§ 174 Nr. 2 StGB: Polizeiarzt als strafrechtlicher Beamter; „Missbrauch zur Unzucht“ vollendet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 478/53
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch ein auf privatrechtlicher Vertragsgrundlage eingesetzter Funktionsinhaber kann Beamter im strafrechtlichen Sinne sein, wenn er durch zuständigen Hoheitsakt berufen ist und seine Tätigkeit aus der Staatsgewalt abgeleitet staatlichen Zwecken dient.
Ein Missbrauch zur Unzucht i.S.d. § 174 StGB liegt bereits vor, wenn die Amtsstellung die Gelegenheit zur unzüchtigen Handlung eröffnet und der Täter diese unter bewusster Verletzung der Amtspflichten nutzt; einer Ausübung von Zwang oder eines „Druckmittels“ bedarf es nicht.
Der Begriff „Missbrauch zur Unzucht“ in § 174 StGB entspricht dem Begriff der „unzüchtigen Handlung“; Anforderungen an eine Mindeststärke oder Mindestdauer der Handlung sind hierfür nicht maßgeblich.
§ 174 Nr. 2 StGB schützt auch behördeninterne Abhängigkeitsverhältnisse, wenn die geschützte Person innerhalb der Behörde Weisungen des Amtsträgers zu befolgen hat; Disziplinargewalt ist keine Voraussetzung.
Eine Verurteilung wegen vollendeter unzüchtiger Handlung scheidet nicht deshalb aus, weil der Täter darüber hinaus eine weitergehende Handlung beabsichtigte und nur durch Abwehr des Opfers an deren Fortsetzung gehindert wurde, sofern bereits die erste Berührung der geschlechtlichen Befriedigung diente.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. Hans Ludwig ███ aus ████, dort geboren ██████████ 1898, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 4. November 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil im Falle VIa, wie in den Fällen Ib, II, IV und VIb, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der von 1942 bis 1948 Assistenzarzt am ██████████████ in ███████████ war, bewarb sich im Herbst 1948 um die Stelle eines beamteten Polizeiarztes für den Regierungsbezirk Münster. Er wurde vom Polizeiausschuss der Regierungspolizeibehörde gewählt, im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen aber zunächst nur als Polizeivertragsarzt mit der Aussicht auf spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis eingestellt. Ein schriftlicher Dienstvertrag kam nicht zustande, weil der Angeklagte gegen den ihm vorgelegten Vertragsentwurf in Punkten, die ihn persönlich betrafen, Einwendungen erhob. Soweit der Entwurf seinen Aufgabenbereich regelte, beanstandete er ihn nicht. Danach oblag ihm insbesondere die verantwortliche Betreuung der heilfürsorgeberechtigten Polizeibeamten der Regierungspolizei Münster. Er hatte aber auch die in privatarztlicher Behandlung stehenden Polizeibeamten, Verwaltungsbeamten, Angestellten und Lohnempfänger der Regierungspolizei Münster zu untersuchen, soweit eine solche Untersuchung in Fällen von längerer Erkrankung oder aus sonstigen Gründen vom Polizeichef oder vom Polizeiausschuss für erforderlich gehalten und beantragt wurde. Die Beamten und Angestellten waren verpflichtet, sich den Untersuchungen des Angeklagten zu unterwerfen, soweit ihnen dies dienstlich aufgegeben wurde.
Der Angeklagte trat seinen Dienst am 1. November 1948 an. Er unterstand dem Polizeidirektor ███████, der Chef der Regierungspolizeibehörde Münster war. In dem Organisations- und Arbeitsplan des Polizeichefs war der Angeklagte als Leiter des Sachgebiets IVb bezeichnet. In dieser Eigenschaft oblag ihm u. a. die fürsorgerische Beratung der Beamten und ihrer Familienangehörigen einschließlich der Angestellten und Lohnempfänger der Chefdienststelle.
Dem Angeklagten lag zur Last, während seiner Tätigkeit als Polizeiarzt im Jahre 1949 gegenüber sechs weiblichen Polizeiangestellten in insgesamt acht Fällen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder deren Vornahme versucht zu haben. Das Landgericht hat ihn lediglich im Falle VIa (Streitbärger) eines versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB für überführt erachtet und deswegen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
In allen anderen Fällen hat ihn die Strafkammer teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. In den Fällen Ia und b, III und V hielt sie die Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht für ausreichend erwiesen, im Falle II war sie der Meinung, dass der Angeklagte die erwiesene unzüchtige Handlung nicht in Ausübung seines Amtes vorgenommen habe, und in den Fällen IV und VIb verneinte sie das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Angeklagten und den verletzten Zeuginnen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung in den Fällen Ib, II, IV und VIb. Sie wendet sich ferner dagegen, dass der Angeklagte im Falle VIa nur wegen versuchten, nicht wegen vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen verurteilt ist.
