Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilung und Berufsverbot verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 294/58
Datum
28.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betrugs und Urkundenfälschung sowie gegen ein nach § 42 I StGB verhängtes Berufsverbot. Zentrale Fragen betrafen die Beweiswürdigung, Verfahrensrügen und die Voraussetzungen des Berufsverbots. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Beweiswürdigung und Strafzumessung seien tragfähig, Verfahrensrügen unzulässig nicht ausgeführt und das Berufsverbot rechtlich gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision greift unzulässig die rechtlich mögliche freie Beweiswürdigung des Tatrichters an, soweit sie bloße Angriffe auf die Würdigung erhebt (§§ 261, 337, § 267 Abs. 1 S. 2 StPO).

2

Eine Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht ausgeführt wird.

3

Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die strafbare Handlung als Ausfluss aus der Berufstätigkeit selbst oder wenigstens als auf deren regelmäßige Handhabung bezügliches Verhalten erscheint.

4

Ein rein vorsorglich ohne hinreichende konkrete Gefahr verhängtes Berufsverbot ist nicht statthaft; die Dauer des Verbots liegt im pflichtgemäßen Ermessen und kann bis zur gesetzlichen Höchstdauer ausgedehnt werden, wenn die konkrete Gefährdungslage dies rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 28. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäcker Hans H ██ aus ████████, geboren am ██ ██ ██ in ███ (Kreis ███████████), wegen Betruges u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Professor Dr. Eiibner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. März 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat das Bäckerhandwerk erlernt. Im letzten Krieg war er als Fallschirmjäger eingesetzt, erlitt drei Verwundungen und erhielt das EK I. Ab 1952 war er Provisionsvertreter. Im Sommer 1954 wurde er, im Zusammenhang mit der Einreichung eines gefälschten Auftragsscheines als Versicherungsvertreter, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Strafe von sechs Wochen Gefängnis mit 100,- DM Geldstrafe bestraft. Außerdem ist er u. a. zweimal wegen Diebstahls und in zwei Fällen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vorbestraft. Seit dem Jahre 1956 war er für die Volkswohlbund-Versicherung und von Mitte bis Ende 1956 zugleich für die Erste Allgemeine Unfall- und Schadensversicherungs-Gesellschaft tätig. Dabei arbeitete er mehrere Wochen mit dem Angeklagten BCD zusammen (der keine Revision eingelegt hat).

Er ist nunmehr wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen (DCD und Sch[REDACTED]), davon in einem Fall (Sch[REDACTED]) in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Eine Strafaussetzung kam nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht in Betracht (S. 41 UA). Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten und dem Beschwerdeführer auf die Dauer von je fünf Jahren die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter, insbesondere als Versicherungsvertreter, untersagt.

Die Revision des Angeklagten richtet sich im ersten Fall (DCD) gegen die Verurteilung als Mittäter, außerdem gegen den Strafausspruch. Die Verurteilung bezüglich des Falles Sch[REDACTED] ist also im Schuldspruch nicht angefochten.

Das auf die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gestützte Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.

Im Übrigen ist zum Schuldspruch zu bemerken: Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Darlegungen der Strafkammer (zumal S. 15 bis 20 oben; 36, 37 UA) geeignet, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlichen Betrugs im Fall DCD zu tragen. Insbesondere hat der Tatrichter den Begriff der Mittäterschaft (BGHSt 8, 396) nicht verkannt. In Wirklichkeit greift die Revision in unzulässiger Weise die rechtlich mögliche Beweiswürdigung des Landgerichts an (§§ 261, 337, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar. Die einschlägige Vorstrafe ist im Urteil festgestellt (S. 10 oben UA). Offensichtlich fehl geht die Rüge, die Strafe sei im Verhältnis zu ███ überhöht. Dieser hat übrigens eine Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten erhalten (S. UA).

Anordnung, Inhalt und Dauer des nach § 42 I StGB ausgesprochenen Berufsverbots hat die Revision nicht ausdrücklich angegriffen. Auf Grund der durch die allgemeine Sachlage gebotenen Nachprüfung muss es als im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei bestätigt werden.

Die in § 42 I StGB vorausgesetzte strafbare Handlung muss sich als Ausfluss aus der Berufstätigkeit selbst, zumindest als ein auf deren regelmäßige Handhabung bezügliches Verhalten darstellen (BGHSt 8, 397, 399). Diese Voraussetzungen waren ersichtlich gegeben. Auch die Ausgestaltung des Verbots ist rechtlich unbedenklich (vgl. neuerdings BGH 1 StR 268/58 vom 8. Juli 1958 = NJW 1958, 1404 Nr. 17, Leitsatz; ähnlich auch schon 4 StR 110/58 vom 22. Mai 1958).

Das Aufgeben des Berufs als Vertreter und die Rückkehr zu einer unselbständigen Tätigkeit (S. 40 UA) schließen eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit (§ 42 Abs. I StGB) nicht aus: Urt. des Senats vom 13. Mai 1954 – 4 StR 807/52 –, mitget. bei Herlan, MDR 1954 S. 529.

Ein nur vorsorglich ausgesprochenes Verbot, das die Möglichkeit weiterer Straftaten dahingestellt ließe, wäre allerdings nicht statthaft (BGH in GA 1955 S. 151 = 2 StR 332/54). Das Landgericht war aber offenbar der Überzeugung, dass der „labil“ veranlagte Angeklagte (S. 40 UA) trotz jetzt anderer Tätigkeit den ihm lohnend erscheinenden Vertreterberuf (vgl. S. 9 unten UA) nach Strafverbüßung wahrscheinlich wieder aufnehmen und durch damit zusammenhängende Straftaten die Allgemeinheit erneut gefährden werde. Dem kann mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Das Verbot ist nun nicht nur bei BCD, sondern auch beim Beschwerdeführer auf die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren erstreckt worden. Dies lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Landgericht war ersichtlich der Auffassung, dass dem Angeklagten angesichts seiner bereits erwähnten haltlosen Art so lange wie nur eben gesetzlich möglich untersagt werden müsse, diesen für ihn und andere „gefährlichen“ Beruf (S. 40 UA) wieder auszuüben; dies zudem deshalb, weil er erst im Jahre 1954 wegen eines als Versicherungsvertreter begangenen Betrugs bestraft worden ist. Angesichts dessen sind auch gegen die Dauer des Berufsverbots keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Lang-HinrichsenSeibertFlitner
KrummeHubner

Zitiert (4)