Treffer
BGH Urteil

Teilweise Aufhebung: Berufsverbot wegen unzureichender Begründung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 242/53
Datum
23.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugs‑, Untreue‑ und Unterschlagungsdelikte verurteilt; die Revision richtet sich gegen ein als Nebenstrafe verhängtes Berufsverbot. Der BGH hebt das Berufsverbot auf, da die Strafkammer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 42 I StGB nicht substantiiert dargelegt hat. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; die Sache wird zur neuen Entscheidung über das Berufsverbot zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 I StGB erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen; der bloße Verweis auf die Vorschrift genügt nicht.

2

Ein Berufsverbot setzt voraus, dass der Verurteilte seinen Beruf oder sein Gewerbe zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht oder typische Berufspflichten in bewusster Missachtung verletzt hat.

3

Für die Erforderlichkeit des Berufsverbots ist zu prüfen, ob zum maßgebenden Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft eine Gefährdung der Allgemeinheit besteht und ob mildere Maßnahmen zur Verhinderung von Wiederholungsgefahr genügen können.

4

Für die Annahme eines Betrugs ist das Vorliegen eines Vermögensschadens entscheidend; die zivilrechtliche Nichtigkeit eines zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts steht der strafrechtlichen Feststellung des Vermögensschadens nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischlermeister Franz ███ aus ███, geboren am ███████ 1906 in ███, ████ (Bez. Aachen), wegen Betruges im Rückfall u. a.,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. ████████ als beisitzende Richter,

█████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Januar 1953, soweit dem Angeklagten die Ausübung des Berufs und Gewerbes eines selbständigen Möbelschreiners untersagt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Unter Freisprechung in weiteren Fällen ist der im Wesentlichen geständige Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Arrestbruchs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zwei Geldstrafen von je 50,— DM verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Ausübung des Berufs und Gewerbes eines selbständigen Möbelschreiners auf die Dauer von fünf Jahren untersagt. Das Verfahren wegen eines weiteren Betrugs (Fall 1) und wegen einer weiteren Unterschlagung (Fall 2) wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Nebenstrafe des Berufsverbots Erfolg.

Die Revision macht zur Schuldfrage lediglich geltend, es sei in dem eingestellten Betrugsfall (Fall 1) kein Vermögensschaden entstanden. Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Der Angeklagte hat den Zeugen David durch die Vorspiegelung, er könne, wenn er den angeblich zur Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Schlafzimmers benötigten Restkaufpreis von 200,— RM sofort bezahle, am nächsten Tage die fast fertig in der Werkstatt stehende, in Wahrheit für einen anderen Kunden bestimmte und diesem sogleich ausgelieferte Einrichtung abholen, zur Zahlung des Betrages bestimmt und damit um diesen Betrag, den er erst bei Lieferung hätte zahlen müssen, geschädigt. Ob der Werklieferungsvertrag als Kompensationsgeschäft zivilrechtlich nichtig war, ist dabei ohne Belang (vgl. BGHSt 2, 364).

Die Schuldspruche begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ebensowenig lässt die Zumessung der Freiheits- und Geldstrafen einen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe.

Dagegen ist das Berufsverbot mit der Bemerkung, dass die Voraussetzungen des § 42 l Abs. 1 StGB vorlagen, nicht ausreichend begründet. Dieser bloße Hinweis auf die Gesetzesstelle kann dem Revisionsrichter nicht die Gewissheit verschaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der einschneidenden Maßregel von der Strafkammer zutreffend erkannt worden sind. Die Strafkammer erwägt bei der Strafzumessung, dass der Angeklagte die – wenngleich zahlreichen – Betrugsfälle nicht begangen hat, um auf Kosten der Geschädigten ein bequemes und liederliches Leben zu führen, sondern um sich trotz der ihm erwachsenen Schwierigkeiten geschäftlich über Wasser zu halten; er hat in seinem Betrieb fleißig gearbeitet, die Führung einer selbständigen Tischlerei überstieg aber seine geistigen, insbesondere kaufmännischen, und seine charakterlichen Fähigkeiten. Unter solchen Umständen bedurfte es einer besonderen Darlegung, dass sich dem Angeklagten nicht nur rein äußerlich aus Anlass seiner Berufsausübung die Möglichkeit zu den Straftaten eröffnete (vgl. RGSt 68, 398), sondern dass und warum er sie, und zwar auch insoweit vorsätzlich, unter Missbrauch seines Gewerbes oder unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufes obliegenden Pflichten begangen hat. Das wäre nur dann der Fall, wenn er durch seine Straftaten nicht bloß die für jeden Staatsbürger geltenden Gebote und Verbote außer Acht gelassen, sondern darüber hinaus zugleich typische Berufspflichten verletzt hat; er muss unter bewusster Missachtung der ihm in der Allgemeinheit gestellten Aufgaben seinen Beruf oder sein Gewerbe dazu ausgenutzt haben, einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen (RGSt 68, 399). Es fehlt ferner der Nachweis, dass das Berufsverbot zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung im maßgebenden Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft (RGSt 74, 55) erforderlich sein wird. Auch die letzte der beiden Vorstrafen wegen Betrugs liegt bereits eine ganze Reihe von Jahren zurück; zwischen ihr und der ersten Betrugsstrafe lag ein Zeitraum von etwa neun Jahren. Es besteht daher die Möglichkeit, dass schon die Verbüßung der Freiheitsstrafe zur Abschreckung, jedenfalls für einen dem Berufsverbot zugänglichen Zeitraum, ausreichen kann. Zu erwägen bleibt schließlich, ob einer Wiederholungsgefahr nicht durch andere, weniger schwerwiegende Maßnahmen begegnet werden könnte.

GroßEngelsDr. Augustin
GlanzmannSchalscha

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