Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 240/56
Datum
09.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs im Rückfall verurteilt; seine Revision bleibt in der Schuldfeststellung ohne Erfolg, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der BGH bemängelt unzureichende Feststellungen zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notbetrug (§ 264a StGB) setzt voraus, dass die erlangten Gegenstände geringwertig sind und der Täter in einer wirtschaftlichen Notlage handelt, die ein redliches Beschaffen durch Arbeit oder Hilfe Dritter ausschließt.

2

Wer sich durch zumutbares Bemühen oder durch Inanspruchnahme fremder Hilfe die Mittel hätte verschaffen können, kann sich nicht auf Not im Sinne des § 264a StGB berufen.

3

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert durchgreifende, einzelfallbezogene Feststellungen zur charakterlichen Veranlagung, den inneren Beweggründen und der Art der Vortaten; bloße Aufzählung von Straftaten und zeitlicher Häufung genügt nicht.

4

§ 20a Abs. 2 StGB ist eine Hilfsvorschrift und nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht vorliegen.

5

Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung bedarf einer tragfähigen, auf den Feststellungen beruhenden Grundlage zur Gefährlichkeit des Täters; fehlen diese Feststellungen, ist die Maßnahme nicht zu stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 9. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in █████, den Kaufmann Hermann Th██████, in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefeis, Bundesrichter ███████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als █████████ ███ Bundesanwalt, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. April 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und drei Geldstrafen verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Zu Unrecht vertritt die Revision die Ansicht, der Beschwerdeführer habe in allen drei Fällen statt wegen Betrugs im Rückfall nur wegen Notbetrugs nach § 264a StGB bestraft werden dürfen.

Eine Verurteilung wegen Notbetrugs würde voraussetzen, daß der Angeklagte sich aus Not geringwertige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft hätte. In den beiden ersten Betrugsfällen scheitert die Anwendung des § 264a StGB schon daran, daß es sich nicht um geringwertige Gegenstände (vgl. hierzu: BGHSt 5, 263 ff.; 6, 41 ff.) handelt. Im Fall ██ hat der Angeklagte sich durch Täuschung Backwaren im Werte von ca. 40 DM und eine Tortenschachtel im Werte von 50 DM verschafft, im Fall ██████ ein Aquarell und eine Aktentasche. Im Fall ████ kann es zweifelhaft sein, ob die erlangten Süßwaren und Spirituosen „geringwertig“ im Sinne des § 264a StGB waren, da der Angeklagte bei ████ Waren im Werte von ca. 6 DM und ca. 10 DM erhalten hat. Den Feststellungen des Landgerichts kann nicht entnommen werden, ob sich unter den erlangten Waren in wesentlichem Umfang Spirituosen befunden haben, und ob der Plan des Angeklagten gerade darauf gerichtet war, sich diese Spirituosen zum eigenen Genuß zu verschaffen; dann würde eine Verurteilung nach § 264a StGB schon deshalb ausscheiden, weil für den Regelfall die Beschaffung derartiger Genußmittel durch Täuschung deshalb nicht als Notbetrug gewertet werden kann, weil die Entbehrung solcher Genußmittel keine wirtschaftliche Notlage darstellt (vgl. RG GA 60, 417; BGH 4 StR 506/53 vom 2. Dezember 1953). Anders könnte das Handeln des Angeklagten allerdings dann beurteilt werden, wenn seine Absicht im wesentlichen dahin ging, sich zur Befriedigung seines Hungers Süßwaren zu verschaffen und er zur Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mittels der Bestellung für das von ihm angeblich zu eröffnende Café zugleich Spirituosen bestellen mußte (vgl. RGSt 46, 387). Diese Frage, die nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht eindeutig beurteilt werden kann, bedarf indessen keiner Entscheidung.

Mit Recht hat das Landgericht nämlich die Ansicht vertreten, daß der Angeklagte nicht „aus Not“ gehandelt hat. Eine Not im Sinne des § 264a StGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter keine Mittel zur Frisierung seines Lebens mehr in Händen hat, sondern erst dann, wenn er sie sich nicht in redlicher Weise, wie durch eigene Arbeit oder Hilfe eines Dritten, verschaffen kann. Wer es bei entsprechendem Bemühen und gutem Willen möglich gewesen wäre, seine Mittellosigkeit zu beseitigen, kann sich nicht auf Handeln aus Not berufen (RGSt 69, 313; BGH 4 StR 506/53 vom 2. Dezember 1953; BGHSt 5, 265).

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer hier ein Handeln aus Not deshalb verneint hat, weil der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung nicht einmal den Versuch gemacht hat, eine Unterstützung von Seiten des Fürsorgeamts, von Wohltätigkeitsverbänden oder von ihm angeblich gut bekannten Personen zu erhalten. Aus diesem Verhalten des Angeklagten konnte der Tatrichter im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Würdigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung den für das Revisionsgericht bindenden Schluß ziehen, daß die Triebfeder des Angeklagten nicht die Not, sondern sein auf seinen psychopathischen Charakter zurückzuführender Hang zu Betrügereien gewesen ist.

II. Der Strafausspruch kann dagegen nicht aufrechterhalten werden.

Die Rückfallvoraussetzungen sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wird jedoch von den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht getragen.

Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB hat das Landgericht zwar mit Recht als gegeben angesehen. Es fehlen aber ausreichende Darlegungen darüber, weshalb es den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.

Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist der Täter, der infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen, eingewurzelten inneren Hanges zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht, die den Rechtsfrieden erheblich stören, und der zu deren Wiederholung neigt (BGHSt 1, 94/100; BGH 4 StR 45/52 vom 2. Mai 1952; 3 StR 484/54 vom 28. Oktober 1954). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muß der Tatrichter bei den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller Umstände des Falles prüfen (BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951; BGHSt 1, 94/99).

Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Tatrichters nicht, der nur formelhaft dargelegt hat, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Er leitet diese Auffassung im wesentlichen aus der Vielzahl der Straftaten des Angeklagten und ihrer schnellen zeitlichen Aufeinanderfolge her, ohne hierzu aber nähere Feststellungen zu treffen. Über die zahlreichen vor dem Urteil des Schöffengerichts in Hamburg aus dem Jahre 1951 liegenden Verurteilungen des Angeklagten enthält das Urteil keine näheren Feststellungen; sie können nicht durch die unzulässige Verweisung auf den vom Angeklagten anerkannten Strafregisterauszug ersetzt werden.

Bei den Hangtaten, zum mindesten aber bei den für die Bejahung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 und 3 StGB in Betracht kommenden Straftaten, muß jedoch, damit sie in Betracht gezogen werden können, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluß seines verbrecherischen Hanges erscheinen läßt (BGHSt 1, 94/100; BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951). Es ist somit erforderlich, daß die Strafkammer in jedem einzelnen Fall den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei kommt es im wesentlichen auf die jeweiligen äußeren Verhältnisse des Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggründen auf einem festgewurzelten Hang beruht (BGH 4 StR 165/52 vom 7. Mai 1952; BGH 4 StR 606/52 vom 4. Dezember 1952).

Derartig eingehende Feststellungen hat das Landgericht nicht einmal zu den letzten, die Grundlage der Urteile vom 23. Mai 1951 und 7. Dezember 1954 bildenden Straftaten getroffen. Dem Urteil kann nur entnommen werden, daß der Angeklagte im Mai 1954 deshalb wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen bestraft worden ist, weil er Backwaren gekauft, aber nicht bezahlt hat. Über die Beweggründe des Angeklagten für diese Straftaten und über den Umfang des angerichteten Schadens fehlen aber auch hier jegliche Feststellungen.

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann auch nicht aus dem Grunde aufrechterhalten werden, weil das Landgericht sie weiter auch auf § 20a Abs. 2 StGB gestützt hat. Dies war unzulässig. Der nur eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20a Abs. 2 StGB ist nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682 Nr. 3; BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951; 3 StR 484/54 vom 28. Oktober 1954).

Nach allem reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus. Damit fehlt zugleich die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Das Urteil mußte daher im Strafausspruch in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch klar aussprechen müssen, ob die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafen angerechnet werden soll.

Koeniger Dr. Schalscha Menges

Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Koeniger
Dr. Wiefeis

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