, den Minderjährigen vor schädlichen Einflüssen in sittlicher Hinsicht zu bewahren. Nimmt er entgegen dieser Pflicht selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Wendung grundsätzlich allein dadurch, dass die Beteiligten in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 genannten Art zueinander stehen, als Missbrauch.
Ein darüber hinausreichender Einfluss des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen, den das Landgericht nicht feststellen zu können glaubt, wird also auch vom Gesetz nicht gefordert.
In der Rechtsprechung findet sich zwar gelegentlich die Meinung vertreten, die auf der Verordnung vom 29. Mai 1943 beruhende neue Fassung des § 174 Nr. 1, in der die Worte „unzüchtige Handlungen vornehmen“ durch den Ausdruck „zur Unzucht missbraucht“ ersetzt sind, deute darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht ausnahmslos jede unzüchtige Handlung des Betreuers mit dem Minderjährigen als Missbrauch zur Unzucht angesehen wissen wolle. Sie hat dabei vor allem an den Fall gedacht – wenn sie auch die Ausnahme nicht auf ihn beschränkt wissen will –, dass die Minderjährige dem Ende des geschützten Alters nahesteht und sich in voller Kenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtreue auf ein Liebesverhältnis einlässt, das zur Ehe führen soll (vgl. RG in DR 1944 S. 902).
Der vorliegende Fall bietet jedoch keinen Anlass, diese Frage grundsätzlich zu entscheiden. Jedenfalls kann die Grenze nicht in der Weise gezogen werden, wie es das Landgericht versucht. Wollte man nämlich die Anwendbarkeit des § 174 Nr. 1 StGB immer schon dann verneinen, wenn nicht nachweisbar ist, dass der Betreuer die mit seiner Stellung verbundene Überlegenheit ausgenutzt hat, dann würde der Zweck der Vorschrift vereitelt, die in § 174 genannten Verhältnisse von geschlechtlichen Motiven freizuhalten und die abhängigen Personen vor unsittlichen Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit zu bewahren.
Auch nach dem, was das Landgericht im einzelnen über die Art des unzüchtigen Treibens zwischen dem Angeklagten und der Minderjährigen feststellt, brauchen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem oben angeführten Grundsatz, wenn man sie überhaupt für zulässig halten will, nicht näher erörtert zu werden. Das Mädchen hatte gerade erst das 16. Lebensjahr vollendet. Die eigene Mutter bot ihm in sittlicher Beziehung ein denkbar schlechtes Beispiel. Es konnte deshalb nicht in Kenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtreue verantwortlich in einer rechtlich beachtlichen Weise über sie verfügen.
Der Angeklagte ist verheiratet, aus seiner Ehe sind Kinder hervorgegangen. Sein Verhältnis nahm nach den Feststellungen des Landgerichts im Laufe der Zeit höchst anstößige Formen an. Dass das Mädchen den Angeklagten zu seinem Vorhaben ermunterte und beide eine spätere Eheschließung in Aussicht nahmen, konnte die Beziehungen zwischen beiden nicht von dem schweren sittlichen Makel befreien, der ihnen allein schon deshalb anhaftet, weil sich der Angeklagte nicht scheute, mit dem Mädchen die Ehe zu brechen und das zudem wochenlang in seiner Wohnung zu tun, während seine Frau im Krankenhaus war. Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem jugendlichen Mädchen, das ihm in seinem Betrieb als Lehrling zur Aufsicht anvertraut war, muss im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB hiernach als Missbrauch zur Unzucht angesehen werden, gleichviel ob die durch das Aufsichtsverhältnis begründete Stellung auf den Beginn oder die Fortsetzung des unzüchtigen Treibens von Einfluss war oder nicht.
Das Urteil war darum mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Mantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |