Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anvertrautheit nach § 174 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 873/52
Datum
01.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 StGB) als verfahrens- und sachlich rechtsfehlerhaft. Der BGH hebt die Verurteilung und den Gesamtstrafausspruch auf, weil die Feststellungen zur Frage, ob das Mädchen dem Angeklagten zur Erziehung/Betreuung anvertraut war, unzureichend sind. Es wäre insbesondere der Vater als Zeuge zu vernehmen gewesen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) setzt voraus, dass nach den Gesamtumständen feststeht, das Opfer sei dem Haushaltsvorstand tatsächlich zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen.

2

Die bloße Aufnahme eines jugendlichen Mädchens in den Haushalt des Arbeitgebers begründet nicht ohne weiteres ein Verhältnis des Anvertrautseins; bei nahezu volljährigen, wirtschaftlich selbständigen Jugendlichen ist zusätzlich eine Vereinbarung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

3

Kommt es auf die Feststellung des Bestehens eines Erziehungs- oder Aufsichtsauftrags an, trifft das Gericht die Aufklärungs- und Beweisermittlungspflicht; das zwingende Erfordernis kann das Vernehmen des vermeintlich Erziehungsberechtigten als Beweismittel nahelegen (vgl. §244 Abs.2 StPO).

4

Die freie Beweiswürdigung erlaubt es dem Tatrichter, einen Zeugen in Teilen für unglaubwürdig zu halten und zugleich einzelne seiner Angaben als tragfähig zu erachten; allgemeine Unglaubwürdigkeit schließt nicht ohne weiteres die Verwertung bestimmter, durch sonstige Umstände gestützter Aussagen aus.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 16. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred von █████████ aus ████, geboren am █████ in ██ (Oberschlesien),

wegen Unzucht mit einer Abhängigen usw.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit er wegen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen, versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, leichter Körperverletzung und wegen fortgesetzter Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden. Mit der Revision macht er Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht geltend.

Die Revision hat Erfolg, soweit sie die Verurteilung aus § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB angreift.

Die am 8. Juni 1934 geborene Adelheid Ulitze war vom Februar bis zum September 1950 im Haushalt des Angeklagten als Hausgehilfin beschäftigt. Sie verließ die Arbeitsstelle aus nicht festgestellten Gründen. Im April 1951 trat sie wieder bei dem Angeklagten als Hausgehilfin ein und wurde wiederum in den Haushalt aufgenommen. Von Mitte April 1951 ab hatte der Angeklagte mit ihr mehrfach Geschlechtsverkehr. Das Landgericht nimmt an, das Mädchen sei dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut gewesen. Es handle sich um ein Flüchtlingsmädchen, dessen Mutter im Jahre 1939 gestorben sei. Adelheid habe größtenteils bei ihrer Schwester gelebt. Der Vater habe sich um ihre Erziehung nicht gekümmert. Er sei damit einverstanden gewesen, dass die Erziehung Sache des Angeklagten sein solle. Dieser habe auch gewusst, dass er die Vollmacht des Vaters zur Erziehung Adelheids gehabt habe, und habe sich in diesem Sinne auch gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten geäußert.

Die Revision macht demgegenüber geltend, diese Feststellungen seien unzureichend. Es hätte aufgeklärt werden müssen, in welcher Weise der Vater die Erziehung des Mädchens Adelheid dem Angeklagten übertragen habe. Unter allen Umständen hätte der Vater, der nach den Urteilsfeststellungen den Erziehungsauftrag gegeben haben solle, als Zeuge gehört werden müssen. Das Landgericht habe insoweit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Rüge greift im Ergebnis durch.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine im Haushalt beschäftigte Minderjährige dem Haushaltsvorstand zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung im Sinne von § 174 Nr. 1 StGB anvertraut ist, wenn er nach den Umständen des Falles und nach der natürlichen Auffassung sich für ihre gesamte Lebensführung verantwortlich fühlen muss (BGH NJW 1951, 161 und BGHSt 1, 56). Das wird namentlich dann bejaht, wenn das Mädchen noch in besonders jugendlichem Alter steht, in den Haushalt aufgenommen und dort mitversorgt wird und von denjenigen Personen, die sonst zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung berufen wären, wie den Eltern, räumlich so getrennt ist, dass diese keinen ständigen Einfluss auf die Kinderjährige ausüben können. In den Haushalt des Angeklagten war Adelheid aufgenommen, wie dies bei Hausgehilfinnen ohne Rücksicht auf ihr Alter üblich ist, weil die Art der Arbeitsleistungen es erfordert. Sie stand aber keineswegs in besonders jugendlichem Alter. Denn sie war nahezu siebzehn Jahre alt, als sie zum zweiten Mal in den Dienst des Angeklagten trat und zum ersten Mal Geschlechtsverkehr mit ihm hatte. In diesem Alter sind berufstätige Mädchen vielfach schon unabhängig und selbständig auch gegenüber ihren Eltern. Das kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass sie Arbeitsverhältnisse selbständig eingehen und selbständig lösen, ohne dass die Eltern hierbei irgendwie mitwirken und in Verbindung mit dem Arbeitgeber treten. In solchen Fällen vermag der Umstand allein, dass das Mädchen in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen ist, nicht ein Verhältnis des Anvertrautseins zu begründen. Vielmehr ist hierzu eine Vereinbarung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten erforderlich, dass der Haushaltsvorstand für die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung der jugendlichen Hausgehilfin verantwortlich sein soll. Nach den tatsächlichen Feststellungen lebte Adelheid, ehe sie in den Haushalt des Angeklagten kam, bei ihrer Schwester. Ob diese sie noch erzogen oder beaufsichtigt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Seine Gründe enthalten keine Angaben darüber, wie alt die Schwester war und was Adelheid während dieser Zeit getan hat. Nur soviel ergeben sie, dass der Vater sie „wohl mehrmals besuchte, ohne jedoch besonderes Interesse an ihrer Erziehung zu nehmen“. Unter diesen Umständen hätte es allerdings der näheren Angabe bedurft, in welcher Weise und in welchem Umfange der Vater Adelheid dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut habe, und es hätte hierüber der Vater selbst vernommen werden müssen. Dieses Beweismittel drängte sich nach den Umständen auf. Eine auf keinerlei Tatsachen gegründete und deshalb möglicherweise irrige Annahme des Angeklagten, dass Adelheid ihm zur Erziehung anvertraut sei, würde die Feststellung, dass es nach den gesamten Umständen so gewesen sei, und die Beweiserhebung hierüber nicht ersetzen.

Das Landgericht nimmt offenbar an, dass der Vater beim erstmaligen Eintritt Adelheids in die Dienste des Angeklagten diesem die Erziehung des Mädchens überlassen habe. Wenn darin ein Erziehungsauftrag für den Angeklagten zu sehen wäre, so würde dieser in dem Zeitpunkt erloschen sein, in dem Adelheid die Arbeitsstelle beim Angeklagten verließ. Die Gründe für das Ausscheiden hat der Tatrichter nicht feststellen können. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass Adelheid dies selbständig getan und ihr Vater dabei nicht mitgewirkt hat. Die Ausführungen des Urteils ergeben nichts darüber, dass bei ihrem Wiedereintritt im April 1951 der Vater mit dem Angeklagten eine Abrede dahin getroffen habe, er solle das Mädchen erziehen, beaufsichtigen oder betreuen. Das wäre aber, um den Angeklagten im Sinne des § 174 StGB zu verpflichten, selbst dann erforderlich gewesen, wenn beim ersten Eintritt im Februar 1950 ein dahin gehender Auftrag dem Angeklagten erteilt worden wäre. Die bisherigen Feststellungen ergeben somit nicht, dass Adelheid dem Angeklagten zu der Zeit, in der er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war. Darin liegt zugleich ein sachlicher Mangel des Urteils. Er zwingt dazu, das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 ████ nicht zu überführen ist, so wird zu prüfen sein, ob er sich nicht einer Beleidigung der Adelheid schuldig gemacht hat, indem er geschlechtlich mit ihr verkehrte.

Im Übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision beanstandet lediglich hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung, das Landgericht habe seine Feststellung, der Angeklagte habe Adelheid ████ mit einem Stuhl und sodann mit einem gefährlichen Werkzeug geschlagen, gegenüber dem Abstreiten des Angeklagten auf die Bekundung Adelheids gestützt. Das sei mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, weil das Urteil an anderer Stelle ausführe, das Mädchen erwecke den Eindruck der Unglaubwürdigkeit.

Die Rüge verfehlt ihr Ziel. Im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt es, dass das Gericht die Bekundungen eines Zeugen zum Teil für wahr, zum Teil für unwahr halten sowie einen Zeugen für unglaubwürdig ansehen und trotzdem seine Bekundungen in diesem oder jenem Punkte für wahr erachten kann. So liegt der Fall hier. Das Landgericht ist den Bekundungen der Zeugin nur insoweit nicht gefolgt, als sie den Angeklagten der Notzucht, begangen im Februar 1950, beschuldigte.

Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision beanstandet nur die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens innerhalb der rechtlich gezogenen Schranken. Das ist unzulässig.

Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB hat zur Folge, dass auch der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muss.

KoenigerBuschBaldus
RotbergMaas
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anvertrautheit nach § 174 StGB — Themis