Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger und Kind verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 322/52
- Datum
- 04.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff 'Unzucht' im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB umfasst unzüchtige Handlungen analog zu § 176 StGB und beschränkt sich nicht auf (versuchten oder vollzogenen) Geschlechtsverkehr.
Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann sich aus der konkreten Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben und bedarf keiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung.
Die Aufnahme eines noch minderjährigen Mädchens als Haus- oder Hilfskraft in den landwirtschaftlichen Betrieb kann dem Inhaber des Hofs eine dem Vormund oder Vater ähnliche Pflicht zur Beaufsichtigung und Erziehung übertragen.
Für den inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB kann das subjektive Bewusstsein des Täters, zur Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes verpflichtet zu sein, ausreichend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 26. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Johann ██ ███████ aus ███, Landkreis ███, geboren ██ 1920 in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter;
Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der ███████████,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 26. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die zwar nur die Verletzung des § 174 Nr. 1 StGB rügt, wegen der Untrennbarkeit des Schuldspruchs aber das Urteil im ganzen ergreift, kann keinen Erfolg haben.
Dass die festgestellten Handlungen des Angeklagten zur äußeren und inneren Tatseite den Tatbestand der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, bedarf keiner Ausführung. Keine Bedenken bestehen aber auch gegen die Annahme des Landgerichts, dass sich der Angeklagte mit seinen Handlungen zugleich der Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat.
Irrig ist die Anschauung der Revision, unter „Unzucht“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB sei nur der versuchte oder vollzogene Geschlechtsverkehr zu verstehen. Unzucht bedeutet hier dasselbe wie „unzüchtige Handlung“ in § 176 Nr. 1 und 3 StGB. Der Revision kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als sie meint, zwischen der Brigitte Gl. und dem Angeklagten habe zur Tatzeit kein durch § 174 Nr. 1 geschütztes Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Nach den Urteilsfeststellungen nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau, die gemeinsam eine Landwirtschaft mit 30 Tagwerk betreiben, im Sommer 1950 die noch nicht 15 Jahre alte Gl. als Hilfskraft auf.
Das Mädchen war damals noch in der Volksschule und kam jeweils nach Schluss der Schulstunden in das Anwesen ████, wo es vor allem als Kindermädchen tätig war, aber auch bei leichten Arbeiten in der Landwirtschaft mithalf. Als es zu Beginn der Schulferien 1951 aus der Volksschule entlassen wurde, arbeitete es dann ganztägig in der Landwirtschaft der Eheleute ████ mit. Über Nacht blieb es mangels einer Schlafgelegenheit nicht im Hause ████, sondern begab sich vielmehr nach Arbeitsschluss gegen 20 Uhr in die Wohnung seiner in demselben Dorfe wohnenden Mutter und schlief dort. Mit Rücksicht darauf, dass der Vater der Gl. vermisst ist und ihre Mutter sich überhaupt nicht um sie gekümmert habe, hielt sich der Angeklagte für verpflichtet, das Mädchen anzulernen, zu beaufsichtigen und zu erziehen, ihm das Beten beizubringen und besonders auch darauf zu achten, dass in sittlicher Hinsicht nichts vorkäme. Wie das Urteil weiter feststellt, entspricht es den Anschauungen der hier in Betracht kommenden bäuerlichen und dörflichen Kreise, dass dem Bauern gegenüber einem auf seinem Hof tätigen Jugendlichen weit eher eine dem Vater oder Vormund ähnliche Stellung eingeräumt wird als in anderen Verhältnissen.
Diese Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, dass die Brigitte Gl. dem Angeklagten von Anfang an und auch noch zur Tatzeit, etwa Juni 1951, zur Aufsicht und Erziehung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut war. Dass zwischen der Mutter des Mädchens und dem Angeklagten keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung in dieser Beziehung getroffen worden war, hat das Landgericht mit Recht für bedeutungslos erklärt. Denn ein Abhängigkeitsverhältnis nach § 174 Nr. 1 kann sich, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die schon zu dem Begriff „Erzieher“ im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entwickelten Grundsätze des Reichsgerichts wiederholt entschieden hat, auch ohne jede Abmachung aus der Gestaltung der Umstände ergeben. So liegt hier der Fall. Die Gl. war zur Zeit ihres Eintritts bei der Familie ████ noch nicht 13 Jahre und auch zur Tatzeit erst 13 3/4 Jahre alt, also ein Kind, das noch in jeder Beziehung der Überwachung und Leitung bedurfte. Nahmen die Eheleute ████ ein solches Kind als Hausangestellte in Dienst, so war der Angeklagte als Hofherr und Haushaltsvorstand neben seiner Ehefrau als Hausfrau, ähnlich wie ein Vater oder Vormund, für die Erziehung des Kindes verantwortlich, wie das nach der auch in anderen Urteilen getroffenen Feststellung des Landgerichts der in der dortigen Gegend geltenden bäuerlichen Anschauung entspricht. Dieser Verantwortung wurde der Angeklagte nach der zutreffenden Meinung des Landgerichts auch nicht dadurch enthoben, dass die Gl. nicht völlig in seinen Haushalt aufgenommen war, sondern wegen Platzmangels im Hause ████ in der Wohnung ihrer Mutter schlief. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Mutter, wie der Angeklagte nach den Urteilsgründen vorgebracht, das Landgericht aber nicht ausdrücklich selbst festgestellt hat, sich um das Wohl ihrer Tochter überhaupt nicht kümmerte oder ihr wenigstens nicht den erforderlichen sittlichen Halt gab (vgl. RG in DR 1940, 494). Denn auch wenn dem nicht so gewesen sein sollte, war unter den gegebenen Umständen die erzieherische Einwirkung der Mutter auf das Mädchen ersichtlich so sehr eingeschränkt, dass sie allein nicht auszureichen vermochte.
Der Angeklagte war dann neben der Mutter – und neben seiner Frau – zur Erziehung des Mädchens mitverpflichtet; zum mindesten hätte ihn die Pflicht zur Mitbeaufsichtigung des Mädchens in sittlicher Hinsicht, also zur „Aufsicht“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, obgelegen.
Der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ergibt sich schon daraus, dass sich der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung zur Beaufsichtigung und Erziehung der Gl. verpflichtet gefühlt hat.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Richter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |