Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen Betrugs, Meineids und Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 110/58
Datum
22.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld wegen Betrugs, Offenbarungsmeineids und Untreue. Der BGH verwirft die Revision und trägt die Kostenentscheidung. Er bestätigt die teilweise Nichtvereidigung eines Zeugen, die Zulässigkeit späterer Zeugenerhebung eines Richters sowie die Strafkammerbefugnis zur Begrenzung der Aufklärung und hält das umfassende Berufsverbot für gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bildet die Aussage eines Zeugen mehrere selbständige, nicht innerlich zusammenhängende Tatkomplexe, ist die Frage der Vereidigung für die jeweiligen Teile gesondert zu beurteilen; eine teilweise Nichtvereidigung ist zulässig.

2

Ein Richter ist nach § 22 Nr. 5 StPO nur dann wegen vorheriger Vernehmung als Zeuge ausgeschlossen, wenn er bereits zum Zeitpunkt seiner richterlichen Mitwirkung als Zeuge vernommen worden ist; eine erst spätere Vernehmung schließt die Mitwirkung nicht aus.

3

Das Gericht ist zur Aufklärung nur insoweit verpflichtet, als dies zur Beurteilung der erhobenen Anklage erforderlich ist; für die Würdigung einfacher geschäftlicher Verhältnisse bedarf es nicht zwingend eines Sachverständigen.

4

Ein späterer Umsatzzuwachs entkräftet den Betrugsvorsatz nicht, wenn der Täter bei Vornahme der täuschenden Handlung wusste, dass er jedenfalls nicht rechtzeitig zur Zahlung in der Lage sein werde.

5

Die Strafkammer kann ein umfassendes Berufsverbot verhängen, wenn sie nach Gesamtschau überzeugt ist, dass der Verurteilte in selbständiger Stellung zur Begehung ähnlicher Straftaten neigt; eine Beschränkung auf bestimmte Handelsgebiete ist nicht zwingend.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Händler ██████████ H ██ ███ geboren am ████ in █████████ in anderer Sache, wegen Meineids u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Justizangestellter

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen verschiedener, teils versuchter, teils vollendeter Betrugshandlungen, wegen Offenbarungsmeineids und wegen eines Falles der Untreue, die er als Kommissionär begangen hat (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG), unter Einbeziehung einer früheren rechtskräftigen Meineidsstrafe zu zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die mehrere verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Rügen erhebt, muss erfolglos bleiben.

I. Zum Verfahrensrecht

1.) Den in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen Schuhfabrikanten L████████████, von dem der Angeklagte – wie auch von anderen Schuhfirmen – auf Kredit laufend Schuhe bezog, hat die Strafkammer im Betrugsfall J█████████████ vereidigt. Sie hat ihn dagegen als Verletzten nach § 61 Nr. 2 StPO insoweit nicht vereidigt, als die Aussage auf einen zu seinem, des Zeugen, Nachteil begangenen Betrug des Angeklagten bezog. Nach der Vernehmung des Zeugen hat die Strafkammer einen Antrag der Staatsanwaltschaft zufolge das Verfahren gegen den Angeklagten im Betrugsfall K██████████████ nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.

In seiner Revisionsbegründung macht der Angeklagte geltend, er sei zu Unrecht teilweise nicht vereidigt worden; es habe sich nämlich bei seiner gesamten Aussage um ein einheitliches innerlich zusammenhängendes Ganzes gehandelt, bei dem nicht unterschieden werden könne, wieweit sie als Verletzter erstattet habe und inwieweit dies nicht der Fall gewesen sei.

Wenn der Teil der Aussage ████████████, der den Fall J█████████████ zum Gegenstand hatte, und der andere Teil, der sich auf den Betrugsfall zu seinem, des Zeugen, Nachteil bezog, wirklich ein zusammenhängendes Ganzes gebildet hätte, wäre es allerdings unzulässig gewesen, seine Aussage in einen beeideten und einen unbeeideten Teil zu zerlegen. Dann hätte freilich die Strafkammer von seiner Vereidigung in vollem Umfang absehen dürfen, nicht aber, wie die Revision anzunehmen scheint, ihn hinsichtlich seiner ganzen Aussage vereidigen müssen. Sind aber mehrere im Sinne des § 264 StPO selbständige und unter sich nicht innerlich zusammenhängende Taten eines Angeklagten Gegenstand des Verfahrens und bezieht sich die Aussage eines Zeugen auf alle diese Taten, so darf, ja muss die Frage, ob und inwieweit er zu vereidigen ist, bei den sich auf die verschiedenen Taten erstreckenden Teilen seiner Aussage jeweils gesondert beurteilt werden. Er darf dann nur insoweit unvereidigt bleiben, als dies nach dem Gesetz begründet ist (so auch RG in HRR 1937 Nr. 359).

Zwar behauptet der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung, in seinem Falle habe die Aussage ████████████ ein zusammenhängendes Ganzes gebildet. Er belegt diese Behauptung aber mit keinerlei Tatsachen. Schon deshalb muss seine Rüge scheitern (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Zulässigkeit der teilweisen Nichtvereidigung des Zeugen ████████████ kann auch nicht, wie es die Revision tut, deshalb in Frage gestellt werden, weil das Verfahren in den zu seinem Schaden begangenen Betrugsfall des Angeklagten vorläufig eingestellt worden ist. Denn die Strafkammer, die vor Erlass des Einstellungsbeschlusses den Zeugen in vollem Umfang vernommen hatte, musste eine Entscheidung über eine Vereidigung oder Nichtvereidigung auch insoweit treffen, als er über den Betrugsfall ausgesagt hatte, wegen dessen nachher das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist.

Im Gegensatz zur Meinung der Revision darf der Tatrichter einen Verletzten nach § 61 Nr. 2 StPO auch aus einem anderen Grund als dem der vermutlichen Voreingenommenheit oder Unglaubwürdigkeit des Zeugen unvereidigt lassen. Er ist ferner nicht deshalb, weil er einen Verletzten unvereidigt gelassen hat, gehindert, seinen Angaben trotzdem Glauben zu schenken (BGHSt 1, 175).

Dafür, dass die Strafkammer in den Fällen der Verurteilung des Angeklagten die insoweit bedeutsame Aussage des Zeugen nicht verwertet habe, fehlt es an jedem Anhalt. Allerdings brauchte sie die sich auf den vorläufig eingestellten Teil des Verfahrens beziehende Aussage ████████████ im Urteil nicht zu verwerten; denn der Fall, wegen dessen die Einstellung geschah, ist nicht zum Gegenstand des Urteils geworden.

2.) Amtsgerichtsrat K███████████████, der als Vorsitzender des erweiterten Schöffengerichts an dem Erlass eines Beschlusses mitgewirkt hat, durch den das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 270 StPO an die Strafkammer verwiesen worden ist, war nicht als Richter bei der Mitwirkung an dem Beschluss kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Revision meint, dies sei deshalb der Fall gewesen, weil der Richter später von der Strafkammer als Zeuge vernommen wurde. Diese Auffassung ist unbegründet. Denn nach § 22 Nr. 5 StPO ist ein Richter nur dann ausgeschlossen, wenn er bereits als Zeuge in der gleichen Sache vernommen ist, nicht aber, wenn er erst später vernommen wird. Dies gilt sogar dann, wenn er im Zeitpunkt seiner richterlichen Tätigkeit bereits als Zeuge benannt war (1 StR 658/57 vom 11. Februar 1958, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

3.) Was die Revision zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge geltend macht, ist unbegründet. Zu einer Aufklärung des gesamten Geschäftsbetriebs des Angeklagten war die Strafkammer nicht verpflichtet. Sie hatte hierzu nur insoweit Anlass, als sie zu prüfen hatte, inwieweit die Anklage gegen ihn begründet war. Dies hat die Strafkammer getan. Hierzu war sie auch ohne die Hilfe eines Sachverständigen in der Lage; denn zur Beurteilung dieser Angelegenheiten bedurfte es keiner besonderen Sachkunde, die etwa einem Richter nicht zur Verfügung stand.

4.) Die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe gehen offensichtlich fehl.

II. Auch die Ausführungen der Revision, die in sachlich-rechtlicher Hinsicht gemacht werden, sind zum größten Teil offensichtlich unbegründet. Selbst wenn es dem Angeklagten möglich sein sollte, aus einem erhöhten Umsatz im Laufe der Zeit vielleicht seine rückständigen und gleichzeitig seine neuen Schulden zu tilgen, so würde das den Vorwurf des Betrugs nicht entkräften können. Denn entscheidend ist, dass er wusste, er werde jedenfalls nicht rechtzeitig zur Bezahlung der Schuhlieferungen imstande sein.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten „jede Tätigkeit als selbständiger Kaufmann, insbesondere als selbständiger Handelsvertreter“ untersagt. Sie hat ein so umfassendes Verbot für erforderlich gehalten, um „die ehrliche und saubere Geschäftswelt wie überhaupt die Allgemeinheit zu schützen“, weil er seit 1949 immer wieder Betrügereien und Veruntreuungen beging, „wenn er sich ohne scharfe Kontrolle im Handel selbständig betätigte“.

Diesen Ausführungen liegt die Überzeugung der Strafkammer zugrunde, dass der Angeklagte – einerlei in welchem Handelszweig – als selbständiger Kaufmann oder selbständiger Vertreter zur Begehung der erwähnten Straftaten neige. Die Strafkammer brauchte deshalb das Berufsverbot nicht auf bestimmte Gebiete des Handels einzuschränken, ja sie durfte es nicht, wenn sie den mit Recht für erforderlich erachteten und erstrebten Zweck erreichen wollte.

RotbergSauerLang-Hinrichsen
KrummeSeibert