Strafrecht: Unzucht mit Abhängigen – Revision verworfen, Berufsverbot beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 807/52
- Datum
- 13.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses i.S. des §174 Nr.1 StGB ist keine ausdrückliche Übertragung der Personensorge erforderlich; es genügt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls eine Obhuts- und Fürsorgepflicht ergibt.
Eine fortgesetzte unzüchtige Handlung i.S. von §174 StGB kann aus mehreren Teilakten bestehen; die Stärke oder Dauer der einzelnen Handlungen ist für den Tatbestand nicht entscheidend.
Sozialer oder wirtschaftlicher Nachteil des Opfers begründet keinen Entschuldigungsgrund für den Täter, wenn dieser sich der Abhängigkeit und seiner Pflichten bewusst war.
Die Anordnung eines berufsbezogenen Verbots als Nebenfolge einer Straftat ist auf das notwendige und geeignete Maß zu beschränken; das Revisionsgericht kann nach §354 Abs.1 StPO eine mildere, aber ausreichende Maßnahme anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Fulda, 18. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurmeister Peter Paul RC aus FC_D, geboren am ██ ██ ██ in ████, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 18. Oktober 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass dem Beschwerdeführer nicht die selbständige Ausübung des Friseurgewerbes, sondern nur das Halten und Ausbilden weiblicher Friseurlehrlinge auf die Dauer von zwei Jahren untersagt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der verheiratete Angeklagte besitzt in █████ ein Damen- und Herrenfriseurgeschäft. Ende des Jahres 1950, nach Einleitung der Ermittlungen in diesem Verfahren, hat er den Betrieb verpachtet und ist seitdem Provisionsvertreter in Friseurartikeln. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen (Gisela KC und Johanna KoC) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die selbständige Ausübung des Friseurgewerbes auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Im Übrigen ist er freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt.
Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist von dem dazu ermächtigten Verteidiger auf die Verurteilung im Fall KoC und das Berufsverbot beschränkt worden. Es ist im wesentlichen unbegründet.
1. Die rechtliche Würdigung im Fall KoC begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In dieser Hinsicht ergeben die Feststellungen: Johanna hatte keine Mutter mehr. Durch ihre Schwester wurde ihr, als sie 15 Jahre alt war, im Frühjahr 1949 eine Stelle als Hausangestellte bei dem Angeklagten und seiner Frau vermittelt. Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer, wenn er mit Johanna allein war, sie mehrfach von hinten umfasst, an sich gedrückt und dabei über dem Kleid nach ihren Brüsten zu greifen versucht. Diese Absicht scheiterte jedoch an der jedesmaligen Abwehr der Jugendlichen. Nur im letzten Fall gelang es dem Angeklagten, die Brust des Mädchens zu fassen und abzutasten sowie ihm einen Kuss zu geben. Wegen dieser Zudringlichkeiten gab Johanna schließlich Ende Februar 1950 ihre Stelle auf. Der Beschwerdeführer hatte bei seinen Betätigungen aus Sinnenlust gehandelt. Das Alter des Mädchens war ihm bekannt.
Die Annahme einer fortgesetzten unzüchtigen Handlung, deren Teilakte bis zum Versuch und beim letzten Vorkommnis zur Vollendung gediehen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Bei § 174 StGB spielt übrigens die Frage, ob die unzüchtige Handlung von größerer oder geringerer Stärke und von längerer oder kürzerer Dauer war, keine Rolle (BGH 4 StR 478/53 vom 26. November 1953; StR 234/53 vom 11. März 1954); anders z. B. im Rahmen des § 176 Abs. 1 Nr. 1, 3 StGB (vgl. BGH NJW 1954, 120, 121 Nr. 27).
Zur Frage des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses i. S. des § 174 Nr. 1 StGB legt das Landgericht im wesentlichen dar: Es komme nicht darauf an, ob Johanna dem Angeklagten mit ausdrücklichen Worten anvertraut worden sei. Dieses Anvertrauen liege allein schon darin, dass ein Vater seine minderjährige Tochter eine solche Stelle überhaupt antreten lasse. Johanna sei dem Angeklagten zwar nicht zur Ausbildung, aber nach der besonderen Natur jenes Verhältnisses zumindest zur Aufsicht und Betreuung anvertraut, der Beschwerdeführer sei sich dieser Pflichten auch bewusst gewesen.
