Aufhebung von Rückfall- und Sicherungsverwahrung mangels substantiierten Feststellungen (§20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 606/52
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass die materiellen Voraussetzungen mit besonderer Sorgfalt und klaren Feststellungen belegbar dargelegt werden; pauschale Wertungen genügen nicht.
Zur Begründung der Voraussetzungen des § 20a StGB ist für jede zur Begründung herangezogene frühere Tat darzulegen, inwiefern Art und Motiv der Tat sie als symptomatischen Ausfluss eines tief verwurzelten verbrecherischen Hanges erscheinen lassen.
Eine Gesamtwürdigung früherer Taten muss im Urteil so erfolgen, dass die Methode der Würdigung und die auf sie gestützten Schlussfolgerungen für die revisionsrechtliche Nachprüfung erkennbar und überprüfbar sind.
Bei der Prüfung der Rückfall- bzw. Gewohnheitsverbrecher-Eigenschaft sind einschlägige Umstände (z. B. fortgesetzte Arbeitstätigkeit oder Alkoholisierung bei Tatbegehung) zu berücksichtigen und ihre Bedeutung für die Wertung darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. April 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Friedrich A. ███ aus ███████, geboren am ████████ 1906 in ██, ███, verheiratet, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ███ als ██████████████ der Geschäftstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. April 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch einschließlich der Aussprache über den Rückfall und die Sicherungsverwahrung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt; gleichzeitig ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Sachbeschwerde des Angeklagten, dem gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch wegen Diebstahls lässt freilich keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Im Übrigen aber kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.
Schon die Rückfallvoraussetzungen sind nicht mit der gebotenen Sorgfalt festgestellt. Dem Urteil kann nämlich nicht mit Sicherheit entnommen werden, weswegen die als Rückfall begründend angeführte Verurteilung vom 30. Juni 1949 ausgesprochen worden ist. Sogar die allgemeinen Aussagen des Urteils hierüber sind nicht widerspruchsfrei; denn während zunächst ausgeführt wird, der Angeklagte sei am 30. Juni 1949 wegen neuer Straftaten verurteilt worden, heißt es an späterer Urteilsstelle, es habe sich um eine am 9. Februar 1949 begangene Tat gehandelt.
Vollends wird die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von den bisherigen Feststellungen nicht getragen, weil dem angefochtenen Urteil die materiellen Voraussetzungen des § 20a StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind. Die Strafkammer begnügt sich hier im Wesentlichen mit dem Hinweis, der Angeklagte verkörpere den Typus des arbeitsscheuen Asozialen, und die Gesamtwürdigung seiner seit 1930 in regelmäßiger Folge begangenen 24 Straftaten, die zu 13 Verurteilungen und etwa 9-jähriger Strafhaft geführt hätten, ergebe einen tief verwurzelten Hang zum Verbrechen. Eine so summarische Betrachtungsweise entspricht weder den Erfordernissen des Gesetzes noch dem einschneidenden Charakter der Rechtsfolgen. Diese machen es vielmehr nötig, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 20a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen werden (BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951).
Zunächst ist nicht ersichtlich, wie die Wertung, der Angeklagte sei arbeitsscheu, mit den Einzelfeststellungen in Einklang zu bringen ist. Hiernach hat nämlich der Angeklagte seit der letzten Entlassung aus der Strafhaft im März 1951 bis zum November 1951, wie auch bereits früher, als Bergmann gearbeitet. Warum er seitdem arbeitslos ist, wird nicht mitgeteilt. Dass er sich vom Eildienst des Arbeitsamts bei anfallenden Ladearbeiten einsetzen lässt, deutet nicht auf mangelnden Arbeitswillen hin. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welche Beziehung die Strafkammer zwischen der angenommenen Arbeitsscheu und der zur Aburteilung stehenden Straftat sieht. Die Verwendung des erbeuteten Betrages, soweit sie ersichtlich wird, spricht jedenfalls nicht dafür, dass der Angeklagte durch wirtschaftliche Not zur Tat bewogen worden wäre.
Was vor allem die nach § 20a StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Taten anlangt, so kann die bloße Versicherung, das Gericht habe sie angestellt, keinesfalls genügen. Diese Würdigung ist vielmehr im Urteil selbst so vorzunehmen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ihrer Methode möglich ist (RGSt 68, 154). Bei jeder einzelnen, zur Begründung der Voraussetzungen des § 20a StGB in Betracht gezogenen Tat muss ein gleichgeartetes, inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade auch diese Tat als symptomatischen Ausfluss eines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156; RG JW 1934, 1666 Nr. 29). Damit ist erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen dieser Fälle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äußeren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die Tat nach Begehungsart und Motiv auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH 3 StR 165/51 vom 19. April 1951). Besondere Beachtung wird dabei dem bisher in dieser Hinsicht möglicherweise nicht gewürdigten Umstand zu schenken sein, dass der Angeklagte bei Begehung der zur Aburteilung stehenden Straftat zwar nicht völlig betrunken, aber doch derart angetrunken war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als vorliegend erachtet worden sind.
| Grosse | Krumme | Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin |
Zitiert (2)
Zitiert von (5)
- BGH · 3 StR 340/55 · 27.05.1955BGH: Gewohnheitsverbrecher/Sicherungsverwahrung und „Ansichbringen“ bei Hehlerei
- BGH · 3 StR 525/54 · 11.11.1954Aufhebung des Strafausspruchs bei unzureichenden Feststellungen zur gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin
- BGH · 3 StR 107/55 · 28.04.1955Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben, Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt
- BGH · 3 StR 240/56 · 09.04.1956Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 232/55 · 14.07.1955Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Gefährlichkeit nach §20a StGB