Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben, Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 107/55
- Datum
- 28.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage der Geringwertigkeit einer Sache i.S.v. § 248a StGB unterliegt der tatrichterlichen Würdigung; das Revisionsgericht prüft nur, ob die Würdigung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.
Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) setzt nachprüfbare Feststellungen voraus, die bei jeder als Symptomtat herangezogenen früheren Tat die Verbindung zwischen Persönlichkeit des Täters und Tat aufzeigen.
Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass künftig Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören; hierzu sind Schuld- und Unrechtsgehalt früherer Taten sowie das Verhalten nach Strafverbüßung zu würdigen.
Bloße Aufzählung von Vorstrafen oder eine pauschale Gesamtwürdigung genügen nicht; der Tatrichter muss für einschneidende Maßnahmen die Wesensbezüge der einzelnen Taten und die inneren Beweggründe des Täters darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Gelegenheitsarbeiter Friedrich ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1887 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███ als Vertreter ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Januar 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Außerdem ist auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt und die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls im Rückfall zeigt im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe den Angeklagten nur wegen Notentwendung nach § 248a StGB verurteilen dürfen.
Hierfür wäre erste Voraussetzung, dass die vom Angeklagten entwendeten 4 Krawatten im Verkaufswert von 22 DM als ein geringwertiger Gegenstand anzusehen waren. Die Frage, ob ein Gegenstand „geringwertig“ im Sinne des § 248a StGB ist, unterliegt der Würdigung des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Die Darlegungen der Strafkammer, die diese Frage verneinen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen und stehen in Einklang mit den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Grundsätzen (vgl. RGSt 46, 408 ff.; 48, 52 ff.; BGHSt 5, 263 [264/265]; 6, 41 [43]).
Da schon aus diesem Grunde eine Bestrafung wegen Notdiebstahls ausscheiden muss, bedarf es keines Eingehens auf die übrigen Voraussetzungen des § 248a StGB.
Die Beurteilung der Tat des Angeklagten als Diebstahl nach § 242 StGB ist daher rechtlich unbedenklich. Die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sind ebenfalls einwandfrei festgestellt.
2. Nicht hinreichend begründet sind dagegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB hat das Landgericht zwar zutreffend festgestellt; es fehlen aber ausreichende Darlegungen darüber, weshalb die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.
Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nur der Täter, der infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen, eingewurzelten inneren Hanges zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht, die den Rechtsfrieden erheblich stören, und der zu deren Wiederholung neigt (BGHSt 1, 94 [100]; BGH 4 StR 45/52 vom 2. Mai 1952; BGH 3 StR 484/54 vom 28. Oktober 1954).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Tatrichter bei den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller Umstände des Falles prüfen (BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951; BGHSt 1, 94 [99]).
Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Tatrichters nicht, der nur formelhaft darlegt, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Er leitet diese Auffassung im Wesentlichen aus der Vielzahl der Straftaten des Angeklagten und ihrer schnellen zeitlichen Aufeinanderfolge her, ohne hierzu aber nähere Feststellungen zu treffen. Er begnügt sich insoweit mit einem ungenauen Überblick über die Strafliste des Angeklagten.
Bei jeder einzelnen Straftat, zumindest aber bei den sog. Symptomtaten (§ 20a Abs. 1 StGB) des Angeklagten, muss jedoch, damit sie in Betracht gezogen werden können, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (BGHSt 1, 94 [100]; BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951).
Es ist somit erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen Fall den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die jeweiligen äußeren Verhältnisse des Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggründen auf einem fest eingewurzelten Hang beruht (BGH StR 165/51 vom 19. April 1951; BGH 4 StR 606/52 vom 4. Dezember 1952).
Derartig eingehende Feststellungen hat das Landgericht nicht einmal zu den beiden Symptomtaten im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB getroffen. Das Urteil erwähnt nur, dass der Angeklagte im ersten Fall am 20. April 1950 wegen zweier Rückfalldiebstähle, bei denen er einen Damenpullover und ein Dutzend Damenstrümpfe an zwei verschiedenen Tagen im U-Bahnhof in Frankfurt am Main gestohlen habe, zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden ist, und dass die zweite Verurteilung vom 4. Januar 1952 wegen Diebstahls im Rückfall deshalb erfolgte, weil er in „Billigen Warenhaus“ in Frankfurt am Main ein Paar Damenschuhe gestohlen habe. Nicht einmal für diese Taten wird dargelegt, aus welchen Gründen der Angeklagte sie begangen hat. Das Landgericht sagt zwar, dass diese Taten und die zur Aburteilung stehende Tat völlig ähnlich seien, ohne indessen Näheres dazu auszuführen.
Seine spätere Darstellung, der Angeklagte habe – wie sich aus den zahlreichen Verurteilungen wegen Diebstahls ergebe – nicht nur Notentwendungen begangen, wobei das Landgericht nicht Notentwendungen im Sinne des § 248a meinen kann, sondern Diebstähle, die aus einer Notlage heraus begangen worden sind, ist nicht durch tatsächliche Feststellungen belegt und offenbar nur aus der Vielzahl der Strafen und vielleicht auch aus ihrer Höhe gefolgert.
Das Landgericht hat es weiter unterlassen, näher festzustellen, ob die vom Angeklagten früher verübten Taten und seine jetzige Straftat solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und (bei der Prüfung der Sicherungsverwahrung) ob auch für die Zukunft Straftaten des Angeklagten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören; derartige Feststellungen mussten aber notwendig getroffen werden, bevor das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen und seine Sicherungsverwahrung anordnen konnte (BGHSt 1, 94 [101]).
Erst diese Wertung der Taten unterscheidet den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vom nur lästigen, gemeinschaftsunfähigen Asozialen und von der kleinen Kriminalität. Würde man diese beiden letzteren Tätergruppen auch unter § 20a StGB einreihen, so würde dies dem Zweck dieser Gesetzesbestimmung zuwiderlaufen.
Die Erheblichkeit der Taten kann sich aus der Größe der Beute und damit aus der Höhe des vom Täter angerichteten Schadens ergeben. Soweit das Urteil Feststellungen über die Beute trifft, kann aus ihrem Umfang jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Aus der Äußerung des Angeklagten gegenüber der Verkäuferin der Krawatten im vorliegenden Fall, dass er beim Stehlen nicht noch zahlen könne, kann nicht allgemein geschlossen werden, dass es dem Angeklagten nicht darauf ankam, wie viel er stehle; dass es hier jedenfalls keine sehr erheblichen Mengen und Werte waren, wusste er nämlich.
Auch bei im Einzelfall nicht sehr großer Beute kann der Täter allerdings unter Umständen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden, wenn sich dies aus der Art der Begehung der Tat ergibt, z. B. beim Einsatz besonders gefährlicher Mittel bei der Tat oder bei einem Hang des Täters zu Gewalttätigkeiten. Hierfür ist aber nichts dargetan, auch ist nicht erkennbar, inwiefern das Landgericht zu der Feststellung gekommen ist, dass der Angeklagte „starke verbrecherische Energie“ besitze.
Die Strafkammer hat auch den Umstand nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner letzten Strafe gearbeitet hat. Diese Tatsache nötigt zu der Prüfung, wie der Angeklagte sich früher nach der jeweiligen Strafverbüßung verhalten hat, zumal das Landgericht selbst darlegt, dass er auch damals jedenfalls zeitweise als Landarbeiter gearbeitet hat. Auch dieser Umstand könnte ein gewichtiges Anzeichen dafür sein, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden kann.
Nach allem reichen die getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Das Urteil muss daher im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.
| Busch | Jagusch | ||
| Glanzmann | Wirtzfeld |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 51/50 · 20.02.1951Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Zurechnung nur bei (bedingtem) Gewaltvorsatz des Beteiligten
- BGH · 4 StR 45/52 · 19.10.1951Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung zu Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- BGH · 4 StR 606/52 · 04.12.1952Aufhebung von Rückfall- und Sicherungsverwahrung mangels substantiierten Feststellungen (§20a StGB)
- BGH · 3 StR 484/54 · 28.10.1954Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Sicherungsverwahrung