Revision wegen Rückfallbetrug: Teilaufhebung, §264a‑Prüfung und Aufhebung des Berufsverbots
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 506/53
- Datum
- 03.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergünstigung des § 264a StGB kommt auch dann in Betracht, wenn Not nicht alleiniger Beweggrund war; das Gericht hat festzustellen, ob der Täter seine Notlage auf redlichem Wege hätte beseitigen können.
Die Erschleichung von Genussmitteln (z. B. Getränke, Tabakwaren) begründet regelmäßig keine wirtschaftliche Notlage im Sinne des § 264a StGB.
Für die Verhängung eines Berufsverbots ist durch das Urteil darzulegen, dass ein Missbrauch des Berufs im relevanten Zusammenhang vorliegt, eine fortdauernde Gefährdung der Allgemeinheit zu erwarten ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen; Dauer und Erforderlichkeit des Verbots sind zu begründen.
Bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen fortgesetzten Betrugs und Nachweis nur einzelner Handlungen sind die übrigen Taten freizusprechen; eine Urteilsformel mit ‚unter Freisprechung im Übrigen‘ erfasst solche Freisprüche.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 16. Mai 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl ████ aus ███ ███, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Mai 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer in den Fällen Sc 8a), Mu (9b) und █████ ██ ██████████ verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch des Berufsverbotes werden aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschwerdeführer ist wegen Rückfallbetrugs in acht Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; ferner wurde ihm die Berufsausübung als Makler, Vertreter und selbständiger Kaufmann auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
1. Die rechtliche Würdigung des Tatrichters begegnet, soweit er die Tatbestandsmerkmale des Betrugs als gegeben angenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken; die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan. Auch die Revision des Angeklagten greift das Urteil in dieser Hinsicht nicht an. Sie beanstandet mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und der Sachrüge, dass das Landgericht auf den festgestellten Sachverhalt nicht den § 264a StGB angewendet hat. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt hierzu folgendes:
Die Strafkammer weist zunächst darauf hin, dass der Angeklagte nicht geltend gemacht habe, aus Not gehandelt zu haben. Nun kann zwar der Umstand, dass ein Täter sich nicht auf Not berufen hat, ein Beweisanzeichen dafür sein, dass eine solche nicht vorgelegen hat; indes vorliegend, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf des Betruges damit verteidigte, er habe in allen ihm zur Last gelegten Fällen die versprochenen Leistungen erbringen können und wollen. Mit dieser Einlassung hatte sich aber die Berufung auf eine zur Zeit der Tatbegehung vorhandene Not kaum vereinbaren lassen. Wenn sodann das Landgericht unter Berufung auf die Vorstrafen des Angeklagten ausführt, dieser habe sich aus einem Hang zu Betrug Geld verschafft, um es in Wirtschaften durchzubringen, so hat es möglicherweise verkannt, dass die Anwendbarkeit des § 264a StGB nicht davon abhängt, dass Not der alleinige Beweggrund des Täters war (RG JW 1932, 1749). Auch die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nie um eine geregelte Arbeit bemüht, sei ihr vielmehr flüchtig aus dem Wege gegangen, trägt die Entscheidung des Tatrichters nicht. Abgesehen davon, dass die Arbeitswilligkeit des Angeklagten an einer anderen Stelle des Urteils eine günstigere Beurteilung erfährt, kam es nämlich nur darauf an, ob der Angeklagte seine Notlage auf redliche Weise abzuwenden in der Lage gewesen wäre; die Strafkammer hatte also dartun müssen, dass es ihm bei entsprechendem Bemühen und gutem Willen möglich gewesen wäre, seine Mittellosigkeit zu beseitigen. Dies hätte umso mehr einer näheren Prüfung bedurft, als bekannt ist, dass gerade im kaufmännischen Berufe Personen im Alter des Angeklagten wenig Aussicht haben, eine gute Stellung zu erhalten. Schließlich geben die Urteilsausführungen auch Raum für den Verdacht, dass der Tatrichter Notbetrug deshalb verneint hat, weil der Angeklagte „über seine Verhältnisse gelebt und insbesondere seine Einnahmen, die zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhalts ausgereicht hätten, zum großen Teil in Wirtschaften durchgebracht hat“. Indes kann die Vergünstigung des § 264a StGB, soweit dessen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch der für sich in Anspruch nehmen, dem selbstverschuldete Not der Antrieb war, ein dringendes Lebensbedürfnis zu befriedigen (RGSt 69, 313).
In den Fällen 2b, 3 und 7 erweist sich allerdings die rechtliche Würdigung des Tatrichters aus anderen Gründen im Ergebnis als zutreffend. In den beiden letzten Fällen hat sich der Angeklagte Getränke und Tabakwaren erschwindelt. Das Entbehren von Genussmitteln ist nicht als wirtschaftliche Not anzusehen (RGSt 46, 387; GA 60, 417). Im Falle 2b hat er 50 DM durch Betrug erlangt, einen Geldbetrag also, der nicht mehr als geringwertig angesehen werden kann. Ob der Beschwerdeführer die übrigen Betrügereien aber aus Not begangen hat, lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei entscheiden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten werden einmal als „nicht rosig“ bezeichnet; der Angeklagte habe keine „allzu großen wirtschaftlichen Erfolge gehabt; er habe auch weit über seine Verhältnisse gelebt“. Andererseits wird mehrmals auf die vollständige Mittellosigkeit, den Mangel an Geld und die wirtschaftliche Bedrängnis des Angeklagten hingewiesen. Auch die geringe Höhe der erschwindelten Beträge (20 DM, 4,75 DM, „zweimal je 5 DM“) könnte auf eine Notlage schließen lassen. Zu welchen Zwecken sich der Angeklagte diese Beträge erschwindelt hat, ist nicht ermittelt worden. Offenbar hat die Strafkammer Feststellungen hierüber unterlassen, weil sie glaubte, aus anderen Gründen die Anwendung des § 264a StGB ablehnen zu müssen. Sie wird diese in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen haben.
2. Auch die Begründung des Berufsverbotes genügt den Anforderungen nicht, die an sie gestellt werden müssen. Das Landgericht stützt das Verbot darauf, dass der Angeklagte die einzelnen Betrugshandlungen unter Missbrauch seines Gewerbes als Grundstücksmakler und Handelsvertreter begangen habe und die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch seine Machenschaften geschützt werden müsse; bei seiner Haltlosigkeit, Charakterlosigkeit und Unverbesserlichkeit sei für die Zukunft ohne Weiteres mit einer derartigen Gefährdung zu rechnen. Missbrauch des Gewerbes (vgl. RGSt 68, 399; BGH 4 StR 242/53 vom 23. Juli 1953) ist indes nur im Falle 10a zu erkennen; in den übrigen Fällen handelt es sich entweder um Zechbetrügereien, die mit der Ausübung des Gewerbes nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen, oder um Schwindeleien gegenüber Personen, die der Angeklagte bei seiner gewerblichen Tätigkeit kennengelernt hatte. Es fehlen auch Erörterungen darüber, ob der Angeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen wird. Die Strafkammer geht nicht darauf ein, ob etwa andere, weniger einschneidende Maßnahmen ausreichen könnten. Sie legt ferner nicht dar, warum das Berufsverbot auf die höchstzulässige Zeitspanne von fünf Jahren ausgedehnt werden muss.
Für die neue Hauptverhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
In den Fällen 2, 9 und 10 ist das Hauptverfahren wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall eröffnet worden; die Strafkammer hat den Angeklagten jeweils nur wegen eines Falles verurteilt, im Übrigen aber den Nachweis einer strafbaren Handlung nicht für erbracht erachtet. Da aus der Kette der fortgesetzten Handlungen sonach jeweils nur eine Einzelhandlung zur Aburteilung geführt hat, musste der Angeklagte hinsichtlich der übrigen freigesprochen werden. Die in den Urteilsgründen vertretene Auffassung des Tatrichters, eines besonderen Freispruchs habe es für diese Fälle nicht bedurft, ist also rechtsirrig. Sie ist aber auch unschädlich, weil die in der Urteilsformel enthaltenen Worte „unter Freisprechung im Übrigen“ auch diese Taten umfassen. Gegenstand der neuen Hauptverhandlung ist daher Ziffer 10 des Eröffnungsbeschlusses nur noch insoweit, als sie den Fall ███████ betrifft.
| Hülle | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |