Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigem – Ausnutzung der Amtsstellung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 590/57
Datum
28.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der ehemalige Justizangestellte wurde wegen Unzucht mit einem Abhängigen (§§174 Nr.1,2 StGB) und eines Vergehens nach §175a verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war, ob ‚Amtsstellung‘ nur Beamte umfasst; der Senat bestätigt, dass auch aufgrund behördlicher Anordnung übertragene Amtstätigkeiten erfasst sind. Außerdem schützt §174 Nr.2 auch behördeninterne Abhängigkeitsverhältnisse; formale Disziplinargewalt ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB umfasst Träger einer Amtsstellung, deren Zuständigkeit dem Täter durch behördliche Anordnung staatlicher Stellen übertragen wurde; er ist nicht auf Beamte im Sinne des § 359 StGB beschränkt.

2

§ 174 Nr. 2 StGB schützt auch Personen, die innerhalb der Behörde tätig und dem Amtsträger in einem behördeninternen Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind.

3

Zur Bejahung des Ausnutzens der Amtsstellung genügt die aus dem Amtsverhältnis folgende erhebliche und eindeutige Überlegenheit des Täters; das Vorliegen formaler Disziplinargewalt ist nicht erforderlich.

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Vor dem Revisionsgericht kann die bloße Anzweiflung oder allgemeine Infragestellung der vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Ansatz gebracht werden; die Revision muss konkrete, rechtsfehlerhafte Feststellungs- oder Bewertungsmängel aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 25. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Justizangestellten Karl ███ aus ██ ██████, geboren am ██████ 1905 in ███████, wegen Unzucht mit einem Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 25. September 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt, die die allgemeine Sachrüge erhebt und insbesondere die Anwendung der Bestimmungen des § 174 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bemängelt.

1.) Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB richtet. Die Feststellung des Tatrichters, dem Angeklagten sei die Ausbildung der Justizlehrlinge übertragen gewesen, ist in diesem Rechtszug unangreifbar.

2.) Auch gegen die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

a) Es bedarf hier einer Entscheidung darüber, ob Inhaber einer Amtsstellung im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB nur Beamte (§ 359 StGB) oder auch sonstige Träger eines öffentlichen Amtes sind. Denn nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer Beamter im strafrechtlichen Sinne auch, soweit ihm die Ausbildung der Justizlehrlinge oblag. Zu dieser Tätigkeit, die staatlichen Zwecken diente, war er nämlich „durch behördliche Anordnung zuständiger Stellen ausdrücklich berufen worden“. Die Pflicht und das Recht, Justizlehrlinge anzuleiten und zu betreuen, ergab sich für ihn also nicht aus privaten Aufträgen der Lehrlinge oder ihrer gesetzlichen Vertreter, sondern unmittelbar aus dem vom Staat übertragenen Aufgabenbereich.

Soweit die Revision, unter Berufung auf „das Wesen der Justiz“, die im Urteil festgestellten Tatsachen in Zweifel zieht, kann sie hiermit vor dem Revisionsgericht nicht gehört werden.

b) Das Landgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Angeklagte den Lehrling ███ unter Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht missbraucht hat. Dressler war von dem Angeklagten, dessen Ansehen durch seine Stellung als Mitglied der Prüfungskommission noch erhöht wurde, in gewissem Umfange abhängig. Für diese Frage ist es ohne Bedeutung, ob dem Beschwerdeführer eine Disziplinargewalt über den Lehrling zustand oder nicht.

Der Bundesgerichtshof hat weiterhin entschieden, dass § 174 Nr. 2 StGB nicht nur außerhalb der Behörde stehende Personen, denen der Amtsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gegenübertritt, sondern auch solche Personen schützt, die in der Behörde des Amtsträgers tätig und dessen Weisungen unterworfen sind (über den Schutz sogenannter behördeninterner Abhängigkeitsverhältnisse vgl. u. a. BGHSt 8, 24; BGH in 4 StR 478/53 vom 26. November 1953).

c) Die Merkmale der inneren Tatseite sind ebenfalls ausreichend festgestellt.

Das Landgericht hebt hervor, der Angeklagte sei sich „über das Ausbildungsverhältnis und die Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht im klaren“ gewesen (UA S. 4). Diese Darlegungen genügen im vorliegenden Falle, weil der Angeklagte kraft seiner Amtsstellung den Lehrlingen so erheblich und so eindeutig überlegen war, dass jede unzüchtige Handlung, die er mit einem von ihnen vornahm, schlechthin einen Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung darstellte (vgl. hierzu BGHSt 8, 25, 26).

3.) Da auch die von der Revision nicht besonders angegriffene Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB und die Strafzumessungsgründe keine Rechtsmängel erkennen lassen, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im vollen Umfange zu verwerfen.

SarstedtDr. KoffkaSiemer
SchmidtSchmitt

Zitiert (1)