Inverkehrbringen verfälschten Kakaopulvers: Vorsatzanforderungen bei Blankettstrafnorm
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 252/61
- Datum
- 12.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei § 4 LebMG als Blankettstrafnorm muss sich der Vorsatz auch auf die normativen Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln der blankettausfüllenden Verordnung beziehen, die die „echte“ bzw. verkehrsfähige Ware definieren.
Bedingter Vorsatz setzt bei lebensmittelrechtlichen Blankettstrafnormen voraus, dass der Täter die Möglichkeit einer konkreten Abweichung von den einschlägigen Normanforderungen erkennt und diese Abweichung billigt; das bloße Bewusstsein, dass gesetzliche Vorschriften bestehen und möglicherweise verletzt sein könnten, genügt nicht.
Ein als Kakaopulver in Verkehr gebrachtes Erzeugnis ist bereits dann vom Verkehr ausgeschlossen und als verfälscht anzusehen, wenn es aus einem nach der Kakaoverordnung unzulässigen Ausgangsmaterial hergestellt ist, unabhängig davon, ob das Endprodukt durch Mischung bestimmte Grenzwerte einhält.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wird nicht schon dadurch begründet, dass dieser fachkundig Hinweise zu erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen gibt oder frühere Gutachten in der Hauptverhandlung berichtigt und ergänzt; maßgeblich ist, ob aus Sicht des Angeklagten bei verständiger Würdigung Misstrauen gerechtfertigt ist.
Ein Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist in der Revision hinsichtlich behaupteter überlegener Forschungsmittel nur zulässig begründet, wenn konkret dargelegt wird, worin diese Überlegenheit besteht (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 21. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Michael PR, geboren am 4. Dezember 1902 in █, 2. den Helfer in Steuersachen Hans FC, geboren am 19. April 1911 in ██, ██████ wegen Inverkehrbringens verfälschter Lebensmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ der Bundesanwaltschaft, als ██████ Justizangestellter ███ █████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten F und FC sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. Dezember 1960 werden verworfen. 2. Die Beschwerdeführer ██ und W haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
a. Der Eröffnungsbeschluss hat den Angeklagten ein fortgesetztes und gemeinschaftliches vorsätzliches Vergehen gegen § 4 Ziff. 2 Lebensmittelgesetz in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und Beihilfe dazu vorgeworfen. Das Landgericht hat sie wegen fahrlässigen Inverkehrbringens verfälschter Lebensmittel zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt, die Gefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt, daneben auf Einziehung erkannt und den Angeklagten die Herstellung von Kakaopulver auf die Dauer von vier Jahren untersagt, weil sie aus einem den Vorschriften der Kakaoverordnung nicht entsprechenden Ausgangsmaterial hergestelltes Kakaopulver mit einem zu hohen Schalen- und Sandgehalt in den Verkehr gebracht haben.
Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen ebenfalls die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
Im Einzelnen trifft folgendes zu:
Der Angeklagte F ist seit 1959 Sonetteur der 1956 unter seiner Mitwirkung als Geldgeber gegründeten █████ KG, einer Produktions- und Vertriebs GmbH mit dem Sitz in ██████, die zunächst nur die Herstellung von Kuvertüre, ab 1957 auch von Schokolade betrieb. Der Angeklagte FC, der seit 1952 in ███ als selbständiger Steuerberater tätig ist, war in dieser Eigenschaft auch für die █████ tätig.
Die █████ bezog das zur Herstellung der Kuvertüre und Schokolade benötigte Kakaopulver seit Ende 1957/Anfang 1958 von der ███ GmbH (EBO) in ███. Die EBO stellte das Kakaopulver aus einem Kakaopreßkuchen her; diesen fertigte sie teils selbst an, wobei sie von inländischen Schokoladefabriken aufgekaufte Kakaoschalen verwendete, teils – und zwar seit Frühjahr 1959 ausschließlich – bezog sie ihn von einer Firma ███ aus ████, die zur Herstellung dieses Preßkuchens ebenfalls ein Kakaoschalenmaterial verwendete. Das von der EBO unter Verwendung dieses Materials hergestellte Kakaopulver war, wie das Landgericht ausführt, nach den Bestimmungen der Kakaoverordnung vom 15. Juli 1933 als verfälscht, vom Verkehr im Inland ausgeschlossen. Die EBO wußte das. Sie versuchte darum, die entgegenstehenden Bestimmungen der KVO zu Fall zu bringen, hatte damit aber keinen Erfolg. Der Angeklagte F war über das Produktionsverfahren der EBO und das von ███ benutzte Ausgangsmaterial im Bilde.
Der zu hohe Schalengehalt des von der EBO stammenden Kakaopulvers wurde wiederholt beanstandet. Von diesen Beanstandungen erhielt der Angeklagte F stets Kenntnis. Insbesondere stellte der Sachverständige Dr. ███, der Handelschemiker ist und von dem sich der Angeklagte FC bei der ███████ liefern ließ, bei von ihm auf Veranlassung des Angeklagten F in den Jahren 1957 bis 1959 mehrfach einen zu hohen Schalengehalt des Kakaopulvers fest. Das gleiche Ergebnis hatte eine Ende Oktober 1959 von der Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt München auf Beschwerde des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie vorgenommene Untersuchung.
Ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der EBO wurde jedoch nicht eingeleitet, weil diese die Herstellung von Kakaopulver inzwischen aufgegeben hatte. Das Verfahren gegen den Angeklagten F wurde nach seiner unwiderlegten Behauptung eingestellt, weil die EBO die Herstellung von Kakaopulver aufgeben wollte und sich mit dem Gedanken trug, ihren zur Erzeugung des Kakaopulvers benutzten Maschinenpark zu verkaufen. Das teilte sie auch dem Angeklagten F mit. Dieser war aber durch seine Tätigkeit als █████████████████ der █████ voll ausgelastet und deshalb nicht willens, sich zusätzlich mit der Erzeugung von Kakaopulver zu belasten. Andererseits hatte er ein erhebliches Interesse daran, weiterhin billiges Kakaopulver für die █████ zu beziehen.
Es kam daher im November 1959 zur Gründung der Firma ███ KG mit dem Sitz in ██████. Persönlich haftender Gesellschafter wurde der in dieser Sache rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte PC, der 5.000 DM in die Gesellschaft einbrachte. Kommanditisten wurden der Angeklagte FC und die Frau des Angeklagten W mit Einlagen von je 10.000 DM. Zweck der Kommanditgesellschaft war die Herstellung von stark entöltem Kakaopulver und der Verkauf dieses Pulvers an den Angeklagten F als Geschäftsführer der █████.
Anfang November kaufte die KG eine Mühle und einen Windsichter von der EBO. Am 1. Dezember 1959 nahm sie die Produktion von Kakaopulver auf. In das Handelsregister eingetragen wurde sie erst im März 1960.
Zu Beginn der Produktion von Kakaopulver übernahm die ███ KG von der EBO einen Restbestand von 10 bis 15 t Preßkuchen, der aus der von der Firma ███ in ████ gelieferten Ware noch vorhanden war. Da die Firma ███ eine weitere Lieferung ablehnte, kam durch Vermittlung der EBO eine laufende Belieferung der KG durch die Firma ███ & ██ in █████████ zustande. Diese Firma lieferte ein in den Versandpapieren als „Kakaoschilfer“ bezeichnetes Rohmaterial. Dabei handelte es sich um einen Preßrückstand, der sich nach dem Pressen von rohen, ungeschälten Kakaobohnen und nach dem Entzug von Kakaofett ergab und nur noch einen Fettgehalt von etwa 8,5 % hatte.
Die ███ KG bezog in der Zeit vom 12. November 1959 bis zum 23. März 1960 in sechs Waggonsendungen insgesamt 129.322 kg dieses holländischen „Kakaoschilfers“ zum Gesamtpreis von 64.779,10 DM, zu dem noch der Zoll in Höhe von 21 % kam. Keiner der Angeklagten veranlaßte vor dem Bezug des Schilfers aus Holland die chemische Untersuchung einer Probe. Sie verließen sich bezüglich der Güte des Schilfers auf eine vor oder bei der ersten Lieferung dieses Schilfers nach einer Untersuchung in ihren ████████ erteilte Auskunft der Angestellten der EBO ██ und ███ oder eines von ihnen, daß der Schilfer in Ordnung sei, ja daß es sich um ein besseres Material handele, als der EBO seinerzeit zur Verfügung gestanden habe.
Während des Produktionsprozesses wurden dem Schilfer, der zu Kakaopulver vermahlen werden sollte, in einem vom Angeklagten FC bestimmten Verhältnis gebrochene, geschälte Kakaobohnen und einwandfreies Kakaopulver zugesetzt, um den für stark entöltes Kakaopulver erforderlichen Fettgehalt von 10 bis 20 % zu erreichen und den Schalengehalt herabzusetzen. Das Mischungsverhältnis richtete sich nach dem Fettgehalt des Kakaoschilfers, der sich aus den Versandpapieren ersehen ließ, während diese über den Schalengehalt nichts ergaben.
Insgesamt fiel bei der Herstellung des Kakaopulvers aus dem holländischen Schilfer im Verhältnis zum gesamten Mahlgut ein Abfall von etwa 20 % an, der als Futtermittel verkauft wurde.
Im Betrieb der ███ KG bediente der frühere ██████████ ██ die Maschinen, nahm die Mischungen vor und war damit unmittelbarer Hersteller des Kakaopulvers. Der Angeklagte FC war der kaufmännische Leiter des Unternehmens; er war für seine Frau tätig, die nur zu Hause die Buchführung erledigte. Der Angeklagte FC hatte die Gestehungskosten zu ermitteln, um den Verkaufspreis des Kakaopulvers zu berechnen. Ferner hatte er die Einfuhren aus Holland zollmäßig abzuwickeln, die Rechnungen an den Angeklagten F auszuhändigen, mit ihm abzurechnen und nach der Eintragung der KG ins Handelsregister zusammen mit PC Kakaoschilfer in ██ zu bestellen. Der Angeklagte FC beriet den Angeklagten F, kannte den Fettgehalt jeder einzelnen Schilfersendung und bestimmte das Verhältnis, in dem dem Schilfer Kakaobohnen und Kakaopulver zugesetzt wurden. Er bestellte auch bis zur Eintragung der KG ins Handelsregister den Kakaoschilfer im Namen und für Rechnung der █████.
Das aus dem holländischen Kakaoschilfer hergestellte Kakaopulver wurde unter Angabe des Prozentsatzes des Fettgehalts ausschließlich an den Angeklagten F für die █████ verkauft, und zwar von Anfang Dezember 1959 bis Ende März 1960 in einer Gesamtmenge von 94.500 kg, das Kilogramm zu einem Preis von 1,35 DM. Die letzten 7,5 t wurden bis Ende April 1960 in die Produktionsräume der █████ gebracht, zu einer Zeit, als kurz darauf der Betrieb geschlossen wurde. 76.822 kg verkaufte der Angeklagte F an bayerische und nichtbayerische Abnehmer zu einem Preis von rd. 1,60 DM je kg weiter, den Rest verwendete er im Betrieb der █████.
Aus Anlaß einer im Februar 1960 zwischen der ███████ und dem Zollamt ███ entstandenen Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Zollsatzes, mit dem der aus Holland eingeführte Schilfer zu verzollen war, stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Überwachungsstelle München im Einvernehmen mit dem Sachverständigen Dr. von ██ von der Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt München fest, daß der Kakaoschilfer als Preßrückstand und Abfall anzusehen sei.
Als sich ein Kunde Anfang Februar 1960 über den hohen Schalengehalt des ihm gelieferten Kakaopulvers beschwerte, ließ der Angeklagte F eine Probe des Kakaoschilfers durch den Sachverständigen Dr. ██ untersuchen. Das Gutachten vom Februar 1960 ergab, daß sie vorwiegend aus Kakaoschalen bestand. Auf Veranlassung des Angeklagten FC untersuchte der Sachverständige anschließend zwei Proben des von der ███ KG hergestellten Kakaopulvers und bestätigte in seinem Gutachten vom 15. Februar 1960, daß die untersuchten Proben keinen übermäßigen Schalengehalt aufwiesen. Als im März 1960 wieder niederrheinische Firmen den zu hohen Schalengehalt des ihnen gelieferten Kakaopulvers rügten, sandte der Angeklagte F drei Proben des von der ███ KG hergestellten Kakaopulvers an den Sachverständigen Dr. ███. Dieser bezeichnete in seinem Gutachten vom 28. März 1960 alle drei Proben wegen übermäßig hohen Schalengehalts als nicht verkehrsfähig.
Im März 1960 war eine Beschwerde des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie bei der Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt München eingereicht worden. Auf deren Veranlassung wurde am 31. März 1960 aus dem in ███ und bei dem Zollamt ███ lagernden Kakaopulver und Kakaoschilfer eine Reihe von Proben gezogen, von denen der Sachverständige Dr. von ██ zwei Proben Kakaoschilfer und zwei Proben Kakaopreßkuchen (der in Wahrheit ebenfalls Kakaoschilfer war), eine Probe Kakaobohnen und eine Probe Kakaopulver untersuchte. Mit Ausnahme der Probe Kakaobohne und einer Probe Kakaoschilfer ergaben die Proben einen die gesetzliche Höchstmenge von 0,3 % zum Teil erheblich übersteigenden Sandgehalt. Jede einzelne Probe wies ferner einen das handelsübliche und zulässige Maß von 2 % übersteigenden Rohfasergehalt auf. Der Übergehalt an Schalen war zum Teil erheblich.
Am 12. Mai 1960 entnahm der Sachverständige Dr. von ██ vier weitere Proben Kakaoschilfer, deren Rohfasergehalt wesentlich über dem normalen Rohfasergehalt von 2,64 % lag. Eine nach dem Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ███ vom 28. März 1960 von dem Angeklagten W veranlaßte Untersuchung mehrerer Proben Kakaopulver und Kakaoschilfer ergab, daß das Kakaopulver wegen übermäßigen Schalengehalts verkehrsunfähig war und daß die Proben des Kakaopulvers hinsichtlich des Schalengehalts sich nicht von den Proben des Schilfers unterschieden.
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß das Landgericht die Angeklagten F und FC nicht wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 LebMG in Tateinheit mit Betrug verurteilt hat. Das Landgericht habe den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt.
1. Das Landgericht hat objektiv den Tatbestand des § 4 Nr. 2 LebMG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. III b, 2 Abs. 2 Nr. 6 und 10 a und b KVO als gegeben angesehen. Der von den Angeklagten als Ausgangsmaterial verwandte Kakaoschilfer habe als Preßrückstand aus ungeschälten (oder zum Teil auch unzureichend geschälten) Kakaobohnen nicht als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kakaopulver verwendet werden dürfen; er habe mehr als die technisch unvermeidbare Menge an Kakaoschalen enthalten und teilweise auch einen zu hohen Sandgehalt aufgewiesen. Das aus diesem Material hergestellte stark entölte Kakaopulver sei darum wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. III b KVO ebenfalls verfälscht und vom Verkehr ausgeschlossen.
Einzelne Wendungen des angefochtenen Urteils könnten den Anschein erwecken, als ob das Landgericht annehme, die Angeklagten hätten bereits mit dem Verarbeiten des aus Holland bezogenen Kakaoschilfers ein verfälschtes Lebensmittel in den Verkehr gebracht. Tatsächlich macht das Landgericht die den Kakaoschilfer betreffenden Ausführungen aber nur, um darzulegen, daß das unter Verwendung dieses Schilfers hergestellte stark entölte Kakaopulver wegen der Unzulässigkeit der Verwendung dieses Schilfers als Ausgangsmaterial verfälscht war. Das lassen insbesondere die Ausführungen auf UA S. 39 oben erkennen.
Nach § 2 Abs. 2 KVO ist Kakaopulver das aus Kakaokernen, Kakaobruch, auch unter Mitverwendung von höchstens 2 Hundertteilen Kakaogrus oder aus Kakaomasse oder aufgeschlossener Kakaomasse, durch teilweises Abpressen der Kakaobutter gewonnene und sodann gepulverte Erzeugnis. Stark entöltes Kakaopulver muß mindestens 10 aber weniger als 20 Hundertteile Kakaobutter enthalten. Über das Ausgangsmaterial des Kakaopulvers gibt § 1 Abs. 2 Nr. III b und c KVO Auskunft. Danach sind Kakaokerne gedörrte oder geröstete, entschälte und entkeimte verlesene Kakaobohnen; sie dürfen Samenschalen, Samenhäutchen und Keime nur noch in technisch nicht vermeidbaren Mengen enthalten (b); Kakaobruch: gebrochene Kakaokerne; Kakaobruch darf wie die Kakaokerne Samenschalen, Samenhäutchen und Keime nur noch in technisch nicht vermeidbaren Mengen enthalten (c); Kakaomasse: das Erzeugnis, das durch weitgehendes Zerkleinern (Mahlen, Walzen, Schleifen) der Kakaokerne oder des Kakaobruchs, auch unter Mitverwendung von höchstens 2 Hundertteilen Kakaogrus gewonnen wird (a).
Unabhängig davon, ob als Ausgangsmaterial für die Herstellung des Kakaopulvers Kakaokerne, Kakaobruch oder Kakaomasse verwendet wird, muß es sich also immer um ein Material handeln, das aus entschälten und entkeimten Kakaobohnen hergestellt ist. Die Verwendung eines Ausgangsmaterials, das auf nicht geschälte oder auch nicht genügend geschälte Kakaobohnen zurückgeht, ist danach unzulässig, und ein aus solchem Material hergestelltes Pulver, das als Kakaopulver in den Verkehr gebracht wird, ist eine Zubereitung, die nicht den dafür aufgestellten Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. III KVO entspricht, und darum bereits nach § 6 Nr. 1 KVO schlechthin, also auch bei Kenntlichmachung, vom Verkehr ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich die Unzulässigkeit des von den Angeklagten angewandten Verfahrens, ohne daß es darauf ankommt, ob durch ein „Verschneiden“ des Pulvers schließlich ein Pulver hergestellt wird, das insgesamt nicht mehr als die technisch unvermeidbare Menge an Kakaoschalen, Kakaokeimen oder Kakaosamenhäutchen enthält.
Das Landgericht hat zwar den § 6 Nr. 1 KVO nicht ausdrücklich erwähnt. Das ist aber unschädlich. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben eindeutig, daß das Landgericht sich dieser Rechtslage bewußt ist (vgl. insbesondere die Ausführungen auf UA S. 39 oben).
Deshalb war das ganze von den Angeklagten hergestellte Kakaopulver verfälscht im Sinne des § 4 LebMG und durfte nicht in den Verkehr gebracht werden.
Daß das von den Angeklagten hergestellte und vertriebene Kakaopulver außerdem noch als verfälscht anzusehen war, soweit es einen höheren als den technisch unvermeidbaren Gehalt an Kakaoschalen und einen zu hohen Sandgehalt hatte, ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, aus § 6 Nr. 3 und Nr. 10 a und e KVO.
Das Landgericht hat die Angeklagten nur wegen fahrlässigen Inverkehrbringens verfälschter Lebensmittel verurteilt, weil ihnen nicht nachgewiesen werden konnte, daß sie alle Tatbestandsmerkmale des Verfälschens gekannt hätten. Dazu hätten sie sich, wie das Landgericht ausführt, über die Zusammensetzung des den Vorschriften der KVO entsprechenden Kakaopulvers im klaren sein müssen. Vorsätzlich würden die Angeklagten auch gehandelt haben, wenn sie mit der Möglichkeit gerechnet hätten, daß das Ausgangsprodukt nach § 1 Abs. 2 Nr. III KVO nur aus geschälten Kakaobohnen bestehen dürfe, dessen ungeachtet aber Schilfer verwendet hätten, von dem sie angenommen hätten, daß er unzulässig Schalen enthalten könne, und im Bewußtsein dessen und in Billigung dieser Möglichkeit mit der Erzeugung in der bisher gesehenen Weise fortgefahren wären. Das sei aber trotz Vorliegens eines gewissen Verdachts nicht nachzuweisen. Die Angeklagten hätten aber fahrlässig gehandelt, weil sie sich nicht in der erforderlichen Weise über die infrage stehenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterrichtet hätten.
Vorsatz ist das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muß sich immer auf ein bestimmtes (konkretes) Ereignis beziehen. Der Täter muß die nach Gegenstand, Zeit und Ort bestimmte Tat in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit allen Einzelheiten der Ausführung in seinen Willen aufgenommen haben (RGSt 51, 311; 70, 258; Schönke/Schröder, StGB, 10. Aufl., Anm. III zu § 59 StGB).
Im § 4 LebMG muß das Wissen und Wollen des Täters diejenigen Umstände umfassen, die ein Lebensmittel als verfälscht, nachgemacht oder verdorben erscheinen lassen, also seine wirkliche Zusammensetzung, die Tatsache der Nachbildung, Verschlechterung (oder scheinbaren Verbesserung) oder verminderten Genußfähigkeit gegenüber der normalen Beschaffenheit. Damit erfordert der Vorsatz auch die Kenntnis der Normen für das echte oder voll genußtaugliche Lebensmittel (Gesetz, Verordnung oder Verkehrsauffassung), also im vorliegenden Fall der auf § 5 LebMG beruhenden Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln zu den Verboten des § 4 LebMG in den §§ 1 bis 3 und 6 bis 8 KVO. Die KVO ist eine blankettausfüllende Norm zu § 4 LebMG, der insoweit Blankettgesetz ist (Zipfel in Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Vorbem. 3 vor § 1 KVO, Anm. 9 zu § 5 sowie Anm. I b, III zu § 11 LebMG; Hieronymi, Lebensmittelgesetz, 2. Aufl. 1959 Anm. 4 a zu § 11 LebMG).
Für den bedingten Vorsatz genügt es darum entgegen der Meinung der Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht, wenn die Angeklagten wußten, daß die Herstellung von Kakaopulver gesetzlichen Bestimmungen unterlag, sie es aber für möglich hielten, daß das von ihnen hergestellte Erzeugnis irgendwie diesen Vorschriften widersprach, sie gleichwohl aber fortfuhren, es herzustellen und in den Verkehr zu bringen.
Die Angeklagten F und FC können vielmehr nur dann bedingt vorsätzlich gehandelt haben, wenn sie entweder damit gerechnet hätten, daß ihr Ausgangsmaterial nur aus geschälten Kakaobohnen oder Kakaobruch (gebrochenen Kakaokernen) bestehen dürfe, sie aber trotzdem einen „Kakaoschilfer“ verwendet hätten, bei dem sie mit der Möglichkeit rechneten, daß er unzulässig Schalen enthalte, und wenn sie im Bewußtsein dieser Möglichkeit die Herstellung und den Vertrieb in der bisherigen Weise fortgesetzt hätten, oder wenn sie es wenigstens für möglich gehalten hätten, daß das von ihnen hergestellte und in den Verkehr gebrachte Endprodukt Kakaopulver nicht mehr als die technisch unvermeidbare Menge an Kakaoschalen, Keimen oder Samenhäutchen enthalten dürfe, tatsächlich aber mehr enthalte, und sie auch für diesen Fall von der weiteren Erzeugung und dem Vertrieb des Kakaopulvers sich nicht hätten abhalten lassen.
Den Nachweis in der erstgenannten Richtung sieht das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsverstoß nicht als erbracht an. Die zweite Möglichkeit hat es nicht ausdrücklich erörtert. Die schriftliche, in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht indes nicht aufrechterhaltene Stellungnahme des Generalbundesanwalts sieht darin einen Rechtsfehler, soweit es sich um den Angeklagten F handelt. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hätten bei diesem Angeklagten zu einer ausdrücklichen Behandlung der Frage des bedingten Vorsatzes in der aufgezeigten Richtung gedrängt. Dem kann der Senat nicht beitreten.
Das Landgericht geht zunächst davon aus, daß die Angestellten der EBO CS und NC oder einer von ihnen vor oder bei der ersten Lieferung des holländischen Kakaoschilfers dem Angeklagten F mitgeteilt haben, der Schilfer sei in Ordnung, es handele sich sogar um ein besseres Material als der EBO seinerzeit zur Verfügung gestanden habe (UA S. 11). Es stellt fest, daß die Angeklagten während der Herstellung des Kakaopulvers dem Schilfer einwandfreies Material (gebrochene, geschälte Kakaobohnen und Kakaopulver) zugesetzt haben, um den Schalengehalt des von ihnen hergestellten Kakaopulvers herabzusetzen (UA S. 13), und daß sie das Rohmaterial zu demselben Zweck während des Produktionsprozesses mit einem Windsichter bearbeitet haben (UA S. 13).
Es stellt weiter fest, daß der Sachverständige Dr. █████, der am 9. Februar 1960 eine Probe des Kakaoschilfers untersucht hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, daß sie vorwiegend aus Kakaoschalen bestand, auf Veranlassung des Angeklagten F anschließend zwei Proben des von der ███ KG hergestellten Kakaopulvers untersuchte und in seinem Gutachten vom 15. Februar 1960 bestätigt hat, daß die untersuchten Proben keinen übermäßigen Schalengehalt aufwiesen (UA S. 16/17).
Angesichts dieser Feststellungen konnte das Landgericht, auch ohne diesen Punkt ausdrücklich zu erörtern, ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß ein bedingter Vorsatz der Angeklagten auch insoweit nicht in Frage kam, als es sich um die Nichtübereinstimmung des von ihnen hergestellten Kakaopulvers mit den Bestimmungen der KVO handelte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten F und FC erweist sich danach als unbegründet.
