Treffer
BGH Urteil

BGH: Berufsverbot (§ 42l StGB) nur bei Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 332/54
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und betrügerischen Bankrotts zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt; zudem wurden Ehrenrechte aberkannt und ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt. Mit der Revision rügte er u.a. mangelnde Aufklärung und die rechtliche Würdigung. Der BGH verwarf die Revision im Schuldspruch und Strafausspruch, hob jedoch das Urteil zum Berufsverbot auf. Ein Berufsverbot als Sicherungsmaßnahme setzt die Überzeugung des Tatgerichts von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten nach Strafverbüßung voraus; ein bloß vorsorgliches Verbot ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen durch welches Beweismittel hätten bewiesen werden sollen (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Der Grundsatz der Spezialität bei Auslieferung hindert eine abweichende oder zusätzliche rechtliche Würdigung nicht, solange sie denselben geschichtlichen Vorgang („Tat“ i.S.d. § 264 StPO) betrifft.

3

§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO (betrügerischer Bankrott) erfasst auch Vermögensstücke, die der Gemeinschuldner durch rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb aufgrund deliktischer Täuschung erlangt hat; eine rechtmäßige Herkunft der Massegegenstände ist nicht erforderlich.

4

Zwischen Betrug und anschließendem Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen im Konkurs kann Tatmehrheit vorliegen, wenn der Betrug mit Erlangung des Eigentums beendet ist und das Beiseiteschaffen zeitlich nachfolgt.

5

Ein Berufsverbot nach § 42l StGB ist als sichernde Maßnahme nur zulässig, wenn das Tatgericht von der Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Straftaten nach Verbüßung der Strafe überzeugt ist; ein lediglich vorsorgliches Berufsverbot genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 23. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Helmut G___ aus ██, geboren am █████████ 1916 in ████, Bezirk ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges und Konkursverbrechens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1954 in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat als Vertreter ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 23. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit auf Untersagung der Berufsausübung erkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Die seit 24. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Ausübung des selbständigen kaufmännischen Berufs auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist nur in einem Nebenpunkt begründet.

Betrug

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Angeklagte in M.-Gladbach ein Vermittlungsbüro in Eisen und Stahl. Er nutzte die 1952 bestehende Materialknappheit aus, um verschiedene Firmen mit Versprechungen von angeblichen Abzweigungen aus Exportgeschäften zu Vorauszahlungen zu bewegen. Obwohl er ab Mai 1952 seine Lieferungszusagen gar nicht mehr erfüllen wollte, sondern beabsichtigte, mit dem erlangten Geld ins Ausland zu gehen, veranlasste er acht Firmen (Fälle 2 bis 9 des Urteils) zu Vorauszahlungen. In einem Falle (Fall 1 des Urteils) waren die Vorauszahlungen bereits vor dem Mai 1952 geleistet. Nach den Feststellungen des Landgerichts war diese Firma jedoch entschlossen, gegen den Angeklagten gerichtlich vorzugehen und hatte eine Zwangsvollstrekkung in das Vermögen des Angeklagten damals auch noch erfolgreich durchführen können. Der Angeklagte veranlasste sie Ende Mai 1952, davon Abstand zu nehmen und sich mit der Zusage der Lieferung neuer Waren zu begnügen, obwohl er auch hier entschlossen war, die Zusage nicht zu erfüllen. Der Angeklagte ging am 19. Juli 1952 ins Ausland. Über sein Vermögen wurde das Konkursverfahren eröffnet und mangels Masse wieder eingestellt.

Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) ist in diesen neun Fällen nach der äußeren und inneren Tatseite unbedenklich.

