§ 174 Nr. 1 StGB: Fortsetzung vorbestehender Beziehung im Lehrverhältnis als Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 215/53
- Datum
- 30.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuungs- bzw. Obhutsverhältnis i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB kann bei einem Lehrverhältnis auch gegenüber einem (Mit‑)Lehrherrn bestehen, der innerhalb eines Betriebs nur für einen abgegrenzten Ausbildungsbereich zuständig ist.
Überträgt der Lehrherr die praktische Unterweisung ganz oder teilweise auf einen geeigneten Vertreter, ist ein Ausbildungsverhältnis i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB nur dann ausgeschlossen, wenn die Ausbildungstätigkeit vollständig und unter Ausschluss des Lehrherrn übertragen wurde.
Der Missbrauch i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass das Abhängigkeitsverhältnis das Verhalten des Minderjährigen kausal beeinflusst; Einwilligung oder Initiative des Minderjährigen schließen den Missbrauch nicht aus.
Wird ein Betreuungs-/Aufsichtsverhältnis erst nach bereits bestehenden geschlechtlichen Beziehungen begründet, liegt ein Missbrauch zur Unzucht regelmäßig auch dann vor, wenn die Aufsichtsperson die Beziehungen während des Obhutsverhältnisses fortsetzt.
Für den subjektiven Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Betreuungs-/Obhutsverhältnis ergibt, sowie das Bewusstsein der Unzüchtigkeit der Handlungen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg ██████, geboren am ██ in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Ein Missbrauch zur Unzucht nach § 174 Nr. 1 StGB liegt mindestens in der Regel auch dann vor, wenn zwischen Personen, die bereits in geschlechtlichen Beziehungen zueinander gestanden haben, später ein Betreuungsverhältnis im Sinne der Vorschrift begründet wird und die nunmehrige Aufsichtsperson die Beziehungen zu dem Minderjährigen fortsetzt. Im Anschluss an BGHSt 1, 71.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Februar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist Mitinhaber der Metallgießerei ██████ & Sch██████. Als gelernter Kaufmann liegt ihm die kaufmännische Leitung des Betriebs und im Wesentlichen auch der Verkehr mit der Kundschaft ob, während seinem Teilhaber Wilhelm Sch██████ die technische Leitung zusteht; scharf abgegrenzt sind die beiderseitigen Geschäftsbereiche allerdings nicht.
Am 1. Januar 1950 trat Marianne ████████, die im ████ 1934 geborene Tochter des Teilhabers Sch██████, als kaufmännisches Lehrmädchen in den Betrieb der Firma Sch██████ & Sch██████ ein. Nach dem Lehrvertrag sollte sie als Industriekauffrau ausgebildet werden. Sie erhielt ihren Arbeitsplatz in einem Raum, in dem der Angeklagte und eine Buchhalterin saßen; diese wies der ██████ ihre Arbeit an und überwachte ihre Verrichtungen.
Der Angeklagte hatte Marianne ███████ schon früher kennengelernt und mit ihr seit Fasching 1949 ein Liebesverhältnis unterhalten, das, nachdem es schon vorher zwischen den beiden zu unzüchtigen Handlungen gekommen war, seit Oktober 1949 mit Geschlechtsverkehr verbunden war. Der Angeklagte setzte den geschlechtlichen Umgang mit Marianne ███████ auch noch fort, als sie als Lehrmädchen in den Betrieb der Firma ██████ & Sch██████ eingetreten war. Der letzte Geschlechtsverkehr fand etwa im Oktober 1951 statt.
Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit er mit Marianne ███████ noch während ihres Lehrverhältnisses geschlechtliche Beziehungen unterhielt, der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig erkannt und ihn zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Der vorliegende Fall weist zwei Besonderheiten auf.
Zunächst liegt die Eigenart des Falles darin, dass Marianne ███████, die im Betrieb der Firma Sch██████ & Sch██████ ihre Ausbildung zur Industriekauffrau erhalten sollte, einerseits die Tochter des einen Firmenteilhabers war, während sie andererseits als kaufmännisches Lehrmädchen gerade in der dem Angeklagten unterstehenden kaufmännischen Abteilung des Unternehmens ausgebildet wurde. Hieraus hat das Landgericht im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 174 Nr. 1 StGB gefolgert: Zwar sei auch Wilhelm ███████ Lehrherr seiner Tochter gewesen; ihm sei infolge seiner gleichzeitigen Stellung als gesetzlicher Vertreter und Lehrherr die im Regelfall dem Lehrherrn obliegende Erziehung und Betreuung seiner Tochter vorbehalten geblieben; dagegen sei Marianne ███████ dem Angeklagten als dem weiteren Lehrherrn zur Ausbildung und zur Aufsicht anvertraut gewesen. Diese Folgerung begegnet entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis keinem rechtlichen Bedenken.