B. Die Revisionen der Angeklagten
I. Die Revision des Angeklagten F
1. Die Verfahrensrügen
a) Die Verteidigung des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht folgenden Antrag gestellt:
„Die Verteidigung lehnt den Sachverständigen Dr. von ██ wegen Befangenheit ab. Er hat sich, wie aus Blatt 4 der Akten hervorgeht, zum Initiator dieses Strafverfahrens gemacht; lange bevor die Staatsanwaltschaft eingeschaltet war, hat Dr. von ██ ferner eine Betriebsprüfung bei der Kuvertüre- und der Firma ███ KG vorgenommen, deren offensichtlicher Zweck darin bestand, die beiden Betriebe auch vom gewerbepolizeilichen Standpunkt zu Bruchbuden zu stempeln, obwohl diese Fragen in das Verfahren gar nicht hineingehören und obwohl die Nachschau außerhalb der Betriebsstunden bzw. der Betriebszeit stattgefunden hat.“
Das Landgericht hat den Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen:
„Der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. von ██ wird zurückgewiesen.
Dem Schreiben des Sachverständigen vom 30. III. 1960 an die Landpolizei ██ waren beigefügt eine Fotokopie eines Schreibens des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie vom 26. III. 1960 und der Durchschlag des Antwortschreibens vom 30. III. 1960. In diesen Antwortschreiben ist klar zum Ausdruck gebracht, daß der Sachverständige sich jeder sicherheitspolizeilichen Ermittlungstätigkeit enthält. Auch die Weiterleitung der genannten Schreiben an die Landpolizei ist keine sicherheitspolizeiliche Maßnahme. Soweit der Sachverständige seine schriftlichen Gutachten auf Vorhalt ergänzt bzw. berichtigt hat, handelt es sich nicht um echte Widersprüche. In einem Falle nur um die Berichtigung eines Schreibversehens, im 2. Falle um die Mitteilung neuer Zahlen, die sich aus der Umrechnung auf einen einheitlichen Fettgehalt ergaben, und im 3. Falle um Berichtigungen der Mittelwerte des Schalengehalts nicht geschälter Kakaobohnen, weil dem Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens ein neues Lehrbuch zur Verfügung gestanden hat. Soweit der Sachverständige Betriebsprüfungen bezüglich der Sauberkeit in den Betrieben der Angeklagten vorgenommen hat, handelt es sich darum, den hohen Sandgehalt zu erklären. Auch die Gesamtwürdigung dieser Umstände gibt den Angeklagten bei verständiger Würdigung keinen hinreichenden Anlaß, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln.“
Die der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Revision der Angeklagten sieht in der Ablehnung des Antrages eine Verletzung der §§ 74 in Verbindung mit 22 Ziff. 4, 24 StPO.
Wenn der Sachverständige Dr. von ██ das an ihn gerichtete Schreiben des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie vom 26. März 1960 an die Landpolizei ███ weitergab, so ist er damit, wenn er in dem Schreiben auf die Notwendigkeit bestimmter Ermittlungen hinwies, weder als Staatsanwalt noch als Polizeibeamter in einem Ermittlungsverfahren, der durch sein Amt zur Verfolgung strafbarer Handlungen, sei es unmittelbar, kraft Gesetzes (§ 163 StPO), sei es kraft Auftrages der Staatsanwaltschaft (§ 152 Abs. 1 GVG, § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO) tätig geworden (BGH LM Nr. 2 zu § 74 StPO; Urt. des Senats vom 30. Dezember 1959 – 1 StR 432/59 – bei Dallinger MDR 1960, 399). Daran ändert es auch nichts, daß der Sachverständige als Angehöriger der Staatlichen Chemischen Untersuchungsanstalt München das Beschwerdeschreiben des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie vom 26. März 1960 nicht einfach aus Zuständigkeitsgründen an die Landpolizei ███ zur weiteren Veranlassung weitergab, sondern aus seiner Sachkunde heraus auf die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen hinwies.
Es kann allerdings im Einzelfall eine Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen, die keinen sicherheitspolizeilichen Charakter hat, Mißtrauen gegen seine Unbefangenheit ergeben (RG IV 1931, 2504).
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht das – auch unter Berücksichtigung der in BGHSt 8, 226 aufgeführten Grundsätze – ohne Rechtsirrtum verneint. Daß der Sachverständige, der bereits früher im Zusammenhang mit der Herstellung des Kakaopulvers durch die ███ KG tätig geworden war, auch ein Gutachten über den von ihr verarbeiteten Kakaoschilfer abgegeben hatte (UA S. 10) und auf Grund seiner Sachkunde gewisse Maßnahmen für erforderlich hielt, das Beschwerdeschreiben des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie nicht ohne weiteres, sondern mit einer Erklärung, worauf es bei den Ermittlungen ankam, an die Landpolizei ███ abgab, konnte auch von subjektiven Standpunkt des Angeklagten F aus die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.
In dem Verhalten des Sachverständigen kommt eine vorgefaßte Meinung nicht zum Ausdruck. Ihm ist auch keine Untersuchung mit einem bestimmten Ziel angesonnen worden. Vielmehr war er sich, wie sein Schreiben an den Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie vom 30. März 1960 klar erkennen läßt, der Grenzen seiner Aufgabe durchaus bewußt.
Von Standpunkt des Angeklagten aus lagen auch keine vernünftigen Gründe vor, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln, soweit dieser in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sein schriftliches Gutachten in einigen Punkten ergänzte und berichtigte, wie das Landgericht zutreffend ausführt.
Solche Ergänzungen und Berichtigungen eines schriftlichen Gutachtens durch Sachverständige in der Hauptverhandlung sind nichts Außergewöhnliches. Es gilt schließlich nichts anderes, soweit es sich um die Betriebsprüfung hinsichtlich der Sauberkeit in den Betrieben der Angeklagten handelt; der Anlaß dazu lag in dem von dem Sachverständigen festgestellten hohen Sandgehalt der von ihm untersuchten Proben. Das Landgericht hat auch nicht die in erster Linie erforderliche Prüfung unterlassen, ob die Gesamtwürdigung der von dem Angeklagten vorgebrachten Ablehnungsgründe bei verständiger Würdigung von seinem Standpunkt aus Anlaß geben konnte, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln (BGHSt 8, 226).
b) Die Verteidigung des Angeklagten F hatte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht weiter beantragt,
„als Sachverständigen Herrn Dr. ████████ oder Herrn Dr. ████████ zu allen hier interessierenden Fragen, insbesondere zur Frage der Zulässigkeit der angewandten Produktionsmethoden und zu den vorgelegten Analysen der Erzeugnisse zu hören, und zwar auch dann, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit bezüglich des Dr. von ██ zurückgewiesen werden sollte, weil sich Dr. von ██ verschiedentlich während seiner Einvernahme berichtigen mußte und zwar insbesondere auch bezüglich seiner schriftlichen Gutachten.“
Das Landgericht hat diesen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:
„Der Antrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger über die hier interessierenden Fragen – insbesondere über die Fragen der Zulässigkeit der angewandten Produktionsmethoden und zur Richtigkeit der Analysen – wird abgelehnt, weil das Gericht keinen Zweifel an die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen hat und auch nicht erkennbar ist, daß die genannten weiteren Sachverständigen über Forschungsmittel verfügen, die denen des vernommenen Gutachters überlegen erscheinen, und Widersprüche, wie dargetan, im erstatteten Gutachten nicht enthalten sind.“
Die Revision beanstandet die Ablehnung dieses Beweisantrags.
Der Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 StPO außer aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt oder wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Letzteres gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
Die Revision beanstandet zunächst, daß das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen insoweit abgelehnt habe, als es ausführt, es sei nicht erkennbar, daß die in dem Antrag benannten weiteren Sachverständigen über Forschungsmittel verfügten, die denen des vernommenen Gutachters überlegen erschienen. Insoweit ist die Revision unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angibt, inwiefern den neu benannten Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Dazu reicht insbesondere die Behauptung der Revisionsbegründung nicht aus, sie verfügten „sicher“ über Forschungsmittel, die denen des Oberchemierats Dr. von ██ überlegen seien (Revisionsbegründung Dr. ██ S. 5) und die beiden weiter benannten Gutachter seien dem Oberchemierat Dr. von ██ überlegen (Revisionsbegründung Dr. ██ S. 3).
Daß der Sachverständige zunächst einen anderen Kommentar benutzt hat und später auf Grund eines neueren Kommentars zu berichtigten Angaben gekommen ist, kann ebenfalls nicht genügen, um darzutun, daß die in dem Antrag der Verteidigung benannten weiteren Sachverständigen im Besitz überlegener Forschungsmittel sind.
Die Tatsache der Berichtigung des ursprünglichen Gutachtens in der Hauptverhandlung auf Grund der Benutzung eines neueren Kommentars macht das von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten – auf dieses kommt es an – auch nicht widerspruchsvoll. Insoweit stößt die Revision ins Leere.
c) Die Revision des Angeklagten F sieht einen Verstoß gegen § 249 StPO darin, daß eine Anzahl von der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eingereichten Urkunden nicht verlesen worden seien.
Das Verhandlungsprotokoll ergibt insoweit folgendes:
„RA Dr. ██ übergab an den Akten:
1. Schreiben der Firma ███ vom 18. ███ 1960 an die Firma ███ Anl. 3 Zeile 2 rote und
a) Der Angeklagte übergab an den Akten Schreiben der Firma Schokoladen-Pralinen- und Kakaofabrik vom 12. 8. 1960,
b) Schreiben wie vor von 29. 8. 1960,
c) Schreiben der Firma ███ vom 24. 8. 1960,
d) Schreiben der Firma Zuckerwarenfabrik vom 9. 9. 1960,
e) Schreiben der Firma ████ vom 13. 12. 1960,
je an die Firma ███ GmbH Anl. 2 Zeile 2 Prot.
Die Schreiben zu a), b), e) wurden bekanntgegeben.“
Da die Revision nicht behauptet, das Landgericht habe an seinem Urteil nicht verlesene Urkunden verwertet, ist § 249 StPO nicht verletzt. Vielmehr läuft die Rüge auf eine Rüge der Verletzung des § 245 oder des § 244 Abs. 2 StPO hinaus. Zwar handelt es sich bei den in der Hauptverhandlung ersichtlich zum Zwecke des Beweises überreichten Urkunden um herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO, auf die sich die Beweisaufnahme zu erstrecken hatte (BGH bei Dallinger MDR 1953, 723), ohne daß wie bei vor der Hauptverhandlung eingereichten Beweisstücken ein Antrag auf Benutzung gestellt zu werden brauchte (RGSt 41, 13). Das Landgericht hat nun ausweislich des Verhandlungsprotokolls drei der insgesamt sechs von der Revision bezeichneten Urkunden „bekanntgegeben“. Wie diese Bekanntgabe geschehen ist, ob durch Verlesung oder durch Vorhalt des Vorsitzenden, läßt das Protokoll nicht erkennen. Das ist jedoch unerheblich. Denn wenn die einzelnen als Beweismittel in Betracht kommenden Urkunden von dem Vorsitzenden durch Vorhalt zur Kenntnis der Prozeßbeteiligten gebracht werden, so kann von der Verlesung Abstand genommen werden, falls die Nahme des Vorsitzenden nicht nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet wird (BayObLG 1949, 62).
Die Bestimmung des § 245 StPO ist jedenfalls nicht verletzt, soweit es sich um die drei in der Hauptverhandlung „bekanntgegebenen“ Urkunden handelt. Sie ist aber auch hinsichtlich der drei nicht bekanntgegebenen Schreiben nicht verletzt. Die Verlesung dieser Urkunden oder ihre Bekanntgabe in anderer Form hat das Landgericht ersichtlich nicht für erforderlich gehalten. Es hat in unmittelbarem Anschluß an die Bekanntgabe von dreien der eingereichten Schreiben ohne Widerspruch der Prozeßbeteiligten festgestellt, „daß die vorhandenen Beweismittel erschöpft sind und weitere Beweisanträge nicht vorliegen“.
Nach den ████████████████ hat die Verteidigung insbesondere des Angeklagten F noch weitere Beweisanträge gestellt, ohne darin auf die nicht verlesenen und auch nicht in anderer Weise bekanntgegebenen Schreiben zurückzukommen. Auf Antrag der Verteidigung des Angeklagten F ist das Landgericht am folgenden Verhandlungstage nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten, ohne daß die Verteidigung des Angeklagten, die an diesem Tage noch einen weiteren Beweisantrag stellte, auf die nicht verlesenen und auch nicht in anderer Weise bekanntgegebenen Schreiben zurückgekommen ist. Die Verteidigung des Angeklagten F hat sodann noch ein weiteres Schreiben eingereicht, das verlesen worden ist.
Unter diesen Umständen muß das Verhalten des Angeklagten F und seiner Verteidigung als Verzicht auf die früher eingereichten, aber nicht verlesenen und auch nicht in anderer Weise in die Verhandlung eingeführten Urkunden als Beweismittel angesehen werden, der auch durch schlüssige Handlung erklärt werden konnte (RGSt 54, 3).