Unbegründet sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO).

a) Soweit die Revision geltend macht, die sogenannten Hintermänner des Angeklagten (Mr. W___ und K___) hätten ermittelt werden müssen, fehlt eine Angabe, was durch diese Zeugen hätte bewiesen werden sollen. Die Rüge ist daher unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO). Davon abgesehen hat das Landgericht die Möglichkeit unterstellt, dass der Angeklagte mit solchen „Hintermännern“ wegen Materiallieferungen in Beziehung stand (§ 21 UA). Es hat aber als erwiesen angesehen, dass er ab Mai 1952 an seine Kunden gar nicht mehr liefern wollte. Da hiernach die Täuschungshandlung in der Vorspiegelung einer Lieferbereitschaft lag, bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme über die Frage einer Lieferungsmöglichkeit.

b) Dasselbe gilt für die Vernehmung des Zeugen ████. Die Revision übersieht, dass es dem Landgericht nicht darauf ankam, ob das Materialangebot des ████████ ernst gemeint war – diese Tatsache hat das Landgericht im übrigen unterstellt –, sondern darauf, dass der Angeklagte den Vertrag mit ██████████ nach seinem eigenen Vorbringen tatsächlich nicht geschlossen hatte. Inwieweit dieser Umstand durch eine Vernehmung des K___ noch näher hätte geklärt werden können, ist nicht ersichtlich. Die Vernehmung des Zeugen drängte sich daher nicht auf.

Die Behauptung der Revision, ███ habe in dem Telefongespräch vom 15. Juli 1952 seinerseits den Abschluss eines Lieferungsvertrages abgelehnt, ist – wie den Urteilsgründen (S. 20 und 27 UA) entnommen werden muss – neu. Sie vermag daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Tatrichters nicht darzutun. Soweit die Revision im übrigen meint, das Landgericht habe die Vorträge mit ███████ zur Beweiswürdigung (S. 20 UA) herangezogen, ohne diese Zeugen zu vernehmen, verkennt sie die Darlegungen des Urteils. Die angeführte Stelle der Entscheidungsgründe befasst sich mit den Angaben des Angeklagten über seine Verhandlungen mit █████████. Das Landgericht hat in diesen Angaben eindeutige Widersprüche gesehen und daraus Schlüsse auf den inneren Vertragswillen des Angeklagten gezogen. Das war zulässig. Die Tatsache, dass der Angeklagte widersprechende Angaben im Laufe der Hauptverhandlung gemacht hatte, konnte andererseits nicht durch eine Vernehmung ██████ ausgeräumt werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt drängte sich daher eine Vernehmung dieses Zeugen nicht auf.

c) Eine Vernehmung der Zeugen B___ und G___ (S. 8, 9 UA) war entbehrlich, weil diese Zeugen für die Sachentscheidung nur unwesentliche Vorgänge im Fall 1 des Urteils hätten bekunden können, die vor der für den Betrug maßgeblichen Täuschungshandlung lagen.

d) Auch die Vernehmung des Zeugen ██████ ist nicht fehlerhaft unterblieben. In den „eigenartigen Vorgängen in Sic___“, die nach Ansicht der Revision näher hätten aufgeklärt werden müssen, hat das Landgericht einen Betrug nicht als erwiesen angesehen. Das heben die Entscheidungsgründe ausdrücklich hervor (S. 30 UA). Im übrigen haben sowohl die Verteidigung wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Vernehmung dieses Zeugen zurückgezogen.

e) Die Zeugin ████████ ist in der Hauptverhandlung nicht erschienen. Sie hatte ein ärztliches Zeugnis vorgelegt und mitgeteilt, sie würde als Verlobte des Angeklagten die Aussage ohnehin verweigern. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, wurde auf die Vernehmung dieser Zeugin „allseits“ verzichtet. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht vor.

Die Meinung der Revision, das Landgericht habe eine unzulässige Wertung der Persönlichkeit dieser Zeugin vorgenommen, weil das Urteil das Wort „Braut“ in Anführungszeichen gesetzt habe (S. 7 UA), geht fehl. Ersichtlich bezieht sich dieser Hinweis auf die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe diese Zeugin als seine Braut (S. 3 UA) bezeichnet.

Betrügerischer Bankrott

II.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte bei seiner Flucht 30 bis 50 000 DM ins Ausland verbracht. Er handelte dabei in der Absicht, seinen Gläubigern die zu ihrer Befriedigung dienende Masse zu entziehen. Über sein Vermögen ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Angeklagte hinterließ 130 000 DM Schulden, während die zurückgelassenen Aktiven nur 30 000 DM betrugen.

