§ 174 StGB: Unzucht mit Abhängigen durch Vater; Anforderungen an „Missbrauch“ bei Onanie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 25/50
- Datum
- 09.01.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leibliche Kinder, die in Familiengemeinschaft leben, sind dem Vater zur Erziehung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut; ein besonderes vertragliches oder sonstiges Sonderrechtsverhältnis ist nicht erforderlich.
„Unzucht“ im Sinne des § 174 StGB erfordert eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende, auf Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtete Handlung; der „Missbrauch“ liegt in der Ausnutzung des durch das Abhängigkeitsverhältnis vermittelten Übergewichts.
Bei Handlungen, die der Täter an sich selbst vornimmt (z.B. Masturbation) und die in Gegenwart des Abhängigen geschehen, genügt für § 174 StGB nicht die bloße Vornahme der Handlung; erforderlich sind Feststellungen dazu, dass der Täter unter Ausnutzung seines Übergewichts eine Beziehung des Abhängigen zu der Handlung herstellt oder benutzt.
Sind bei einer als fortgesetzte Handlung angeklagten Tat nur einzelne Teilakte sicher festgestellt, ist hinsichtlich der nicht nachweisbaren Teilakte Freispruch auszusprechen; die unterlassene (Teil‑)Freisprechung stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.
§ 252 StPO verbietet nicht, dass außerhalb einer Vernehmung gesprächsweise gegenüber Dritten gemachte Äußerungen eines später zeugnisverweigernden Zeugen zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Memmingen, 6. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Christian ███ ██████, geboren am ██████ 1902 in ██████, zurzeit in Untersuchungshaft in ████, wegen Unzucht mit Abhängigen und Unzucht mit einem Kinde,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Stumino, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hittle, Bundesrichter Krauss, als beisitzende Richter, Oberbundesanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Memmingen vom 6. Oktober 1950 im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, verurteilt.
Im Strafausspruch wird das Urteil hinsichtlich der im Falle Helga K. festgesetzten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Soweit Freisprechung erfolgt ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 247 StPO ist unbegründet. In dieser Beziehung ist von der Revision vorgetragen, in der Hauptverhandlung sei die Ehefrau des Angeklagten in seiner Abwesenheit als Zeugin vernommen worden; er sei auch, nachdem er wieder in den Sitzungssaal zurückgerufen worden sei, über den Inhalt ihrer Aussagen nicht unterrichtet worden. Dadurch sei er in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Die Revision macht also nicht geltend, dass der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt worden sei, ohne dass einer der Gründe des § 247 StPO vorgelegen habe, oder dass die Strafkammer das dabei zu beobachtende Verfahren (Anhörung der Beteiligten, Verkündung eines Gerichtsbeschlusses mit Gründen) nicht eingehalten habe, sondern rügt nur, dass der Angeklagte über den Inhalt der Aussage der in seiner Abwesenheit vernommenen Ehefrau entgegen § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht unterrichtet worden sei. Dieses Vorbringen wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Danach wurde, nachdem die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen worden war, dem wieder in den Sitzungssaal gerufenen Angeklagten die Aussage seiner Frau bekanntgegeben. Das Protokoll liefert für die Beachtung dieser Förmlichkeit den vollen Beweis (§§ 273, 274 StPO).
Unzutreffend ist auch das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe bei der Urteilsfindung Bekundungen der beiden Töchter Eleonore und Helga des Angeklagten, die diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hätten, in unzulässiger Weise verwertet, obwohl sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass weder die polizeilichen Aussagen der Töchter verlesen worden sind, noch dass die Inspektorin der Landespolizei, die beide Töchter im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, als Zeugin gehört worden ist. Aus den Urteilsgründen geht schließlich zweifelsfrei hervor, dass die Strafkammer ihre Überzeugung vom Tathergang nur auf Angaben stützt, die der Angeklagte vor dem Ermittlungsrichter, und auf Bekundungen, die die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Strafkammer hat also die von den Töchtern des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht bei der Urteilsfindung verwertet. Verfahrensrechtlich bedenkenfrei ist, dass die Strafkammer die Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten auch insoweit verwertet hat, als sie sich auf Angaben bezog, die ihre Tochter Helga ihr gegenüber im Gespräch gemacht hatte. Dabei braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob eine Verhörsperson über die Aussage eines Zeugen vernommen werden darf, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. dazu OGHSt. Bd. 5 S. 288, OGH Hessen, Großer Senat, Urt. v. 14.12.1948). Auch wenn die Vernehmung der Verhörsperson über den Inhalt einer polizeilichen Aussage für unzulässig erachtet wird, ist durch § 252 StPO nicht verboten, Erzählungen zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, die ein die Aussage verweigender Zeuge Dritten gegenüber gesprächsweise außerhalb einer Vernehmung gemacht hat.