I.
Die Revision des Angeklagten
Sie erhebt die Verfahrens- und die Sachrüge. Ein Erfolg ist ihr nicht beschieden.
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Revision beanstandet an sich mit Recht, dass der Zeuge Prof. Dr. ███████████████ der zwingenden Vorschrift des § 59 StPO nicht vereidigt worden sei und dass das Protokoll auch keinen Grund für die Nichtvereidigung angebe. Die Sitzungsniederschrift bestätigt diese Behauptungen (§§ 273, 274 StPO).
Das Urteil beruht aber nicht auf diesen Verfahrensfehlern. Der Zeuge, der frühere Chef des Angeklagten am ████████████████ in ██, war auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Verteidigung geladen worden, nachdem diese bereits im Vorverfahren einen früheren Mitassistenten des Angeklagten als Leumundszeugen benannt hatte. Prof. Dr. ████████ hatte dem Angeklagten für die Zeit seiner Tätigkeit am ██ ██████████████ (1942 bis 1948) ein gutes Zeugnis ausgestellt. Das Landgericht hat dem Zeugen Glauben geschenkt und außerdem den Inhalt von zehn schriftlichen Leumundszeugnissen, die ihm der Angeklagte vorgelegt hat, als wahr unterstellt; es hat den guten Leumund des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Bei dieser Sachlage muss als ausgeschlossen erachtet werden, dass die Vereidigung des Zeugen Dr. ████████ der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der hier in Frage stehenden Zeugin ██████ etwas geändert hätte, zumal ████████ über den Leumund des Angeklagten zur Tatzeit (Frühjahr oder Sommer 1949) aus eigenem Wissen ersichtlich nichts bekunden konnte.
b) Die Revision macht weiter geltend, dass die Zeugin █████████ zu Unrecht wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigt worden sei (Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3 StPO). Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin wegen Verdachts der Begünstigung des Angeklagten, begangen durch Aussagen bei den Ermittlungen (gemeint ist: bei den Ermittlungen im Vorverfahren), unvereidigt geblieben. Die Revision vermisst die Angabe tatsächlicher Umstände, die einen solchen Verdacht begründet haben könnten.
Nach der Rechtsprechung war indes der Beschluss über die Nichtbeeidigung der Zeugin ausreichend begründet, wenn er angab, welcher Art das Verhältnis der Zeugin zur Tat des Angeklagten war, für das ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO angenommen wurde. Der Anführung der Tatsachen, auf denen der Verdacht beruhte, bedurfte es nicht (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19).
c) Auch die weitere Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Verlesung eines Urteils des Arbeitsgerichts in Münster vom 19. Oktober 1950 zu Unrecht abgelehnt, kann nicht durchgreifen. Nach dem Vortrag der Revision ergab sich aus diesem Urteil, dass das Arbeitsgericht die fristlose Entlassung des Angeklagten aus dem Polizeidienst als unbegründet bezeichnet hat, weil es die Glaubwürdigkeit der ihn des Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB belastenden Zeuginnen verneint hat. Mit der beantragten Verlesung wollte die Verteidigung dartun, dass drei „volljuristisch ausgebildete Richter“ (des Arbeitsgerichts) die Aussagen der angeblich verletzten weiblichen Polizeiangestellten ungünstig beurteilt hatten. Das Landgericht hat die Verlesung mit der Begründung abgelehnt, dass die „Entscheidung und Bewertung der Zeugenaussagen“ in dem damaligen Verfahren für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung sei. Hierin erblickt die Revision eine Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und eine Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO).
Die Ablehnung der Verlesung ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Mitglieder der Strafkammer mussten sich, unabhängig von der Meinung eines anderen Gerichts, ihr eigenes Urteil über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bilden und konnten allein auf dieser Grundlage über die etwaige Schuld des Angeklagten im Strafverfahren befinden.
d) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtvernehmung des Domkapitulars █████ ████ ist offensichtlich unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht bestritten, dass er von dem Domkapitular ███████ auf Grund einer Mitteilung der Zeugin █████████ wegen seines unkorrekten Verhaltens gegenüber weiblichen Polizeiangestellten zurechtgewiesen worden sei.
2. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe die unzüchtige Handlung gegenüber der ███ „unter Ausnutzung seiner Amtsstellung“ vorgenommen. Der Angeklagte sei weder als Beamter im staatsrechtlichen noch als Beamter im weiteren, strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil er auf Privatdienstvertrag angestellt gewesen sei, und weil seine Tätigkeit, möge sie auch staatlichen Zwecken gedient haben, nicht aus der Staatsgewalt abzuleiten gewesen sei. Auch habe die Streitbärger in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden; denn er sei nicht ihr Vorgesetzter gewesen und habe ihr keine Befehle erteilen können.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob Inhaber einer Amtsstellung im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB nur Beamte (§ 359 StGB) oder auch sonstige Träger eines öffentlichen Amtes sind (vgl. Rietzsch in Pfundtner-Neubert IIc Anm. zu § 174 StGB, LK 6./7. Aufl. Anm. 3a zu § 174 StGB nF, Mühlmann-Bommel Anm. 3 zu § 174 StGB, Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 1952 S. 349); denn die Feststellungen des Tatrichters reichen zur Begründung seiner Ansicht aus, der Angeklagte sei Beamter im strafrechtlichen Sinn gewesen (RGSt 75, 396, BGHSt 4, 293). Dass der Angeklagte durch öffentlich-rechtlichen Akt einer zuständigen Stelle zu seiner Tätigkeit bei der Regierungspolizeibehörde in Münster berufen worden ist, und dass diese Tätigkeit staatlichen Zwecken, nämlich der Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Polizeipersonals, diente, bestreitet die Revision selbst nicht. Seine Dienstverrichtungen waren aber auch aus der Staatsgewalt abgeleitet. Die Pflicht und das Recht, die Angehörigen der Polizei gesundheitlich zu überprüfen und zu betreuen, ergab sich für ihn nicht aus privaten Aufträgen der Betroffenen Personen, sondern unmittelbar aus den ihm vom Staat übertragenen Aufgabenbereich. Die Beamten und Angestellten der Polizei waren kraft ihrer dienstlichen Unterordnung verpflichtet, sich von ihm untersuchen zu lassen. Aus ähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht in RGSt 77, 62 sogar einen Privatarzt, der zur Musterung von Angehörigen des weiblichen Arbeitsdienstes bestellt war, als Beamten nach § 359 StGB angesehen.
Der Umstand, dass der Angeklagte auf Privatdienstvertrag angestellt war und deshalb nicht Beamter im staatsrechtlichen Sinne war, stand nach feststehender Rechtsprechung seiner strafrechtlichen Beamteneigenschaft nicht entgegen (zuletzt BGHSt 4, 293).
Das Landgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Angeklagte die Zeugin ██████████ unter Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht missbraucht hat. Die Zeugin war ihm von dem zuständigen Abteilungsleiter, wenn auch nur aushilfsweise, als Schreibkraft zugewiesen und hatte als solche seinen Anordnungen Folge zu leisten. Sie stand damit zu ihm in einem dienstlichen Verhältnis, das für sie eine gewisse Abhängigkeit von dem Angeklagten und für diesen eine entsprechende Überordnung begründete, die durch das Ansehen, das ihm in seiner Stellung als Polizeiarzt an sich zukam, noch erhöht wurde. Dass dem Angeklagten keine Disziplinargewalt über die Zeugin zukam, ist ohne Bedeutung.
Die Strafkammer hat auch zutreffend ausgeführt, dass § 174 Nr. 2 StGB nicht nur außerhalb der Behörde stehende Personen, denen der Amtsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenübertritt, sondern auch solche Personen schützt, die in der Behörde des Amtsträgers tätig und dessen Weisungen unterworfen sind (sog. behördeninterne Abhängigkeitsverhältnisse).
Das zwischen dem Angeklagten und der Zeugin ████████████████████████ bestehende Überordnungsverhältnis war es auch, das ihm die Vornahme der unzüchtigen Handlung ermöglichte.
Da die Feststellungen der Strafkammer zur inneren Tatseite ebenfalls keinen Bedenken begegnen, ist die Revision des Angeklagten unbegründet.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Sie wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gegen die Freisprechung des Angeklagten in den Fällen Ib, II, IV, VIb, ferner im Falle VIa dagegen, dass der Angeklagte nur wegen versuchten Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist.
1. Das Landgericht hat im Falle VIa ein versuchtes Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen angenommen, weil es der Meinung war, der Begriff des „Missbrauchs zur Unzucht“ setze unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus. Es hat in dieser Richtung ausgeführt, die Handlungen des Angeklagten erfüllten zwar das Erfordernis der Stärke, nicht aber das einer gewissen Dauer, weil der Angeklagte der Zeugin blitzartig unter den Rock und den Schlüpfer gegriffen und deren nackten Geschlechtsteil nur ganz kurz berührt habe.
Diese Rechtsauffassung des Tatrichters kann nicht gebilligt werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, und wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, ist unter „Unzucht“ in § 174 StGB nichts anderes als der in der früheren Fassung des Gesetzes verwendete und jetzt noch im § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB beibehaltene Begriff der „unzüchtigen Handlung“ zu verstehen (BGHSt 2, 93; BGH 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 in DRiZ 1951, 72 und LM 2 zu § 174 Nr. 1 StGB; BGH 1 StR 322/52 vom 4. November 1952). Die Einführung des Tatbestandsmerkmals Missbrauchs zur Unzucht durch die VO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 341) sollte, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 4 StR 438/53 vom 12. November 1953 ausgeführt hat, den Bereich der unter Strafe gestellten Tätigkeiten gegenüber der früheren Fassung des § 174 StGB nicht einschränken, sondern nur die durch Kasuistik unübersichtlich gewordene Strafbestimmung sprachlich vereinfachen. Die frühere Fassung des § 174 StGB aber stellte jede unzüchtige Handlung gegenüber einer geschützten Person unter Strafe.
Wenn der Bundesgerichtshof für den Tatbestand des „Unzuchttreibens“ in den §§ 175, 175a StGB eine Betätigung von einer gewissen Stärke und Dauer verlangt, so hat das im Wortsinn und in der geschichtlichen Entwicklung der Strafbestimmungen über die Unzucht zwischen Männern seinen besonderen Grund (BGHSt 1, 293 f). Die hierfür maßgebenden Erwägungen lassen sich nicht auf den Begriff des Missbrauchs zur Unzucht im § 174 StGB übertragen. Das Erfordernis des Missbrauchs engt das Merkmal der Unzucht nicht ein, sondern besagt nur, dass die Amtsstellung des Täters die Gelegenheit zur Unzucht abgeben, und dass der Täter diese Gelegenheit unter Verletzung der mit seiner Amtsstellung verbundenen Amtspflichten bewusst benutzen muss (BGHSt 2, 93, 95; BGH 1 StR 617/51 vom 29. Februar 1952). Durch das Hinzutreten dieses verwerflichen Begleitumstandes wird die unzüchtige Handlung tatbestandsmäßig im Sinne des § 174 StGB (vgl. BGHSt 1, 295, 296). Die Frage, ob sie von größerer oder geringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war, spielt keine Rolle.
Da das Landgericht die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 2 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, liegt ein vollendetes Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den Willen hatte, den Geschlechtsteil der Zeugin längere Zeit zu betasten und hieran nur durch deren entschiedene Abwehr gehindert wurde; denn nach den Urteilsfeststellungen suchte er bereits mit der ersten Berührung die Befriedigung seiner Geschlechtslust (RGSt 58, 277; BGH 4 StR 149/51 vom 10. April 1952, 4 StR 907/51 vom 19. Juni 1952).
Obwohl weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht an sich nicht mehr erforderlich sind, und die Anklage bereits ein vollendetes Verbrechen der Unzucht angenommen hat, sieht der Senat davon ab, von sich aus den Schuldspruch zu ändern; denn wenn der Tatrichter in der neuen Verhandlung auch im Falle VIb zur Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, wird er die Frage des Fortsetzungszusammenhangs zu prüfen haben (vgl. BGHSt 2, 163, 167). Bei der Feststellung der neuen Strafe wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass die Entscheidung darüber, ob eine Strafe nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingt erlassen ist, nicht dem erkennenden Gericht, sondern ausschließlich den Strafvollzugsorganen zusteht (BGH JZ 1951, 569; BGH 4 StR 385/53 vom 29. Oktober 1953).
2. Im Falle II hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil er der Zeugin ████████ gegenüber die unzüchtige Handlung nicht „in Ausübung einer Amtsstellung“, geschweige denn in Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses vorgenommen habe. Da nämlich die Zeugin z. Zt. des Vorfalls aus dem Polizeidienst ausgeschieden gewesen sei, sei ihr Verhältnis zu dem Angeklagten dem einer Privatpatientin zu einem freiberuflichen Arzt gleichgestanden.
Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden.
Wie schon hervorgehoben, erfordert die Ausnutzung einer Amtsstellung im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB nur, dass die Stellung dem Täter die Gelegenheit zu seinem unzüchtigen Tun gibt, und dass dieser sie unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst ausnutzt. Nach dem festgestellten Sachverhalt wandte sich die Zeugin ██████████ an den Angeklagten gerade in seiner amtlichen Eigenschaft als Polizeiarzt, weil sie die Zulagekarten nur über die Polizeibehörde beziehen konnte. Dem entspricht es auch, dass der Angeklagte die Untersuchung in seinem Dienstzimmer anordnete und vornahm. Seine ärztliche Tätigkeit fiel daher entgegen der Meinung der Strafkammer auch in diesem Falle in den Bereich seiner Amtsstellung, auch wenn die Zeugin nicht mehr im Dienste der Behörde stand. Dem Angeklagten war auch eine aus dieser Stellung fließende Machtbefugnis über die Zeugin gegeben, weil er auf die Weitergewährung der Zulage bestimmten Einfluss hatte. Eine weitere Abhängigkeit der Zeugin von ihm kann sich daraus ergeben haben, dass sie für die von ihr erstrebte Wiedereinstellung seiner Befürwortung vom gesundheitlichen Standpunkt aus bedurfte.
Dagegen gehört es nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB, dass der Angeklagte die mit seiner Amtsstellung verbundene Überlegenheit als Druckmittel zur Überwindung eines Widerstandes ausnutzte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sollen Abhängigkeitsverhältnisse der in dieser Strafvorschrift genannten Art unter allen Umständen von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden. Die gegenüber einer geschützten Person vorgenommene unzüchtige Handlung kennzeichnet sich daher schon allein dadurch, dass die Beteiligten in einem Überordnungsverhältnis zueinander stehen, als Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung dieses Verhältnisses (BGHSt 1, 71, 122; 2, 93; BGH 1 StR 214/51 vom 11. Juni 1951 in NJW 1951, 726 Nr. 25, BGH 4 StR 87/51 vom 26. Juni 1951, 4 StR 512/51 vom 4. Oktober 1951, 1 StR 546/51 vom 21. März 1952).
3. Im Falle IV (van ████████) hat der Tatrichter zwar angenommen, dass der Angeklagte gegenüber der Zeugin in amtlicher Stellung tätig geworden sei, jedoch geglaubt, das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses verneinen zu müssen, weil die Zeugin nicht verpflichtet gewesen sei, sich von dem Angeklagten untersuchen zu lassen.
Die Zeugin sei nämlich gesetzlich krankenversichert gewesen und habe im Krankheitsfalle jeden beliebigen Arzt aufsuchen können. Auf diesen Gesichtspunkt kann es jedoch nicht ankommen.
Entscheidend ist allein, dass der Angeklagte der Zeugin nicht als Privatarzt, sondern als der bestellte Arzt ihrer Dienststelle gegenübertrat. Dem entspricht es, dass er sie von sich aus auf ihr Befinden ansprach und zur Untersuchung in sein Dienstzimmer mitnahm und ihr das Verhalten während der Untersuchung vorschrieb. Dieses Vorgehen kann, wie die Revision zutreffend bemerkt, nur als Ausfluss seiner dienstlichen Überordnung über die Zeugin verstanden werden. Dass es auch von dieser selbst so aufgefasst wurde, ergibt sich daraus, dass sie nach dem Vorfall eine Meldung an den Polizeichef erwogen hat. Der Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die gleiche Tätigkeit an sich auch von einem Privatarzt ausgeübt werden konnte.
4. Auch im Falle VIb ████ schließen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte „unter Ausnutzung seiner Amtsstellung“ gehandelt hat. Er war zwar von dem Polizeirat ███████ nur „kameradschaftlich“ um den Besuch der Zeugin ██████████ ersucht worden. Trotzdem kann es sein, dass nur seine Amtsstellung als Polizeiarzt die Zeugin bewog, die von ihm bei diesem Besuch vorgenommene Untersuchung zuzulassen, und dass er sich dessen auch bewusst war. Für diese Auslegung könnte sprechen, dass der Angeklagte auch in privatarztlicher Behandlung stehende Polizeiangestellte in bestimmten Fällen zu untersuchen hatte sowie, dass die Zeugin die Untersuchung duldete, obwohl sich der Angeklagte schon einmal an ihr vergangen hatte und sie deshalb ein Alleinsein mit ihm vermeiden wollte. Stünde das Tun des Angeklagten auf diese Weise mit seiner Amtsstellung in Beziehung, dann könnte auch dieser Vorfall den Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB erfüllen. Dieser erfordert nicht, dass die unzüchtige Handlung in Ausübung des Dienstes begangen worden ist (Maurach aaO). Auch die Tatsache, dass der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin und erst nach Abschluss der eigentlichen Untersuchung tätig geworden ist, steht der Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB nicht entgegen.
5. Im Falle Ib (BC) rügt die Revision mit Recht, das Landgericht habe es unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen zu würdigen.
6. Das Landgericht hat in den Fällen II, IV und VIb auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung nach § 185 StGB abgelehnt, weil die verletzten Zeuginnen keine Beamten im Sinne der §§ 196, 359 StGB gewesen seien und daher ihr Vorgesetzter, der Polizeidirektor ███, zur Stellung des Strafantrags nicht befugt gewesen sei. Bei der Zeugin █████████ bestand ein Antragsrecht des amtlichen Vorgesetzten schon deshalb nicht, weil sie im Zeitpunkt der Tat nicht mehr im Dienste der Polizei stand. Auch die Annahme, dass die Angestellte Streitbärger als Schreibkraft kein Beamter im strafrechtlichen Sinne war, begegnet keinen Bedenken. Dagegen werden bei der Zeugin van █████████, die bei der Chefdienststelle als Dolmetscherin eingesetzt war, noch nähere Feststellungen über Art, Umfang und Selbständigkeit ihrer Tätigkeit zu treffen sein, um ihre Beamteneigenschaft zweifelsfrei auszuschließen.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Engels | Krumme | Martin | |||
| Groß | Hille |
Zitiert (10)
- BGH · 1 StR 25/50 · 09.01.1951§ 174 StGB: Unzucht mit Abhängigen durch Vater; Anforderungen an „Missbrauch“ bei Onanie
- BGH · 4 StR 512/51 · 04.10.1951Teilaufhebung der Unzuchtverurteilung (§176 StGB) und Rückverweisung wegen Straffreiheitsgesetz
- BGH · 1 StR 214/51 · 12.06.1951BGH: Missbrauch zur Unzucht bei Aufsichtsverhältnis erfordert keinen nachweisbaren Einfluss
- BGH · 4 StR 438/53 · 12.11.1953Missbrauch zur Unzucht (§174 Nr.1 StGB): Dulden unzüchtiger Handlungen – Revision verworfen
- BGH · 4 StR 385/53 · 29.10.1953Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen fehlender Prüfung des § 157 StGB
- BGH · 4 StR 149/51 · 10.04.1952Revision gegen Verurteilung wegen Gewaltunzucht und tätlicher Beleidigung verworfen
- BGH · 4 StR 907/51 · 03.09.1951Verwerfung der Revision wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlung und Diebstahl
- BGH · 1 StR 617/51 · 29.02.1952Aufhebung der Verurteilung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei kommissarischer Vernehmung (§224 StPO)
- BGH · 1 StR 322/52 · 04.11.1952Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger und Kind verworfen
- BGH · 1 StR 546/51 · 21.03.1952Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen (§ 174 StGB)
Zitiert von (7)
- BGH · 1 StR 195/55 · 05.07.1955Glaubwürdigkeit klimakterischer Zeugin: Sachverständiger nur ausnahmsweise erforderlich
- BGH · 4 StR 146/55 · 11.05.1955§ 174 StGB: Abhängigkeit in Blindenanstalt und Vollendung der Unzucht; Teilaufhebung
- BGH · 1 StR 43/55 · 24.06.1955Rechtsfrage der Ausnutzung der Amtsstellung bei Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.2 StGB)
- BGH · 4 StR 807/52 · 13.05.1954Strafrecht: Unzucht mit Abhängigen – Revision verworfen, Berufsverbot beschränkt
- BGH · 1 StR 687/59 · 22.03.1960Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Amtsmissbrauch bei Unzucht mit Abhängigen
- BGH · 4 StR 34/53 · 10.12.1953Revision: Abgrenzung unzüchtiger Handlung vs. tätliche Beleidigung, Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 590/57 · 28.01.1958Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigem – Ausnutzung der Amtsstellung festgestellt