Die Ausbildung der ███████ als kaufmännische Lehrling richtete sich nach § 76 HGB. Das Recht und die Pflicht zur Ausbildung wären dem Angeklagten als Teilhaber der Firma Sch██████ & Sch██████ und Leiter der kaufmännischen Abteilung im Verhältnis zu dem Mitinhaber ██████ nur dann nicht zugekommen, wenn er hiervon ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen gewesen wäre. Das war jedoch, wie die Urteilsfeststellungen ergeben, nicht der Fall. Allerdings blieb nach der bedenkenfreien Annahme des Landgerichts auch Wilhelm Sch██████ Lehrherr seiner Tochter im Sinne der §§ 76 ff. HGB. Als solcher – nicht nur als Vater – war er, selbst wenn er sich nicht an der Leitung der eigentlichen Unterweisung in den kaufmännischen Arbeiten des Geschäftsbetriebs (§ 76 Abs. 2) beteiligte, berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsamkeit und sonstige Führung seiner Tochter zu überwachen (§ 76 Abs. 3). Dass daneben auch die Entscheidung mancher weiteren aus dem Lehrverhältnis sich ergebenden Fragen „hauptsächlich“ bei Sch██████ als dem Vater des Mädchens lag, ergibt sich ohne Weiteres aus der Eigenart des Falls. Damit mag dem Angeklagten zwar in gewissem Umfang die „Aufsicht“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB – die nur in besonderen Fällen dem Lehrherrn obliegende Pflicht zur „Erziehung“ oder „Betreuung“ kommt hier nicht in Betracht – über Marianne ███████ entzogen gewesen sein (vgl. u. a. BGHSt 2, 157). Unberührt blieb aber die Tatsache, dass das Mädchen dem Angeklagten zur „Ausbildung“ und daneben in gewissem, wenngleich nicht in vollem Umfang, zur „Aufsicht“ anvertraut war.
Auch der Umstand, dass die Buchhalterin K███████████ mit der Zuteilung der Arbeiten an Marianne ███████ und der Beaufsichtigung ihrer Arbeit betraut war, rechtfertigt es entgegen der Meinung der Revision nicht, die Eigenschaft des Angeklagten als des ausbildenden Lehrherrn der ███████ zu verneinen. Nach § 76 Abs. 2 HGB ist es zwar dem Lehrherrn gestattet, die Ausbildung des Lehrlings einem geeigneten, hierzu ausdrücklich bestimmten Vertreter zu übertragen. Ein Ausbildungsverhältnis zwischen dem Lehrherrn und dem Lehrling im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ist in einem solchen Falle aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Lehrherr die Ausbildungstätigkeit – etwa wegen der Größe des Betriebs – dem Vertreter vollständig übertragen hat (vgl. u. a. RG JW 1930 S. 3098 Nr. 7; JW 1933 S. 2650 Nr. 15; HRR 1938 Nr. 126). Dass im vorliegenden Fall die Ausbildung der Marianne ███████ der Buchhalterin K███████████ nicht in vollem Umfang, unter Ausschluss des Angeklagten, anvertraut war, ergeben die Urteilsausführungen. Danach hat der Angeklagte, der überdies zusammen mit der Buchhalterin und Marianne ███████ in einem Raum saß, als kaufmännischer Leiter trotz der Zwischenschaltung der Buchhalterin die Aufsicht über die von Marianne ███████ verrichteten kaufmännischen Arbeiten ausgeübt und das Mädchen auch gelegentlich wegen irgendwelcher Unzulänglichkeiten getadelt; auf seine größere oder geringere Teilnahme an der Unterweisung kommt es nicht an. Selbst wenn aber der Buchhalterin die vollständige Ausbildung der ███████ übertragen worden wäre, hätte dem Angeklagten als einem der beiden Lehrherren, nicht aber der Buchhalterin, die aus § 76 Abs. 3 HGB sich ergebende Pflicht zur Beaufsichtigung des Mädchens im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, wenn auch, wie erwähnt, nicht in vollem Umfang, obgelegen (vgl. BGHSt 2, 157, 159); diese Beaufsichtigungspflicht erstreckte sich nicht allein, wie das Landgericht offenbar annimmt, auf die Arbeit der ███████, sondern auch auf ihr sonstiges Verhalten.