Der Rechtsauffassung der Strafkammer ist im Ergebnis beizutreten. Auf die Vorstellungen des Vaters allein konnte es zwar nicht entscheidend ankommen (vgl. auch BGH 4 StR 722/53 vom 28. Januar 1954). Andererseits ist aner-
kannt, dass eine ausdrückliche Abrede oder eine tatsächliche Übertragung des Personensorgerechts durch den Erziehungsberechtigten nicht vorausgesetzt wird (BGHSt 1, 292). Es genügt, wenn sich ein Anvertrautsein im Sinne einer Obhuts- und Fürsorgepflicht aus den Umständen des Einzelfalles und der besonderen Gestaltung des betreffenden Verhältnisses ergibt (BGHSt 1, 55 ff.; OLG Stuttgart HESt 1, 290, 291). Nach dem festgestellten Sachverhalt hat es sich hier nicht um ein bloßes Arbeitsverhältnis (BGHSt 1, 231 ff.) gehandelt. Der außerhalb wohnende, betagte Vater konnte sich um sein noch sehr jugendliches Kind nur wenig oder gar nicht kümmern. Dieses war völlig in den Haushalt und in die Familiengemeinschaft der Arbeitgeber aufgenommen und unterlag nicht nur in der Arbeitsweise und wegen seiner Freizeit, sondern auch in seiner Lebensführung den Weisungen beider Eheleute. Tarifvertragliche Rechte minderjähriger Hausangestellter hindern die Annahme strafrechtlich erheblicher verpflichtender Aufgaben ihrer Arbeitgeber in keiner Weise. Ob und wieweit die Schwester auf Johanna Einfluss nehmen konnte, ist ohne entscheidende Bedeutung. Ein patriarchalisches Verhältnis brauchte, entgegen der Auffassung der Revision, zwischen dem Angeklagten und Johanna nicht zu bestehen. Wenn ein solches in BGHSt 1, 59 erwähnt wird, so lag das an der besonderen Gestaltung des dortigen Falles, ohne dass damit ein allgemeiner Grundsatz für alle Hausangestellten aufgestellt werden sollte. Hier kommt als Besonderheit hinzu, dass Johanna nach der eigenen Einlassung des Angeklagten ein armes Flüchtlingsmädchen war. Den daraus vom Beschwerdeführer hergeleiteten Entschuldigungsgrund hat das Landgericht mit Recht als unbeachtlich abgelehnt.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Johanna nach Lage der Dinge in erster Linie der Ehefrau des Angeklagten als der Leiterin des Hauswesens (§§ 1356 Abs. 1, 1357 Abs. 1 BGB) anvertraut war. Es ist jedoch nicht rechtsirrtümlich, wenn der Tatrichter angesichts der von ihm dargelegten Umstände des Falles auch den Beschwerdeführer als für die Lebensführung des jungen Mädchens mit verantwortlich angesehen hat. In dem Fall BGH 3 StR 873/52 vom 1. April 1953 handelte es sich um ein fast 17 Jahre altes Hausmädchen, also um eine andere Sachlage.
Die Annahme des Missbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht (§ 174 Nr. 1 StGB; BGHSt 4, 298 ff.) ist nach alledem rechtlich nicht angreifbar. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer eine fortgesetzte, also eine Handlung im Rechtssinne angenommen. Da sie erst nach dem Stichtag des StrFrG vom 31.12.1949 ihr Ende fand, kam dieses nicht zur Anwendung (BGH NJW 1952, 633 Nr. 26; 4 StR 807/52 vom 29. April 1954).
2. Das Berufsverbot (§ 42 l Abs. 1 StGB) hat der Tatrichter damit begründet, dass sich der Angeklagte an seinem weiblichen Lehrling Gisela KC in geschlechtlicher Hinsicht unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes und Berufs obliegenden Pflichten vergangen habe. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass die Straftat unter bewusster Missachtung der dem Beschwerdeführer auferlegten besonderen Berufspflichten begangen worden ist (RG HRR 1935 Nr. 1096; RGSt 68, 398; BGH 4 StR 506/53 vom 3. Dezember 1953). Die Strafkammer hat ferner ohne Rechtsverstoß dargelegt, dass die Verpachtung des Geschäfts eine spätere Gefahrdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten, der an einer Wiederübernahme nicht gehindert werden könne, nicht ausschließe. Damit hat das Landgericht offensichtlich zugleich sagen wollen, dass von dem Angeklagten auch nach Entlassung aus der Strafhaft noch ein gefährdender Einfluss zu erwarten sei (RGSt 74, 54, 55). Denn das Urteil hebt hervor, dass es nun einmal „die Ader“, dh. die besondere Neigung des Beschwerdeführers sei, sich an seinen Lehrlingen zu vergehen; die ausgesprochene Berufsuntersagung werde „hoffentlich ausreichen, den Angeklagten künftig zur Selbstzucht anzuhalten“.
Der Tatrichter hat jedoch ungeprüft gelassen, ob nicht bereits die Untersagung des Haltens und Ausbildens weiblicher Friseurlehrlinge zur Verhinderung ähnlicher Straftaten bei dem Angeklagten ausreicht. Dass eine derartige, weniger einschneidende Maßnahme zwar erforderlich, aber auch genügend ist, liegt nach der Sachlage auf der Hand. Es bedarf insoweit keiner tatsächlichen Erörterungen mehr. Der Senat kann vielmehr den Rechtsfehler des Tatrichters beseitigen und diese mildere Anordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen.
Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 478/53 · 26.11.1953§ 174 Nr. 2 StGB: Polizeiarzt als strafrechtlicher Beamter; „Missbrauch zur Unzucht“ vollendet
- BGH · 3 StR 873/52 · 01.04.1953Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anvertrautheit nach § 174 StGB
- BGH · 4 StR 506/53 · 03.12.1953Revision wegen Rückfallbetrug: Teilaufhebung, §264a‑Prüfung und Aufhebung des Berufsverbots
- BGH · 4 StR 722/53 · 28.01.1954Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Anvertrautheit bei Unzucht mit Abhängigen
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 252/61 · 12.09.1961Inverkehrbringen verfälschten Kakaopulvers: Vorsatzanforderungen bei Blankettstrafnorm
- BGH · 4 StR 294/58 · 28.03.1958Revision gegen Betrugsverurteilung und Berufsverbot verworfen
- BGH · 3 StR 228/55 · 05.08.1955Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen bestätigt