Die Nachprüfung des Urteils auf seine sachliche Richtigkeit wird dadurch erschwert, dass es den Sachverhalt, den die Strafkammer für erwiesen ansieht und der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, nicht im Zusammenhang zeitlich und gedanklich geordnet schildert. Es geht vielmehr zunächst auf die Auffassung ein, die sich aus der Anklageschrift auf Grund des Ermittlungsergebnisses vom Verhalten des Angeklagten ergibt, schildert darauf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sodann seine Angaben im Ermittlungsverfahren und schließlich die Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin. Im Anschluss daran erörtert es, was von den Angaben des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugin Glauben verdient, wobei es auf diese wieder zurückverweist, und welche Schlüsse daraus in tatsächlicher Beziehung zu ziehen sind. Die Feststellungen, von denen das Schwurgericht ausgeht, finden sich stückweise über das ganze Urteil verstreut, so dass sich ein Bild vom Sachverhalt erst dadurch ergibt, dass ständig verschiedene Teile des Urteils nebeneinander gehalten werden. Mit diesem Verfahren wird die Strafkammer der Vorschrift des § 267 StPO nicht gerecht. Danach hat das Urteil nicht wiederzugeben, wie sich beim Tatrichter geschichtlich im Laufe der Hauptverhandlung nach und nach die Überzeugung vom Tathergang gebildet hat. Das Urteil hat vielmehr nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in erster Linie die für erwiesen erachteten Tatsachen zu enthalten, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung findet, also das Ergebnis, zu dem der Tatrichter gelangt ist (vgl. dazu RGSt. Bd. 71 S. 25).
Diese Mängel im Aufbau des Urteils und in der Wiedergabe des Sachverhalts bringen allerdings im vorliegenden Falle keine solche Unklarheit und Unsicherheit in die Grundlagen des Urteils, dass dem Senat die ihm obliegende Aufgabe der Nachprüfung der Rechtsanwendung auf den vom Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalt unmöglich gemacht würde und das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden müsste. Vielmehr ergibt sich, indem die über alle Teile der Urteilsgründe verstreuten Feststellungen zusammengefasst werden, folgendes als der Sachverhalt, der nach der Überzeugung der Strafkammer gegeben ist:
Im Sommer 1949 entblößte der Angeklagte vor seiner am 23. November 1934 geborenen Tochter Helga an zwei verschiedenen Tagen seinen Geschlechtsteil und rieb daran bis zum Samenerguss, ohne dass über die begleitenden Umstände nähere Feststellungen getroffen wurden. Bei einer dritten Gelegenheit ebenfalls im Jahre 1949 legte er sich auf sie und berührte mit seinem Geschlechtsteil die Scheide des Kindes. Dass es zur Einführung des Gliedes in die Scheide oder auch nur zum Versuch dazu kam, ist nicht festgestellt. Im Sommer oder Herbst 1949 fasste er eines Tages bei seiner damals noch nicht 14 Jahre alten Tochter Eleonore an den Geschlechtsteil und sah ihn sich an. In allen Fällen handelte der Angeklagte in wollüstiger Absicht. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte im Falle seiner Tochter Helga wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB und im Falle seiner Tochter Eleonore wegen Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden. Dabei ist die Strafkammer zutreffend von § 174 StGB in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943 ausgegangen. Gegen ihre Geltung bestehen keine Bedenken, weil die neue Fassung kein nationalsozialistisches Gedankengut enthält, sondern den in § 174 StGB von jeher enthaltenen Rechtsgedanken dadurch deutlicher hervortreten lässt, dass sie anstelle der früheren weitgehenden Kasuistik Zusammengehöriges zusammenfasst und statt bestimmte Personen, die als Täter in Betracht kommen können, verpflichtende Aufgaben nennt. Mit Recht ist die Strafkammer auch der Auffassung, dass die beiden unter 21 Jahren alten in Familiengemeinschaft mit dem Angeklagten lebenden Töchter Helga und Eleonore seiner Erziehung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut waren. In § 174 Nr. 1 a.F. waren zwar die leiblichen Eltern nicht angeführt. Die neue Fassung der Vorschrift rechtfertigt die frühere Einschränkung nicht mehr. Es besteht auch kein Grund dafür, den Ausdruck „anvertrauen“ entgegen seinem Wortsinn auf den Fall zu beschränken, dass ein besonderes Rechtsverhältnis bestehen oder gar vereinbart sein müsste, auf Grund dessen die Erziehung oder Betreuung anvertraut worden wäre. Ein Kind ist auch seinem Vater zur Erziehung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut, weil die für den Vater dem Kinde gegenüber bestehende auf natürlicher Verbundenheit beruhende Erziehungs-, Fürsorge- und Obhutspflicht das Maß der Pflichten übersteigt, die ganz allgemein jeder einem Mitmenschen gegenüber zu erfüllen hat, und sie zudem im Gesetz (vgl. §§ 1626, 1627 BGB) eingehend geregelt und damit zu einem Rechtsverhältnis geworden ist. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum herrschenden Auffassung, dass § 174 Nr. 1 StGB auch auf die leiblichen Eltern anzuwenden sei, ist deshalb mit der Strafkammer beizutreten (vgl. OGH Hamm MDR 1948 S. 152; OLG Hamburg HESt. Bd. 1 S. 288).
Dass der Angeklagte die seiner Erziehung und Betreuung anvertrauten minderjährigen Töchter Helga und Eleonore zur Unzucht missbraucht hat, bedarf insoweit keiner näheren Ausführungen, als die Strafkammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte in wollüstiger Absicht auf Helga legte und mit seinem Geschlechtsteil ihre Scheide berührte und dass er bei Eleonore an den entblößten Geschlechtsteil fasste und ihn sich ansah. Denn „Unzucht“ bedeutet in § 174 StGB nichts anderes als der in der früheren Fassung enthaltene Ausdruck „unzüchtige Handlung“, also eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzende auf Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust gerichtete Handlung. Der Missbrauch kennzeichnet sich die unzüchtige Handlung dadurch, dass der Angeklagte nach dem Urteilszusammenhang dabei das Übergewicht ausnutzte, das er seinen Töchtern gegenüber wegen ihres Abhängigkeitsverhältnisses hatte.
Dagegen reicht die weitere Feststellung, dass der Angeklagte zweimal vor seiner Tochter Helga bis zum Samenerguss onaniert habe, nicht aus, die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB zu rechtfertigen. Dabei braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob die Wendung „jemand zur Unzucht missbrauchen“ in demselben Sinne zu verstehen ist wie das in der früheren Fassung des § 174 StGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „mit jemand unzüchtige Handlungen vornehmen“. Dieses wurde in der Rechtsprechung ursprünglich dahin gedeutet, dass der fremde Körper als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der Wollust benutzt werden müsse (vgl. RGSt. Bd. 49 S. 178; Bd. 70 S. 224). An diesem Erfordernis hielt die Rechtsprechung später jedoch nicht mehr uneingeschränkt fest und erklärte u.a. für genügend, dass der Täter an den anderen die Aufforderung richte, seinen Körper unzüchtigen Blicken preiszugeben (RGSt. Bd. 73 S. 72). Mögen gegen diese Entwicklung vom Standpunkt der früheren Fassung wegen der Worte „mit dem anderen“ Bedenken erhoben werden können, so wird sie durch den Wortlaut der jetzt geltenden Fassung ohne weiteres gedeckt. Mit ihr wäre es auch verträglich, wenn man unter der mit dem Worte „Unzucht“ gemeinten unzüchtigen Handlung auch eine solche verstehen wollte, die der Täter an sich selbst vornimmt. Hinzu kommen muss jedoch der Missbrauch des Abhängigen. Dazu würde mindestens gehören, dass der Täter unter missbräuchlicher Ausnutzung des ihm verliehenen Übergewichts eine Beziehung zwischen dem Abhängigen und der unzüchtigen Handlung, die er an sich selbst vornimmt, herstellt oder benutzt (vgl. auch RGSt. Bd. 76 S. 165). Durch die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe in zwei Fällen vor seiner Tochter Helga seinen Geschlechtsteil entblößt und daran bis zum Samenerguss gerieben, wird aber noch nicht ausreichend dargetan, dass der Angeklagte eine Beziehung des Kindes zu der unzüchtigen Handlung in dem erörterten Sinne hergestellt hat. Aus dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Angeklagte die Aufmerksamkeit des Kindes auf den unzüchtigen Vorgang gelenkt und wie sich das Kind darauf verhalten hat. Der Missbrauch des Kindes zur Unzucht ist also auch dann nicht ausreichend dargetan, wenn man darunter nicht die Vornahme einer unzüchtigen Handlung „mit ihm“ verstehen, sondern den Begriff in dem vorstehend erörterten Sinne auslegen wollte.
Aus den Darlegungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Strafkammer in den beiden Fällen nicht etwa deshalb nähere Feststellungen unterlassen hat, weil sie der Meinung gewesen wäre, es bedürfe ihrer nicht. Die Lücke konnte vielmehr mit Hilfe der vorhandenen Beweismittel vom Landgericht ersichtlich nicht geschlossen werden. Die Sache braucht deshalb auch nicht zu neuer tatsächlicher Erörterung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen an die Strafkammer zurückverwiesen zu werden.
Der Angeklagte ist demnach im Falle seiner Tochter Helga des Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB in einem Falle schuldig, ohne dass insoweit eine fortgesetzte Handlung vorliegt, wie das Landgericht angenommen hat. Auch in der Anklageschrift war dem Angeklagten insoweit schon ein Sittlichkeitsverbrechen gemäß § 174 Nr. 1 StGB, begangen in fortgesetzter Handlung, vorgeworfen worden. Dass von den mehreren dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen nur einer erwiesen ist, hat zur Folge, dass der Angeklagte insoweit freigesprochen werden muss (RGSt. Bd. 51 S. 83; Bd. 57 S. 392, 394). In derselben Weise hätte schon das Landgericht im Falle der Eleonore K. verfahren müssen. Auch insoweit war dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen worden. Von den beiden dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen hat die Strafkammer nur einen für erwiesen erachtet und auf ihn rechtsirrtumsfrei die §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB angewendet, im zweiten Fall jedoch keine zur Verurteilung ausreichenden Feststellungen treffen können. Der Angeklagte hätte deshalb insoweit freigesprochen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Dadurch ist nicht nur § 260 StPO verletzt worden, sondern es liegt darin auch ein auf die Sachrüge hin zu berücksichtigender sachlich-rechtlicher Fehler. Die zu Unrecht unterlassene Freisprechung muss deshalb vom Revisionsgericht ausgesprochen werden.
Da die Strafkammer im Falle Helga K. bei der Strafzumessung von der Annahme ausgegangen ist, dass der Angeklagte einer aus drei Einzelbetätigungen bestehenden fortgesetzten Handlung schuldig sei, muss die in diesem Falle festgesetzte Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Die Strafzumessungserwägungen im Falle Eleonore K. sind rechtlich einwandfrei. Deshalb war die in diesem Falle festgesetzte Einzelstrafe aufrechtzuerhalten.
| Richter Krumme | Dr. Hittle | ||
| Dr. Geier | Krauss |