Die Eigenart des zu entscheidenden Falles zeigt sich des Weiteren darin, dass der Angeklagte mit Marianne ███████ schon vor ihrem Eintritt in das Lehrverhältnis bei der Firma Sch██████ & Sch██████ ein mit Geschlechtsverkehr verbundenes Liebesverhältnis unterhalten hatte. Obwohl er danach dieses schon bestehende Verhältnis mit Marianne ███████ nach Beginn ihrer Lehrlingszeit lediglich fortgesetzt hat, hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass er das ihm zur Ausbildung und Aufsicht anvertraute Mädchen zur Unzucht missbraucht hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. die Entscheidung des Senats BGHSt 1, 71), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. angeschlossen hat, wird der unzüchtigen Handlung, die eine Aufsichtsperson mit einem ihr im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertrauten Minderjährigen begeht, nicht dadurch das Merkmal des Missbrauchs genommen, dass das Abhängigkeitsverhältnis ohne ursächlichen Einfluss auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr in die Unzuchtshandlung aus freien Stücken einwilligte oder sogar selbst den Anstoß zu ihr gab. Die gegenteiligen Auffassungen, die zum Teil im Schrifttum vertreten werden, beruhen auf einer Verkennung der Tatsache, dass die neue Bestimmung des § 174 Nr. 1 den Schutz Minderjähriger gegen unsittliche Angriffe der Aufsichtspersonen gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht einengen, sondern erweitern wollte. Sie legen in den Begriff des „Missbrauchs“ wesensfremde Merkmale, die zum Begriff des „Verführens“ gehören. Eine solche Auslegung entspricht schon dem Wortlaut des Gesetzes nicht, noch weniger aber seinem Sinn und Zweck. Der Beschwerdeführer verkennt das zwar nicht für die Fälle, in denen zwischen der Aufsichtsperson und dem Minderjährigen erst nach Beginn des Betreuungsverhältnisses geschlechtliche Beziehungen aufgenommen werden. Er meint jedoch, der Tatbestand des Missbrauchs zur Unzucht sei entgegen der Annahme des Landgerichts dann ausgeschlossen, wenn, wie hier, zwischen den Beteiligten schon vorher ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr bestanden hat. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Was für die nachträgliche Anknüpfung von geschlechtlichen Beziehungen während des Obhutsverhältnisses gesagt ist, muss mindestens in der Regel auch gelten, wenn zwischen Personen, die bereits in geschlechtlichen Beziehungen zueinander gestanden haben, später ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 begründet wird. Auch solche nachträglich entstandenen Obhutsverhältnisse müssen von geschlechtlichen Beziehungen freibleiben. Das Gesetz missbilligt grundsätzlich eine derartige Zwiespältigkeit der Beziehungen. Das entspricht auch, entgegen der Ansicht der Revision, dem gesunden Rechtsempfinden. Dementsprechend hat das Reichsgericht in einem Falle, in dem ein Vormund schon vor seiner Bestellung Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen unterhalten und diese Beziehungen nach seiner Bestellung zum Vormund fortgesetzt hatte, die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. gebilligt, weil sich der Angeklagte jedenfalls während des Bestehens des strafrechtlich geschützten Verhältnisses geschlechtlicher Beziehungen zu seinem Mündel hätte enthalten müssen (GA 61 S. 360). Es geht nicht an, für die neue Fassung des § 174 StGB hiervon abzugehen. Auch die von der Revision angeführte Entscheidung RGSt 76, 149, die einen Fall des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. betrifft, spricht nicht für, sondern gerade gegen die Meinung des Beschwerdeführers. Ob in besonders gelagerten Fällen, namentlich bei Eintritt in ein Lehrverhältnis in vorgerücktem Alter nach jahrelangen geschlechtlichen Beziehungen, der Tatbestand des Missbrauchs verneint werden kann, bedarf hier schon mit Rücksicht auf die einen wirksamen Verzicht auf die Geschlechtsehre ausschließende große Jugend des missbrauchten Lehrmädchens keiner Erörterung.
Zum inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB hat das Landgericht zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Soweit die Kenntnis des Alters der ███████ und das Bewusstsein der Unzüchtigkeit der mit ihr vorgenommenen Handlungen sowie die willkürliche Absicht des Angeklagten in Frage stehen, erübrigten sich weitere Ausführungen. Der Urteilszusammenhang lässt aber auch zweifelsfrei die Annahme des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte die tatsächlichen Grundlagen gekannt hat, aus denen sich das Betreuungsverhältnis zwischen ihm und Marianne ███████ im Sinne des § 174 Nr. 1 ergab (vgl. u. a. RGSt 67, 390; 71, 274, 278; 76, 391, 393).
Auch sonst kann dem Urteil kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten entnommen werden.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Hörchner | Dr. Peetz | Dr. Heimann-Trosien | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |