§ 42 StGB: Berufsverbot für Makler trotz Straftaten nur in einem Gewerbezweig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 268/58
- Datum
- 08.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Darlehensvermittlung anbietet, obwohl er weder willens noch fähig ist, eine Vermittlung ernsthaft zu betreiben, täuscht bereits durch das Angebot über seine Leistungsbereitschaft und -möglichkeit.
Ein Haftungsausschluss oder fehlende Erfolgsgarantie in Auftragsbedingungen schließt eine Betrugstäuschung nicht aus, wenn der Auftraggeber erwarten darf, dass der Anbieter sich ernsthaft bemüht und über die für die Tätigkeit erforderlichen Verbindungen verfügt.
Gedruckte, in größerer Zahl hergestellte und einzeln versandte Angebote sind Mitteilungen an einen größeren Personenkreis im Sinne des § 4 UWG, auch wenn jedes Schreiben nur an einen einzelnen Empfänger gerichtet ist.
Irreführende Werbung kann zugleich Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB sein; zielt sie auf den Abschluss eines entgeltlichen Auftrags, kann zwischen Betrug und strafbarer Werbung Tateinheit bestehen.
Hat ein Gewerbetreibender strafbare Handlungen nur in einem Zweig seines Gewerbes begangen, kann ihm die Ausübung des Gewerbes insgesamt nach § 42 StGB untersagt werden, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 23. November 1957
Rubrum
Für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung!
1 StR 268/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Erwin B. █████, 2. Zt. ohne festen Beruf, aus Bad ██, geboren am ██████████ 1909 in ██, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████
Leitsatz
Hat ein Gewerbetreibender nur in einem Zweige seines Gewerbes strafbare Handlungen im Sinne des § 42 StGB begangen, so kann ihm die Ausübung des Gewerbes trotzdem ohne Einschränkung untersagt werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist (im Anschluss an RGSt 69, 69).
Aktenzeichen: 1 StR 268/58 LG Frankenthal
Urteil des BGH vom 8. Juli 1958
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. November 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betrugs – begangen in Tateinheit mit fortgesetzter strafbarer Werbung (§ 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb) – und wegen Betrugs in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Gewerbes als Makler untersagt.
Soweit der Angeklagte verurteilt ist, hat er in vollem Umfang Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch eines fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht, dass er in 18 Einzelfällen die Vermittlung von Darlehen anbot und für seine angebliche Tätigkeit Gebühren forderte und annahm (B III des Urteils), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Durch die Angebote zur Vermittlung von Darlehen wollte der Angeklagte bei den Kreditsuchenden den Eindruck erwecken, als kenne und wolle er ihnen Kredite verschaffen. Da er nach den Feststellungen der Strafkammer aber weder die Möglichkeit noch den Willen hierzu hatte (UA S. 45 und 67), war schon die Abgabe von Angeboten Täuschungshandlung. Diese Täuschung hat der Angeklagte in Einzelfällen fortgesetzt, indem er in mündlichen und schriftlichen Mitteilungen vorgab, ihm stünden besonders gute Möglichkeiten zur Kreditvermittlung zu Gebote, er könne Geld zu einem Zinsfuß von 3,5 % beschaffen (Fälle 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 17) und Kredite mit 25-jähriger Laufzeit vermitteln (Fälle 1, 8, 17), ihm stehe ausländisches Kapital zur Verfügung (Fälle 3, 4, 10, 11, 12, 17), er habe schon mehrfach Darlehen vermittelt (Fälle 1, 4, 7, 8, 9, 11, 14, 16, 18), habe private Geldgeber zur Hand (Fälle 13, 18), stehe in Verbindung zu einer Bank (Fall 14) und könne in kürzester Zeit Darlehen vermitteln (Fälle 4, 5, 17).
Diese falschen Angaben des Angeklagten über seine Möglichkeiten, Kredite zu beschaffen, aber auch schon das über die wahren Absichten des Angeklagten täuschende Angebot weckten bei den Kreditsuchenden falsche Vorstellungen über die Art des „Geschäftsbetriebes“ des Angeklagten und seinen Willen, sich für ihre Interessen einzusetzen. Hätten sie den wahren Sachverhalt also den fehlenden Willen und die fehlende Fähigkeit des Angeklagten zu den angebotenen Diensten gekannt, so hätten sie sich nicht zur Zahlung von Gebühren bestimmen lassen, für die sie keine Gegenleistung erhielten, und um die sie daher geschädigt sind.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs.
Der Hinweis der Revision auf den Inhalt der Auftragsbedingungen des Angeklagten geht fehl. Wenn aus diesen Auftragsbedingungen auch zu entnehmen war, dass der Angeklagte für einen Erfolg nicht garantierte und dass er zur Weiterleitung der Gesuche an Geldinstitute und Makler berechtigt sei, so konnten die Kreditsuchenden, wie das Landgericht zutreffend darlegt, doch erwarten, der Angeklagte werde, da er Vermittlungsdienste angeboten hatte, sich auch um eine Vermittlung bemühen und verfüge über Verbindungen, wie sie zur Ausführung solcher Dienste nun einmal unerlässlich sind. Trotz des Ausschlusses einer Erfolgsgarantie konnten sie wenigstens annehmen, dass Aussichten für einen Erfolg bestünden, zumal die Auftragsbedingungen auch den unwahren Hinweis enthielten, eine größere Anzahl von „Geldbesitzern“ sei ermittelt und einige Anträge seien „innerhalb kurzer Zeit zum Abschluss gebracht“ worden.
Das Bewusstsein des Angeklagten, die Kreditsuchenden zu täuschen, und seine Absicht, sich ohne Gegenleistung einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind bedenkenfrei festgestellt. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen betrügerischen Handlungen.
2.) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist nicht zu beanstanden.
Die von dem Angeklagten versandten gedruckten Angebote sind Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt waren. Zwar war jedes einzelne Angebot nur an einen einzigen Interessenten gerichtet; zur Annahme, dass es sich um Mitteilungen für einen größeren Personenkreis handelte, genügt jedoch, dass die Angebote in größerer Zahl durch Druck hergestellt und dann einzeln in den Verkehr gebracht wurden (RGSt 45, 355, 361, 362). Die Mitteilungen waren auch nicht für einen engen festbegrenzten Personenkreis bestimmt, sondern sollten nach dem Willen des Angeklagten den als Interessenten für eine Kreditvermittlung jeweils in Frage kommenden Personen zugänglich sein.
Die Angebote enthielten unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse des Angeklagten. Schon in der Versendung des Angebots kann eine solche unrichtige Angabe gesehen werden. Denn wer sich erbietet, Anträge zur Kreditvermittlung anzunehmen, gibt dadurch seine grundsätzliche Bereitschaft kund, solche Anträge zu bearbeiten. Diese Absicht hatte der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer aber gerade nicht. Unrichtig war aber insbesondere jeder Zusatz des Angeklagten in den Angeboten, durch den er auf zur Zeit bestehende „gute Möglichkeiten“ hinwies.
Dieser Hinweis, der in den Angeboten b) und c) (UA S. 42) durch bestimmte Angaben über die Möglichkeit, langfristige Darlehen zu niedrigem Zinsfuß zu erhalten, noch näher erläutert wird, konnte von einem Empfänger des Angebots nicht etwa als allgemeine Beurteilung des derzeitigen Kapitalmarkts ohne unmittelbare Beziehung zu dem Angebot selbst aufgefasst werden, sondern musste, da er in der Werbeschrift eines berufsmäßigen Vermittlers erschien, bei den Kreditsuchenden die Vorstellung wecken, dass der seine Dienste anbietende Vermittler die angepriesenen guten Möglichkeiten kenne und zu ihrer Verwertung fähig und willens sei. Da der Angeklagte aber weder bestimmte Anhaltspunkte für das Bestehen solcher guten Möglichkeiten hatte noch überhaupt beabsichtigte, im Interesse der Kreditsuchenden tätig zu werden, waren seine Angaben falsch. Dasselbe gilt für die Zeitungsanzeigen des Angeklagten, in denen er Hypotheken, Baugelder, Kredite aller Art usw. anbot und neben der Zusicherung „Kostenloser Beratung“ Kredite „zu einem niedrigen Zinssatz bei längerer Laufzeit“ oder „billiges Geld mit langer Laufzeit“ in Aussicht stellte (vgl. die Fälle █████████████████ und Schwing B III 9 und 10 der Urteilsgründe).
Die falschen Angaben waren auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Ein „besonders günstiges Angebot“ im Sinne der §§ 3, 4 UWG liegt nicht erst dann vor, wenn die gebotenen Vorteile erheblich sind; die besondere Vorteilhaftigkeit muss sich auch nicht aus Vergleichen mit Konkurrenzangeboten ergeben; zur Annahme, dass es sich um ein besonders günstiges Angebot handle, genügt vielmehr, dass das Angebot Angaben enthält – etwa über die besondere Leistungsfähigkeit des Anbietenden –, die den Anschein erwecken, als habe der Werbende Vorteile zu bieten, die anderen Unternehmen, auf welche gerade diese Angaben nicht zutreffen, fehlen (vgl. RGSt 40, 122, 128; RGZ 66, 171, 176). Als „besonders günstig“ sind daher die Angebote des Angeklagten anzusehen, in denen er vorgibt, es bestehe die Möglichkeit, langfristige Kredite zu niedrigem Zinsfuß zu erhalten; aber auch allein der Vermerk, zur Zeit bestünden „gute Möglichkeiten“, macht das Angebot schon zu einem besonders günstigen, denn durch einen solchen Hinweis wird bei dem Kreditsuchenden die Vorstellung geweckt, es sei für ihn vorteilhaft, gerade mit diesem Vermittler, der zur Zeit über besondere Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung verfügt, in Verbindung zu treten; die Geschäftsverbindung mit einem solchen Vermittler muss ihm günstiger erscheinen als die mit einem Vermittler, dem die gleichen guten Möglichkeiten zur Zeit nicht zu Gebote stehen.
Wenn die Revision hierzu ausführt, die Offerten des Angeklagten gingen nach Inhalt und Form keineswegs über Angebote dieser Art hinaus, wie sie täglich in Tageszeitungen zu lesen sind, so übersieht sie offenbar, dass die Angebote des Angeklagten wegen ihres Inhalts und ihrer Form nicht zu beanstanden waren, wenn hinter ihnen der Wille und die Fähigkeit des Angeklagten gestanden hätten, entsprechende Leistungen zu erbringen.
Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Da er – wie das Landgericht festgestellt hat – überhaupt nicht willens war, sich um Kreditvermittlung ernsthaft zu bemühen, und da ihm die angeblichen „guten Möglichkeiten“ niemals zu Gebote standen, wusste er, dass seine Angaben in den Mitteilungen an die Kreditsuchenden unrichtig waren; da er mit diesen Mitteilungen die Kreditsuchenden anlocken und veranlassen wollte, ihm einen Vermittlungsauftrag zu erteilen, kann er mit den falschen Angaben nur den Zweck verfolgt haben, seine Angebote als besonders günstig erscheinen zu lassen; er hat also gewusst und gewollt, dass sie von den Lesern als solche verstanden würden.
Der Angeklagte hat die mehrfachen Verstöße gegen § 4 UWG, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, fortgesetzt handelnd begangen.
3.) Die irreführenden Angebote waren aber nicht nur strafbare Werbungen, sondern enthielten zugleich Täuschungshandlungen, die die Kreditsuchenden zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages bestimmen sollten; sie waren also Anfang der Betrugstaten. Zwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten strafbaren Werbung hat das Landgericht daher mit Recht Tateinheit (§ 73 StGB) angenommen.
4.) Dem Landgericht ist auch darin beizustimmen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Bau eines Hauses (C II) in drei Fällen betrügerisch handelte. Soweit die Revision in diesen Fällen von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgeht, gehen ihre Ausführungen unbeachtlich.
a) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte einen Angehörigen der Firma ████████ zweimal durch falsche Angaben über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht und dadurch die Firma veranlasst hat, ihm zweimal Leistungen zu gewähren, die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht erbracht hätte. Da der Angeklagte nur eine geringe Teilzahlung leistete, im Übrigen aber die vereinbarte Gegenleistung schuldig blieb, ist die Firma ████████ durch ihre auf Grund der irrtumserregenden Täuschungshandlung vorgenommenen Vermögensverfügungen geschädigt.
Aus den weiteren Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe die Bestellungen im Bewusstsein seiner und seines Sohnes Zahlungsunfähigkeit und mit dem Willen, die Firma ████████ zu schädigen, aufgegeben, ergibt sich auch, dass er vorsätzlich und in der Absicht handelte, sich beziehungsweise seinem Sohn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
b) Auch die Eheleute ███ hat der Angeklagte getäuscht.
Nach den Urteilsfeststellungen trat er bei dem Versprechen, ihnen gegen Überlassung eines Betrages von DM 7.000,- ein Wohnrecht einzuräumen, als Eigentümer des Hauses auf, obwohl dieses seinem minderjährigen Sohn gehörte und die Wohnrechtsbewilligung daher von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhing; er verschwieg auch, dass bereits Termin zur Zwangsversteigerung bestimmt war. Auf Grund des dadurch bei den Eheleuten ███ geweckten Irrtums, der Angeklagte sei imstande, ihnen das versprochene Wohnrecht einzuräumen, zahlten sie an ihn den Betrag von DM 7.000,-. Da das Vormundschaftsgericht die Einräumung des Wohnrechts wegen der bereits bestehenden hohen Lasten nicht genehmigte, das Haus versteigert wurde, der Erwerber die Vereinbarung über das Wohnrecht nicht anerkannte und der Angeklagte zur Rückzahlung des überlassenen Betrages nicht fähig ist, sind die Eheleute ███ um diesen geschädigt.
Der Angeklagte wusste nicht nur, dass er zu Verfügungen über das Grundstück der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurfte; nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer rechnete er auch damit, dass das Vormundschaftsgericht der Einräumung des Wohnrechts nicht zustimmen werde. Er hat auch gewusst, dass er die Zwangsversteigerung nicht werde abwenden können. Der Angeklagte hat die Eheleute ███ also vorsätzlich getäuscht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass sie geschädigt würden.
Sein Verhalten war von dem Ziel bestimmt, die DM 7.000,- zu erhalten; er hat also in der Absicht gehandelt, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen; und da er mit der Möglichkeit rechnete, er werde die entsprechende Gegenleistung nicht erbringen können, war er sich auch bewusst, dass dieser Vermögensvorteil rechtswidrig sein könne.
c) Die Eheleute ██, die an den Angeklagten eine Mietvorauszahlung von DM 800,- leisteten, wussten nach den Urteilsfeststellungen zwar, dass das Haus dem minderjährigen Sohn des Angeklagten gehörte und dass die Zwangsversteigerung drohte; sie heigten vor Vertragsschluss und Zahlung deshalb auch Bedenken. Der Angeklagte erweckte jedoch durch die unwahre Erklärung, seine Ehefrau verfüge über DM 40.000,- und werde das Haus ersteigern, in ihnen die irrige Vorstellung, die von ihnen zu entrichtende Mietvorauszahlung werde trotz der Versteigerung auf ihre künftigen Mietzahlungen angerechnet. Auf Grund dieses Irrtums leisteten sie an ihn die vereinbarte Vorauszahlung. Da in Wahrheit die Ehefrau des Angeklagten ebenso vermögenslos war wie er selbst und das Haus von einem Dritten ersteigert wurde, der die Vorauszahlung nicht gegen sich gelten ließ, sind die Eheleute ██ um die bezahlten und noch nicht verrechneten Beträge geschädigt. Damit ist der äußere Tatbestand des § 263 StGB erfüllt.
Der Angeklagte wusste auch, dass seine Angaben unrichtig waren, und wollte die Eheleute ██ täuschen und dadurch zur Hingabe des Geldes veranlassen. Nach den Feststellungen der Strafkammer war er sich auch darüber im Klaren, dass seine Vertragspartner einen Schaden erleiden würden. Er hat somit vorsätzlich gehandelt und in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, von dem er wusste, dass er, da er ohne Gegenleistung keinen Anspruch auf ihn hatte, rechtswidrig war.
5.) Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.
Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum dem Angeklagten nach § 42 I StGB die Berufsausübung untersagt.
Der Angeklagte hat unter Missbrauch seines Gewerbes als Vermittler sich eines fortgesetzten Betruges und fortgesetzter strafbarer Werbung schuldig gemacht und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Er hat die strafbaren Handlungen über längere Zeit fortgesetzt und sogar, soweit er als selbständiger Geldvermittler auftrat, sein Gewerbe als Vermittler überhaupt nicht ernsthaft ausgeübt, sondern die Ausübung nur vorgetäuscht, um unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und Gutgläubigkeit der Kreditsuchenden sich auf betrügerische Weise Vorteile zu verschaffen; auch noch in der Hauptverhandlung hat er sich uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Aus alledem durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass die Strafe und ihre Verbüßung für sich allein nicht ausreichen werden, um den Angeklagten künftighin von ähnlichen Straftaten abzuhalten.
Auch gegen den Umfang und die Dauer des Berufsverbots bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Revision hat geltend gemacht, der Angeklagte habe sich außer als Geldmakler auch mit Wohnungs- und Grundstücksvermittlungen befasst. Insoweit seien ihm keine strafbaren Handlungen nachgewiesen. Das Berufsverbot hätte deshalb, wenn überhaupt ein ausreichender rechtlicher Anlass für die Anordnung zu bejahen sei, auf die Betätigung als Darlehensvermittler beschränkt werden müssen. Dieser Angriff geht fehl. Für den Umfang eines Berufsverbots ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit maßgebend. Ein unzuverlässiger Kaufmann kann, wenn es notwendig ist, aus dem Handelsgewerbe überhaupt entfernt werden, nicht nur aus dem Zweig, in dem er sich als unzuverlässig im Sinne des § 42 I erwiesen hat (RGSt 71, 69). Dem Angeklagten durfte deshalb die Ausübung des Gewerbes eines Maklers untersagt werden, obwohl er sich betrügerische Handlungen nur im Zusammenhang mit seiner Betätigung als Darlehensvermittler hat zuschulden kommen lassen, wenn das Landgericht diese Maßnahme zum Schutze der Allgemeinheit für geboten hielt.
Dass die Verwaltungsbehörde bereits ein Berufsverbot gegen den Angeklagten verhängt hat, ist ohne Bedeutung (RG IR 1943, 733; vgl. auch BGH NJW 1953, 1719 Nr. 23 zu § 42 m StGB).
Bundesrichter Mantel ist im Urlaub und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Dr. Geier | Dr. Hübner | ||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |