Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Anvertrautheit bei Unzucht mit Abhängigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 722/53
Datum
28.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der blinde Musiklehrer wurde wegen Unzucht mit Abhängigen (§174) und Verführung (§175a) verurteilt. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und der Gesamtstrafe hinsichtlich des 20jährigen Zeugen, weil tatsächliche Feststellungen zum Anvertrautsein fehlen. Die Verurteilung im Fall des 15jährigen Schülers bleibt bestehen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 174 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige dem Täter durch den Erziehungsberechtigten zur Ausbildung anvertraut war; bloße Unterrichtsteilnahme reicht ohne Feststellungen hierzu nicht aus.

2

Bei § 175a Nr. 3 StGB bedeutet 'verführen' eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen zur Unzucht unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringeren Widerstandsfähigkeit.

3

Die innere Tatseite des § 175a Nr. 3 StGB erfordert, dass der Täter weiß oder für möglich hält, dass das Opfer noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

4

Wird eine tateinheitliche Verurteilung insoweit aufgehoben, ist die Gesamtstrafenbemessung zu überprüfen; kann eine Beeinflussung der Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden, ist die Strafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. August 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Musiklehrer ██ aus ███, geboren am ██████ 1915 in ███ (Kreis ██), wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert, als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizwachtmeister im mittleren Justizdienst ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. August 1953 im Falle ███ ██ dem Umfange nach und im Falle Brand im ███████████████ mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der im Jahre 1915 geborene Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu insgesamt neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und hat teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Angeklagte selbständiger Musiklehrer für Klavier und Akkordeon. Durch einen Fahrradunfall hat er seine Sehkraft so stark eingebüßt, dass er fast vollständig erblindet ist. Nachdem er infolge seiner verminderten Sehkraft wiederholt gestürzt war, musste ihm sein rechtes Bein amputiert werden. Er wohnt bei seinen Eltern und übt seinen Beruf in einem besonderen Musikzimmer aus. Er hat etwa fünfzehn Schüler und Schülerinnen.

Von November 1951 bis März 1952 erteilte er dem zwanzig Jahre alten Zeugen ███ Akkordeonunterricht in seinem Zimmer; so auch am Karfreitag 1952. Nach beendetem Unterricht setzten sich die beiden noch etwas auf eine Couch. Dabei kam das Gespräch auf eine Sprunggelenksverletzung des jungen Mannes. Der Angeklagte betastete dabei dessen Hüfte, um sich bei seiner Blindheit ein Bild von der Verletzung zu machen. Als er hierbei in die Schamgegend des Zeugen griff, wurde er geschlechtlich erregt. Er schob seine Hand durch den Rosenschlitz des Zeugen und onanierte an dessen Glied bis zum Samenerguss. Der Zeuge ██ sträubte sich, verhinderte aber das Tun des Angeklagten nicht. Anschließend entließ dieser den Zeugen, der den Vorfall seinen Eltern erzählte und ihnen anschliessend schrieb, dass er nicht mehr zum Unterricht komme.

Ein weiteres Vorkommnis ereignete sich im Juni 1953. Der fünfzehn Jahre alte Friedhelm ███ hatte ebenfalls Akkordeonunterricht beim Angeklagten. Es kam zwischen ihm und dem Zeugen, der eine kurze Lederhose trug, zu einer Balgerei. In deren Verlauf kitzelte der Angeklagte den Jungen und ergriff an seine nackten Oberschenkel. Durch diese „Kälberei“ geriet er in geschlechtliche Erregung. Er zog den Jungen auf die Couch, drückte dessen Rücken zusammen und richtete es so ein, dass dieser auf ihm lag. Er fasste dann durch dessen Hosenklappe und rieb an seinem Geschlechtsteil, bis zum Samenerguss kam. Dann forderte er den Jungen auf, das Glied des Angeklagten (über der Hose) zu berühren, und führte schließlich die Hand des Jungen dorthin, worauf dieser dann auch einmal zudrückte. Der Aufforderung, sein Glied durch den Hosenschlitz anzufassen, kam Brand nicht nach. Er spielte dann auf Verlangen des Angeklagten noch kurze Zeit auf dem Akkordeon. Den Vorfall erzählte er sofort seinen Eltern.

II.

Die Ausführungen der Strafkammer im Fall a) sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.

1) Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass sittliche Verfehlungen eines Privatlehrers gegenüber Schülern, denen er in größeren Zeitabständen Musikunterricht erteilt, die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB rechtfertigen können (RG LZ 1916, 331; BGH 4 StR 87/51 vom 26. Juni 1952). Der Ausbilder braucht nicht notwendig zu sein. Es ist auch an sich unerheblich, dass sich der Vorfall nicht während des Unterrichts, sondern in Anschluss an ihn ereignet hat (BGH MDR 1954, 53).

2) Die genannte Vorschrift setzt jedoch voraus, dass der Minderjährige dem Täter durch den Erziehungsberechtigten zur Ausbildung anvertraut war. Insofern fehlt es im Fall ██ an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Die formelhafte, im Rahmen der Rechtsausführungen des Urteils enthaltene Wendung, dass beide Jugendlichen „ihm anvertraut waren“, reicht bei ██ nicht aus. Dieser war zur Tatzeit bereits 20 Jahre alt. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, wie es zum Abschluss und zur Durchführung des Unterrichts kam und wer den Vertrag abgeschlossen hat. Das Alter des Zeugen lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass ████, der nicht mehr im Erwerbsleben stand, von sich aus den Unterrichtsvertrag mit dem Angeklagten abgeschlossen und die Stunden aus Mitteln bezahlt hat, die ihm zur freien Verfügung standen (vgl. auch § 110 BGB). Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Zeuge ███ dem Beschwerdeführer schrieb, er werde nicht mehr zum Unterricht kommen. Die Strafkammer spricht zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon, dass der Musiklehrer in den Unterricht „seine Schüler schickt“. Diese Wendung vermag jedoch im Fall ██ die erforderliche tatsächliche Feststellung nicht zu ersetzen.

3) Bereits diese Mängel führen im Fall ██ zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.

4) Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, den äußeren und inneren Tatbestand des von ihr tateinheitlich angewandten § 175a Nr. 3 StGB einer Nachprüfung zu unterziehen.

Verführen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, ihn zur Unzucht unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und seiner geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (RGSt 71, 47). Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist die Annahme nicht völlig ausgeschlossen, dass es einer Verführung des bereits an der Grenze der Volljährigkeit stehenden Zeugen, der sich lediglich sträubte, das Tun des Angeklagten jedoch geschehen ließ, gar nicht erst bedurfte.

Ferner erfordert die innere Tatseite des § 175a Nr. 3 StGB ebenfalls das Wissen oder Fürmöglichhalten des Täters, dass das Opfer noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Sollte im Fall █████ die Anwendbarkeit des § 175a Nr. 3 StGB verneint werden, wäre die des § 175 StGB zu prüfen.

III. Im Fall ██ unterliegt der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Dieser Schüler war zur Tatzeit erst 15 Jahre alt. Die Strafkammer hebt ausdrücklich hervor, „dass dieser Zeuge noch sehr jung ist, und dass daher gerade ihm und seinen Eltern gegenüber besondere Obhutspflichten“ des Angeklagten bestanden. Daraus und aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die Feststellung zu entnehmen, dass der Zeuge ██ █████ seine Eltern dem Beschwerdeführer zur Ausbildung anvertraut war, dass zwischen Lehrer und Schüler ein Autoritätsverhältnis bestand (BGH NJW 1953, 1311) und dem Angeklagten das jugendliche Alter des Jungen bekannt war.

Auch im Übrigen lässt hier die tateinheitliche Verurteilung aus § 174 Nr. 1, § 175a Nr. 3 StGB einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß nicht erkennen. Insoweit ist seine Revision zu verwerfen.

Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Bemessung der für den Fall ██ ausgeworfenen Einheitsstrafe durch die Verurteilung in diesem Fall zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist.

IV. Die Strafkammer erhält zugleich Gelegenheit, die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB n. F.) zu prüfen.

GroßSeibert
KrummeMartin

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