Der Angeklagte ist in Portugal verhaftet und von der portugiesischen Regierung der Bundesrepublik zur Strafverfolgung ausgeliefert worden. Ein Auslieferungsvertrag besteht nicht. Die Bundesregierung hat in ihrem Auslieferungsersuchen aber die Zusicherung der Spezialität abgegeben. Dieser Umstand steht einer Aburteilung wegen betrügerischen Bankrotts nicht entgegen. Zwar war die Straftat in dem der portugiesischen Regierung übersandten Haftbefehl als „Betrug“ gekennzeichnet. Das hindert jedoch nicht die Aburteilung unter einem anderen – hier zusätzlichen – rechtlichen Gesichtspunkt. Der Grundsatz der Spezialität besagt nur, dass der Angeklagte nicht auch wegen einer anderen „Tat“ zur Verantwortung gezogen werden darf. Der Begriff der Tat ist dabei derjenige des § 264 StPO und meint den geschichtlichen Vorgang im natürlichen Sinne (RGSt 65, 106). Der die Grundlage der Auslieferung bildende Haftbefehl umfasste in der Schilderung des Sachverhalts die Flucht des Angeklagten mit dem Geld ins Ausland. Nimmt man hinzu, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits bei den Betrugshandlungen die Absicht hatte, das Geld ins Ausland zu bringen, so war es verfahrensrechtlich auch zulässig, diesen Teil des Gesamttatvorganges mit abzuurteilen.

Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) ist sachlich nicht zu beanstanden. Dieser Tatbestand würde allerdings nicht erfüllt sein, wenn der Angeklagte nicht Eigentümer des ins Ausland verbrachten Geldes geworden wäre.

Aus dem Wesen der Strafvorschrift folgt, dass nur solche Vermögensstücke in Betracht kommen, die zur Konkursmasse (§ 1 KO) gehören und dem Zugriff der Konkursglaubiger offen stehen (§ 3 KO). Das trifft auf Vermögensstücke nicht zu, die dem Gemeinschuldner nicht gehören (§ 43 KO). Das Landgericht geht nun ersichtlich davon aus, dass es sich bei den 30 bis 50 000 DM um das Geld handelte, das der Angeklagte im Wege des Betruges erlangt hatte. Das hindert jedoch nicht die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Da eine Einigung über den Eigentumsübergang und die Übergabe des Geldes stattgefunden hatten – die Einigung auch nicht ohne weiteres rechtsunwirksam war –, hatte der Angeklagte Eigentum erworben. Das genügt für die Anwendung des § 239 KO. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Vermögensstücke auf rechtmäßige Art und Weise erlangt sind (vgl. für § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO RGSt 66, 176/179). Sie will vielmehr gewährleisten, dass die vor allen Konkursgläubigern handenen Vermögensstücke – also auch denjenigen, die Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend machen – in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Ein Aussonderungsrecht hätten die durch Betrug Geschädigten auch nicht dadurch erlangen können, dass sie die schuldrechtlichen Lieferungsverträge rechtzeitig anfchten.

Eine solche Anfechtung hätte die Einigung über den dinglichen Eigentumsübergang nicht ohne weiteres ergriffen. Selbst wenn aber das Erfüllungsgeschäft von der Täuschung beeinflusst und deshalb anfechtbar gewesen sein sollte, so wäre doch bis zur Anfechtung das Geld im Eigentum des Angeklagten verblieben. Er konnte daher bis zu diesem Zeitpunkt die Vermögensstücke in strafbarer Weise beiseiteschaffen. Da bis zur Flucht des Angeklagten ins Ausland eine solche Anfechtung ersichtlich nicht erklärt worden ist, hat er in jedem Falle eigene Vermögensstücke beiseitegeschafft.

Auch sonst sind zur äußeren und inneren Tatseite Bedenken nicht zu erheben.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind ebenfalls unbegründet. Die Rüge, die Höhe des ins Ausland verbrachten Betrages und die Umstände seiner Fortschaffung hätten näher geklärt werden müssen, ist schon deshalb unzulässig, weil nicht die Beweismittel benannt sind, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen (§ 344 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Vernehmung der Zeugin ██████████ gilt das gleiche, was bereits zur Aufklärungsrüge bezüglich des Betrugstatbestandes gesagt ist. Im übrigen war es für die Verurteilung unwesentlich, aus welchen wirklichen oder weiteren Gründen der Angeklagte ins Ausland ging. Lediglich die Tatsache als solche, und dass er dabei Vermögensstücke in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung mitnahm, war entscheidend. Die Vernehmung des Zeugen drängte sich daher ebenfalls nicht auf.

Das Landgericht hat zwischen dem Betrug und dem betrügerischen Bankrott sachliches Zusammentreffen (§ 74 StGB) angenommen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Betrugshandlungen waren beendet, als der Angeklagte das Eigentum an dem Geld erlangt hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Flucht des Angeklagten mit dem Geld später erfolgt. Tateinheit scheidet hiernach aus (RG in LZ 1923, 142).

Unzutreffend ist die Meinung der Revision, es liege eine straflose Nachtat (Verwertungsdelikt) vor. Zwar stellt das Landgericht ausdrücklich fest, der Angeklagte habe bereits bei den Täuschungshandlungen die Absicht gehabt, das Geld ins Ausland zu schaffen und seinen Gläubigern zu entziehen. Das allein reicht jedoch nicht für die Annahme einer straflosen Nachtat aus. Diese setzt voraus, dass die Geschädigten beider Taten dieselben Personen sind (RGSt 38, 193; 49, 16/18), dass die Nachtat den Schaden nicht erweitert (RGSt 49, 405/407), und dass kein neues Rechtsgut durch die Nachtat verletzt worden ist (RGSt 60, 371). Schon an der ersten Voraussetzung fehlt es. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten zum Kreis der nach § 239 KO geschützten Konkursgläubiger ausser den durch Betrug Geschädigten noch andere Gläubiger (Finanzamt, Angestellte des Angeklagten; S. 7 UA). Ihre Forderungen hatten sogar Vorrang (§ 61 KO). Da die Absicht des Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts (S. 35 UA) dahin ging, auch diese Gläubiger zu benachteiligen, scheidet die Annahme einer straflosen Nachtat aus. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Kreis der Konkursgläubiger nur aus den durch Betrug Geschädigten bestünde, brauchte hier nicht geprüft zu werden.

IV.

Die Strafzumessung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Inwieweit hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegen soll, ist nicht verständlich. Die insoweit erhobene Rüge der Revision ist zudem unzulässig erhoben, weil sie die Beweismittel nicht benennt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Soweit die Revision den Hinweis auf die „Häufung von Konkursdelikten“ (S. 36 UA) beanstandet, übersieht sie, dass das Landgericht damit nicht die abgeurteilte Tat als mehrere Straftaten hat bezeichnen wollen, sondern die allgemeine Häufung derartiger Straftaten berücksichtigt hat. Das war unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung zulässig.

Fehlerhaft ist dagegen das Verbot der Berufsausübung (§ 42 l StGB). Die Strafkammer führt aus, es lasse sich nicht absehen, ob die erkannte Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausreichen werde, auf den Angeklagten erzieherisch für die Zeit nach Verbüßung der Strafe einzuwirken. Sie hebt hervor, dass in dieser Hinsicht Zweifel bestünden. Gleichwohl bezeichnet sie das Verbot als „erforderlich“, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Die Untersagung der Berufsausübung konnte als sichernde Maßnahme nur dann erforderlich sein, wenn das Landgericht von der Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Angeklagten nach Strafverbüßung überzeugt war. Ein lediglich vorsorgliches Verbot der Berufsausübung, das die Möglichkeit weiterer Straftaten dahingestellt sein lässt, ist unzulässig. Die Urteilsgründe schließen diesen Rechtsirrtum nicht mit genügender Sicherheit aus. Die Frage des Berufsverbots wird daher neu zu prüfen und zu entscheiden sein. Gegebenenfalls wird das Landgericht auch zu klären haben, ob ein auf den Großhandel beschränktes Berufsverbot ausreicht.

JustizangestellterWernerMenges
Dr. DotterweichDr. ArndtHoepner
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