Auch als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann die Rüge keinen Erfolg haben. Sie entbehrt schon darum der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie nicht darlegt, warum das Landgericht gedrängt gewesen sei, die vorgelegten Schreiben zu verlesen, soweit sie nicht verlesen oder sonst in die Verhandlung eingeführt worden sind, zumal die Verteidigung selbst dahingehende Anträge nicht gestellt hat.
a) Ob das Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 17. Dezember 1959 auszugsweise verlesen werden durfte oder nicht, kann dahinstehen. Das Urteil kann nicht auf der unterlassenen Verlesung der ganzen Urkunde beruhen. Es trifft nämlich keine abschließende Feststellung über den Schalengehalt des von der EBO stammenden an die Firma ███ gelieferten Kakaopulvers, sondern es stellt nur fest, daß in der von der Firma ███ gegen die █████ erhobenen Klage auf Schadensersatz und den Anlagen dazu wiederholt die Rede davon sei, daß Untersuchungen von Proben der beanstandeten Waren auch einen unzulässig hohen Schalengehalt ergeben hätten (UA S. 8).
b) Bei der von der Revision des Angeklagten F weiter erhobenen Aufklärungsrüge handelt es sich in Wirklichkeit um die Rüge, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Angeklagten nicht tragen, also um eine sachlichrechtliche Rüge.
2. Die Sachrüge
Die von dem Angeklagten F erhobene Sachrüge gibt zu folgenden Ausführungen Anlaß:
a) Das angefochtene Urteil läßt nicht eindeutig erkennen, in welchem Verhältnis der Rohfasergehalt eines Kakaoerzeugnisses zum Schalengehalt steht. Wie es aber zweifelsfrei erkennen läßt, geht es im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. von ██ davon aus, daß einem bestimmten Rohfasergehalt ein zu hoher Schalengehalt entspricht. Die Revision meint nun, daß es unzulässig sei, aus einem bestimmten Rohfasergehalt auf einen zu hohen Schalengehalt zu schließen, und daß der Sachverständige Dr. von ██ insoweit auch unzutreffende Werte zugrunde gelegt habe.
Ob das richtig ist, kann indes auf sich beruhen. Daß der von den Angeklagten als Ausgangsmaterial verwandte „Kakaoschilfer“ ein den Vorschriften der KVO nicht entsprechendes Rohmaterial war, hat das Landgericht nämlich nicht entscheidend aus dem bei der Untersuchung von Proben dieses Schilfers durch den Sachverständigen Dr. von ██ festgestellten Rohfasergehalt dieser Proben gefolgert, sondern aus anderen Umständen. Das Landgericht schließt insbesondere ohne Rechtsirrtum aus dem bei der Herstellung des Kakaopulvers im Betrieb der ███ KG angefallenen hohen Abfall von im Verhältnis zum gesamten Mahlgut, daß die ███ KG ein den Vorschriften der KVO nicht entsprechendes Ausgangsmaterial verwendet hat (UA S. 25 i.V.m. S. 13). Daß dieser Abfall im wesentlichen aus Schalenmaterial bestand, konnte das Landgericht um so eher annehmen, als es feststellt, daß bis März 1960 von der ███ KG eine große Menge von 7 t Schalen als Futtermittel verkauft worden sind (UA S. 25).
Soweit die Revision des Angeklagten F sich hiergegen wendet, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das Landgericht bezieht sich dabei auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. ██ vom 9. Februar 1960, nach dem eine von ihm untersuchte Probe des von der ███ KG verarbeiteten Kakaoschilfers „vorwiegend aus Schalen“ bestand (UA S. 25). Es hätte in diesem Zusammenhang auch noch auf weitere von ihm getroffene Feststellungen hinweisen können, so insbesondere auf den außergewöhnlich billigen Preis des aus Holland bezogenen Kakaoschilfers (UA S. 12), der nur einen Bruchteil des für einen normalen Kakaopreßkuchen zu zahlenden Preises betrug (UA S. 7, 10), auf das Aussehen des Kakaoschilfers, der aus festen, grauen, unansehnlichen Brocken bestand, die mit einem normalen, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Preßkuchen in Farbe, Geruch und Geschmack nichts mehr gemein hatten und von dem Sachverständigen Zeugen █████, der von Beruf Schokoladenmeister ist, als zur Herstellung von Kakaopulver als ungeeignet bezeichnet worden sind (UA S. 11), auf die Untersuchung des Schilfers anläßlich eines Streits der ███ KG mit dem Zollamt über die Höhe des dafür zu zahlenden Zollsatzes, bei der festgestellt wurde, „daß der Kakaoschilfer nicht als Preßkuchen, sondern als Preßrückstand und Abfall anzusehen sei“ (UA S. 16), darauf, daß dem Schilfer während der Herstellung des Kakaopulvers einwandfreies Rohmaterial zugesetzt wurde, auch um den Schalengehalt des Schilfers herabzusetzen (UA S. 13), und darauf, daß der Angeklagte F in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gar nicht bestritten hat, daß der von der ███ KG verarbeitete Schilfer den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach, sondern sich darauf berufen hat, es komme nur darauf an, daß das Endprodukt, also das Kakaopulver, nicht mehr als die technisch unvermeidbare Menge an Schalen enthalte (UA S. 19, 20).
Steht aber fest, daß die ███ KG ein Ausgangsmaterial verwandte, das im Widerspruch zu den Vorschriften der KVO stand, so war schon darum auch das aus diesem Ausgangsmaterial hergestellte Kakaopulver verfälscht (vgl. oben S. 10). Es kommt darum nicht mehr darauf an, ob auch das Kakaopulver jedenfalls zum Teil die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils können sich naturgemäß nur auf die Partien beziehen, denen die von den Sachverständigen untersuchten Proben entnommen waren – einen höheren als den technisch unvermeidbaren Gehalt an Kakaoschalen und einen zu hohen Sandgehalt hatte, so daß es aus diesem Grunde nach § 6 Nr. 3 und Nr. 10 a und e KVO ebenfalls als verfälscht anzusehen war. Dieser Punkt ist für das Landgericht auch hinsichtlich des Strafmaßes ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Es braucht darum auf die Angriffe der Revision des Angeklagten F gegen die Feststellung eines überhöhten Schalengehalts und auch Sandgehalts – hinsichtlich des Kakaopulvers – nicht eingegangen zu werden.
b) Mit der Frage, ob durch ein modernes technisches Verfahren die Anwendung der Vorschriften der Kakaoverordnung ausgeschaltet oder gelockert werden kann, hat sich das Landgericht kurz, aber zutreffend auseinandergesetzt (UA S. 27). Solange die Kakaoverordnung in Kraft ist und bestimmt, daß als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kakaopulver nur ein entschältes Material in Frage kommt, hatten sich auch die Angeklagten danach zu richten.
c) Daß das Landgericht dem Angeklagten F die Herstellung von Kakaopulver für die Dauer von vier Jahren untersagt, ist dahin zu verstehen, daß das Landgericht ihm die Führung eines Betriebes untersagt, in dem Kakaopulver hergestellt wird.
Nach § 14 LebMG kann nämlich nur die Führung eines Betriebes untersagt werden, nicht die untergeordnete Tätigkeit in einem Betrieb (BGH GA 1955, 76; Zipfel in Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. zu § 14 LebMG; vgl. auch RGSt 59, 391). Die Untersagung der Führung des Betriebes mit zeitlicher Begrenzung ist nach § 14 LebMG zulässig (BGH, lebensmittelrechtliche Entscheidungen 264, 169; BayObLG in Anm. 2–6 zu § 14 LebMG).
Die untersagung beruflicher Betätigung nach § 14 LebMG ist jedenfalls vorwiegend eine Maßregel der Sicherung (BGH GA 1955, 76). Sie war daher nur zulässig, wenn sie zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich war. Das hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert. Daß es diese Frage bejahen will, läßt sich dem Hinweis auf die „erhebliche Sorglosigkeit“, die die Angeklagten gezeigt hätten, und auf die Hartnäckigkeit, mit der sie, trotz wiederholter sie auf das Ungesetzliche ihres Tuns aufmerksam machender Hinweise, weiterarbeiteten, indes entnehmen. Das Gesamtbild der Urteilsgründe ergibt sich ein so bedenkliches Gewinnstreben der Angeklagten auf Kosten der berechtigten Belange der Allgemeinheit, daß das Landgericht das Berufsverbot nach § 14 LebMG ohne Rechtsirrtum für erforderlich halten konnte. Das Berufsverbot konnte auch neben der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen werden.
Daß die Angeklagten ihre Tätigkeit zur Zeit des Urteils bereits eingestellt hatten, stand der Untersagung der Führung eines Kakaopulver erzeugenden Betriebes nicht entgegen (vgl. zu § 42 l StGB: RG JW 1939, 221; BGH v. 4 StR 807/52 bei Herlan MDR 1954, 529).
d) Im übrigen ergibt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten F.
II. Die Revision des Angeklagten FC
1. Die formellen Rügen
Soweit die Revision des Angeklagten FC die formelle Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 7 und 267 Abs. 1 StPO erhebt, handelt es sich in Wirklichkeit um eine Sachrüge. Die Revision trägt inhaltlich vor, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Angeklagten nicht tragen und widersprüchlich seien (Revisionsbegründung Buchst. a und b).
Die unter Buchst. c) erhobene Aufklärungsrüge entbehrt jedenfalls insoweit der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, als sie in keinem Fall angibt, durch welche weiteren Beweismittel das Landgericht die von der Revision gewünschte weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen.
2. Die Sachrüge
Die Sachrüge des Angeklagten FC gibt zu folgenden Ausführungen Anlaß:
a) Die Revisionsbegründung zu a) richtet sich im wesentlichen gegen die Feststellungen des Landgerichts. Dieses hat dargelegt, daß der Angeklagte FC der kaufmännische Leiter der ███ KG war und das des näheren ausgeführt (UA S. 14). Er wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils also nicht in seinem Beruf als Steuerberater für die ███ KG tätig, sondern leitete die kaufmännische Seite des Betriebes. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum auch seine Verantwortlichkeit für das Inverkehrbringen des verfälschten Kakaopulvers angenommen.
b) Wenn das angefochtene Urteil sagt (UA S. 33):
„Auch die übrigen Ereignisse vor und nach 1959 hätten den Angeklagten zu denken geben und sie veranlassen müssen, sich genaue Kenntnis der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verschaffen“,
so ist das nur als zusammenfassende Wendung zu verstehen, nicht aber dahin, daß das Gericht auch in Bezug auf den Angeklagten FC Ereignisse als belastend verwertet hat, die vor seiner Tätigkeit für die ███ KG liegen. Daß das Urteil so zu verstehen ist, ergibt sich deutlich aus UA S. 15, wo es ausdrücklich heißt, daß die Ereignisse der früheren Jahre nur für den Angeklagten F Bedeutung haben, während für die übrigen Angeklagten nur die Zeit ihrer Tätigkeit für die ███ KG in Frage kommt, und aus UA S. 29 unter f, wo das in Bezug auf den Angeklagten FC im einzelnen ausgeführt wird.
Der weitere Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten FC zu d) richtet sich nur gegen die Beweisführung des ██████████████.
c) Das angefochtene Urteil enthält in der Tat einen gewissen Widerspruch, wenn es (UA S. 7) sagt, in den chemischen Laboratorien der EBO seien Proben von Kakaopulver auf Fett- und Schalengehalt untersucht worden, dagegen an anderer Stelle (UA S. 11) erklärt, die Ausstattung des Laboratoriums der EBO habe es nur zugelassen, den Schilfer auf seinen Fettgehalt, nicht jedoch auch auf seinen Schalengehalt zu untersuchen. Auf diesem Widerspruch beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Die Angeklagten haben sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils (UA S. 15) auf die Auskünfte und Mitteilungen der EBO nicht darum nicht verlassen dürfen, weil in deren Laboratorium keine Prüfung auf Schalengehalt möglich war, sondern weil die Angestellten PC und NC keine Fachleute waren, weil für sie der Kakaoschilfer, der aus ██ geliefert wurde, ein unbekannter Rohstoff war, den sie noch nicht verarbeitet hatten, und weil ihr Laboratorium nur das Laboratorium einer privaten Firma war.
Im übrigen sind die Ausführungen zu B I c) der Revisionsbegründung des Angeklagten FC in der Revisionsinstanz unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen (der aus ██ eingeführte Schilfer sei dieselbe Ware gewesen, die die EBO vorher von der Firma in ██ bezogen habe) oder Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.
d) Ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten FC hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Es hat das insbesondere zutreffend damit begründet, daß auch der Angeklagte FC es unterlassen habe, sich die erforderliche Kenntnis der einschlägigen Vorschriften auf lebensmittelrechtlichem Gebiet zu verschaffen.
Angesichts der erheblichen Sorglosigkeit auch dieses Angeklagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er nun einmal der kaufmännische Leiter der ███ KG war, konnte das Landgericht auch in Bezug auf ihn von einer groben Fahrlässigkeit sprechen; auch die Strafzumessung begegnet daher keinen Bedenken.
e) Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten FC erkennen.
Danach waren sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die Revisionen der Angeklagten F und FC zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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