Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 228/55
- Datum
- 05.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachen substantiiert dargelegt ist (§ 344 Abs. 2 StPO).
Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften bestimmt sich nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse und nicht nach formalen Vertragsunterzeichnungen.
Für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses können Indizien wie Anweisungserteilung, Beaufsichtigung, Ausbildungsübernahme, Arbeitszeitregelung und Zahlung von Vergütung maßgeblich sein.
Die Anordnung eines Verbots der Ausübung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten oder der Ausbildung bestimmter Personengruppen (§ 42 l StGB) setzt die Erforderlichkeit zum Schutz der Allgemeinheit voraus und ist inhaltlich auf das unvermeidbare Maß zu beschränken; eine grobe Pflichtverletzung kann sich aus Art und Umfang der Tat ohne gesonderte ausdrückliche Feststellung ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 29. März 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen █████ ███, geboren am █ 1923 in ████, Kreis ████, den Kaufmann Erich █████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 29. März 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt, minderjährige weibliche Lehrlinge auszubilden.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wird durch die zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen getragen. Dass der Angeklagte das Lehrmädchen fortgesetzt zur Unzucht missbraucht hat, ergibt der festgestellte Sachverhalt einwandfrei.
Mit Recht hat das Landgericht auch ein Abhängigkeitsverhältnis angenommen. Dass der Lehrvertrag nicht vom Angeklagten unterschrieben worden ist, sondern von der in seinem Geschäft mithelfenden Ehefrau, die allein die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung besitzt, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend kommt es nur auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse an (BGHSt 1, 55/58), darauf, ob der Angeklagte, der der Inhaber des Geschäfts war, sich mit der Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung des Lehrmädchens derart befasst hat, dass zwischen ihm und diesem ein Verhältnis geistiger und sittlicher Unterordnung bestand (RGSt 62, 33). Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen.
Hiernach war es der Angeklagte, der das Lehrmädchen anwies, was es zu tun hatte, beim Verkauf der Waren es beim Bedienen der Kundschaft anleitete, seine Arbeitszeit regelte, Lehrlingsvergütung zahlte, die Anweisungen erteilte und notfalls das Verhalten des Mädchens beanstandete.
Die Ansicht der Revision, das Landgericht habe die tatsächlichen Feststellungen in rechtsfehlerhafter Weise getroffen, ist unbegründet. Soweit die Revision hierbei Tatsachen vorträgt, die im Urteil nicht festgestellt sind, kann sie nicht gehört werden (§ 337 StPO). Denkwürdige oder erfahrungswidrige Überlegungen liegen nicht vor.
Auch der Strafausspruch ist durch Rechtsfehler nicht beeinflusst. Was das Landgericht mit dem Hinweis sagen will, dass bei dem Verbrechen des § 174 StGB die Zuchthausstrafe grundsätzlich angedroht ist, ist allerdings nicht klar zu erkennen. Das Gesetz gestattet die Wahl zwischen Zuchthaus und Gefängnis. Die Strafzumessungserwägungen im Einzelnen ergeben aber, dass das Landgericht sich bei der Bestimmung der Höhe der Gefängnisstrafe nur von zutreffenden Gesichtspunkten hat leiten lassen.
Auch die Anordnung einer Maßregel nach § 42 l StGB ist frei von Rechtsirrtum. Die Voraussetzungen für die Anordnung sind festgestellt. Zwar äußert sich das Urteil nicht darüber, ob der Angeklagte die ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt hat. Es führt nur aus, dass er sich an einem weiblichen Lehrling vergangen hat, dessen Ausbildung ihm praktisch oblag. Dass die Verletzung der ihm kraft des Gewerbes obliegenden Pflicht, das Lehrmädchen auszubilden und zu beaufsichtigen, eine grobe war, bedarf bei der Art und dem Umfang der Straftat des Angeklagten nicht der ausdrücklichen Feststellung.
Das Landgericht hat auch festgestellt, dass die Maßregel erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Nach der Überzeugung des Tatrichters besteht bei der Persönlichkeit des Angeklagten die Wahrscheinlichkeit, dass er auch nach Strafverbüßung sich in ähnlicher Weise an weiblichen Lehrlingen vergehen wird. Nähere Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten werden in diesem Zusammenhang zwar nicht gemacht. Sie erübrigen sich aber auch, da der festgestellte Sachverhalt keinen Zweifel an der Unbeherrschtheit des Angeklagten in geschlechtlicher Hinsicht lässt. Obgleich er nach eigener Angabe in harmonischer Ehe lebt und in ihr volle geschlechtliche Befriedigung findet, hat er mehr als ¾ Jahre lang in zahlreichen Fällen unzüchtige Handlungen an einem 15 Jahre alten Lehrmädchen vorgenommen oder vorzunehmen versucht, obgleich dieses sich ihm ausnahmslos zu entziehen versucht hat. Er hat sein Verhalten sogar fortgesetzt, als er das Mädchen, das sich seiner Mutter zu offenbaren drohte, mit dem Hinweis hiervon abhielt, dass es doch wisse, wo er sonst hinkomme. Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen annimmt, dass eine Gefährdung auch noch nach Strafverbüßung vom Angeklagten ausgeht, ist dies keine fehlerhafte Anwendung seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung ist ausreichend (BGH 5 StR 1/53 vom 7. Mai 1953).
Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht die Ausübung seines Gewerbes schlechthin verboten, sondern ihm nur für die Dauer von drei Jahren untersagt, minderjährige weibliche Lehrlinge auszubilden. Gegen inhaltliche Einschränkungen der gewerblichen Tätigkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken. Solche sind auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass das Gesetz in § 42 l StGB nur von der Untersagung eines Gewerbes oder Gewerbezweiges spricht (vgl. RG in HRR 1937 Nr. 1473). Das Verbot der Berufsausbildung setzt voraus, dass es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dies hindert nicht nur, die Berufsausübung zu verbieten, wenn andere Maßnahmen ausreichen, sondern auch, das Verbot inhaltlich weiter auszudehnen, als zur Ausschließung weiterer Gefährdung unvermeidlich ist (BGH 4 StR 807/52 vom 13. Mai 1953). Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßregel in die gewerbliche Betätigung des Betroffenen tiefgreifend eingreift. Dies macht nicht nur die genaue Prüfung der Voraussetzungen der Maßregel, sondern auch die Einschränkung ihres Inhalts auf das unvermeidliche Maß erforderlich.
Eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet der Angeklagte nicht als Inhaber eines Geschäfts, sondern bei Beschäftigung minderjähriger weiblicher Personen. Das Landgericht hat dem Angeklagten nur untersagt, minderjährige weibliche Lehrlinge auszubilden.
| Dotterweich | Hoepner | Dr. Wirtzfeld | |||
| Schalscha | Dr. Wiefels |