Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 484/54
- Datum
- 28.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die Tatsachen angibt, in denen ein Verfahrensverstoß gesehen wird (§ 344 Abs. 2 StPO).
Der Tatbestand des Betrugs setzt eine Täuschungshandlung, einen Vermögensschaden und Vorsatz voraus; aus dem Gesamtverhalten des Täters kann der erforderliche Vorsatz geschlossen werden.
Bei der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen; § 20a Abs. 2 darf nur subsidiär angewendet werden.
Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung verlangen konkrete, nachprüfbare Feststellungen zu Persönlichkeit, Art und Schwere der einzelnen Taten sowie zur Wiederholungsgefahr; eine bloße Aufzählung oder zahlenmäßige Häufung von Taten genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. März 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den angeblichen Architekten Johann Georg S ███ aus ██ am Main, geboren ████████ ██ in ██, zur Zeit in ██████████████████ wegen Betruges im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. März 1954 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten und versuchten Betrugs im Rückfall in je zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren sowie zu vier Geldstrafen verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden. Ferner ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.
1. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
a) In Fall █████ hat das Landgericht mit Recht den äußeren Tatbestand des vollendeten Betrugs für gegeben erachtet. Zutreffend hat die Strafkammer die Täuschungshandlung des Beschwerdeführers gegenüber █████ darin gesehen, dass er der Wahrheit zuwider behauptet hat, in Karlsruhe bestehe bereits eine Baugenossenschaft, an der er beteiligt sei; er wolle eine Filiale dieser Genossenschaft in Hessen gründen, für die auch das Propagandamaterial von Karlsruhe nach einigen Änderungen verwertet werden solle. Schon hiermit wäre die für den Tatbestand des Betrugs erforderliche Täuschungshandlung hinreichend dargetan. Hinzu kommt aber, wie das Landgericht weiter festgestellt hat, dass der mittellose Angeklagte, als er am 15. Februar 1953 █████ als Geschäftsführer mit einem Monatsgehalt von 450 DM einstellte, wusste, dass er in Kürze die Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. September 1952 werde verbüßen müssen, so dass schon deshalb die Durchführung einer Genossenschaftsgründung unmöglich war. Durch diese betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers getäuscht, hat █████ sein Büro und seine Arbeitskraft dem Angeklagten in Erwartung der Zahlung des versprochenen Gehalts zur Verfügung gestellt, ohne von diesem etwas zu erhalten. Er ist daher – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – in seinem Vermögen geschädigt.
b) Auch im Fall Sch██████ begegnet die Feststellung des äußeren Tatbestandes des Betrugs keinen Bedenken. Gegenüber Sch██████ hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters die gleichen unwahren Angaben über seine Beteiligung an der Karlsruher Baugenossenschaft gemacht, als er Sch██████ eine Büro-Hausmeisterstelle mit Dienstwohnung in Mainz gegen ein Monatsgehalt von 250 DM übertrug, obwohl diese Dienstwohnung überhaupt nicht vorhanden war und auch keine Aussicht bestand, sie in Kürze zur Verfügung stellen zu können. Durch die Zusicherungen des Beschwerdeführers hat Sch██████ sich veranlasst gesehen, ihm ein Darlehen von 2.000 DM zu geben. Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Strafkammer, dass Sch██████ um diesen Betrag geschädigt ist, da er die versprochene Sicherheit – eine Grundschuld – nicht erhalten hat, und diese überdies nach den getroffenen Feststellungen wertlos gewesen wäre.
c) In beiden Fällen hat das Landgericht auch ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Nach dem ganzen hier und in den beiden noch zu erörternden Fällen vom Landgericht für erwiesen angesehenen äußeren Geschehensablauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten den Schluss zieht, dieser habe nur die Absicht verfolgt, sich Geldmittel für seinen persönlichen Bedarf ohne Gegenleistung zu verschaffen; er habe überhaupt nie ernstlich an die Finanzierung einer Baugenossenschaft gedacht.
d) Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Darlegungen des Landgerichts zu den Fällen V███████ und W████████. Beiden hat der Angeklagte die bereits an Sch██████ fest vergebene Hausmeisterstelle mit Dienstwohnung gegen Zahlung einer Kaution von 2.000 DM erneut angeboten, von ihnen jedoch keine Zahlungen erhalten. In diesem Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht in beiden Fällen den äußeren und inneren Tatbestand des versuchten Betrugs als verwirklicht angesehen.
Der Schuldspruch lässt somit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
2. Die Nachprüfung des Strafausspruchs führt dagegen zu seiner Aufhebung.
a) Die Rückfallvoraussetzungen sind allerdings vom Landgericht mit Recht festgestellt worden.
Das Landgericht hat als rückfallbegründende Vorstrafen des Angeklagten herangezogen:
1. Die Verurteilung vom 2. November 1934 wegen Rückfallbetruges und fortgesetzter schwerer Urkundenfälschung zu drei Jahren Zuchthaus, fünf Jahren Ehrverlust sowie zur Sicherungsverwahrung, aus der der Angeklagte am 12. Mai 1945 entlassen wurde.
2. Die Verurteilung vom 4. November 1946 wegen Rückfallbetrugs zu zwei Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust wegen nach Entlassung aus der Sicherungsverwahrung begangenen Betrugs; die Strafe hat der Angeklagte teilweise bis zum 28. Juni 1948 verbüßt, am 5. Juli 1951 ist sie erlassen worden.
b) Nicht hinreichend begründet ist dagegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Das angefochtene Urteil spricht sich nicht klar darüber aus, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB oder des § 20a Abs. 2 StGB als erfüllt ansieht. Eine Klarstellung hierüber ist aber schon deshalb erforderlich, weil der eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20a Abs. 2 StGB nur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682 Nr. 3, BGH vom 20. Februar 1951 – 3 StR 51/50). Das Gesetz zwingt folglich dazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB gegeben sind.
Dass dies der Fall ist, was anscheinend festgestellt werden sollte, kann dem Urteil mit hinreichender Sicherheit nicht entnommen werden.
Die formellen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung sind bei den unvollständigen Feststellungen des Landgerichts, das den Zeitpunkt der Rechtskraft der angeführten Urteile, den genauen Verbüßungszeitraum und bei der Verurteilung vom 2. September 1952 den Zeitpunkt der Tatbegehung nicht angibt, nicht nachprüfbar.
Es fehlen aber vor allem ausreichende Darlegungen darüber, weshalb das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.
Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nur der Täter, der infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen, eingewurzelten inneren Hanges zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht, die ihrer Natur nach über eine unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen, und der zu deren Wiederholung neigt (BGH vom 2. Mai 1952 – 4 StR 45/52).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Tatrichter bei den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller Umstände des Falles prüfen (BGH vom 20. Februar 1951 – 3 StR 51/50, BGHSt 1, 94, 99).
Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen der Strafkammer nicht, die nur formelhaft darlegt, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, was im Wesentlichen nur aus der Vielzahl der Straftaten des Angeklagten hergeleitet wird.
Vielmehr muss bei jeder einzelnen Straftat, damit sie in Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (BGHSt 1, 94, BGH vom 20. Februar 1951 – 3 StR 51/50). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen Fall den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei kommt es wesentlich auf die jeweiligen äußeren Verhältnisse des Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH vom 19. April 1951 – 3 StR 165/51 und vom 4. Dezember 1952 – 4 StR 606/52).
Es ist weiter erforderlich, festzustellen, ob die vom Täter verübten Taten solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und ob auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören (BGHSt 1, 94/101).
Das alles hat das Landgericht gänzlich außer Acht gelassen.
Damit fehlt zugleich die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Das Urteil musste daher im Strafausspruch in vollem Umfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.
| Glanzmann | Busch | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Martin |