Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Gefährlichkeit nach §20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 232/55
- Datum
- 14.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB können nur solche früheren Verurteilungen berücksichtigt werden, bei denen die in Satz 1 vorgesehene Mindeststrafe (sechs Monate Gefängnis) verhängt worden ist.
Frühere Verurteilungen dürfen nur herangezogen werden, wenn die den Urteilen zugrunde liegenden Taten nach Rechtskraft der jeweils vorhergehenden Verurteilung begangen wurden; liegt Zusammenfassung zu einer Gesamtstrafe vor, muss der Tatrichter dies prüfen und gesondert darlegen.
Der Tatrichter muss in nachvollziehbarer Weise angeben, welche der früheren Verurteilungen er als "Symptomtaten" im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB ansieht und diese Einordnung substantiiert begründen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte als rückfälliger Dieb gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, rechtfertigt nicht ohne weitere, fallbezogene Feststellungen die Anwendung des § 20a StGB auf andersartige Taten; für jede in Betracht gezogene Tat sind die Beziehungen zwischen Persönlichkeit und Tat darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 26. März 1955
Rubrum
in der Strafsache gegen Wolfgang, Konrad, Georg (aus ███████████████), geboren ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfalldiebstahls u. a.,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter
Prof. Dr. Busch Bundesrichter
Fee Bundesrichter
Maas Bundesrichter
Dr. Wiefels Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1955, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen eines versuchten Betrugs und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.
Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer allerdings, § 74 StGB sei dadurch verletzt, dass das Landgericht auf eine Gesamtstrafe erkannt habe, die gleich der Summe der verhängten Einzelstrafen sei. Das ist unrichtig.
Die Darlegung des Landgerichts im Urteil: „Für sämtliche Betrugsfälle und den Fall der Unterschlagung wurde die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für angemessen gehalten“, kann – da die Strafkammer vorher dargelegt hat, dass diese Straftaten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen – nur so verstanden werden, dass für jede dieser Straftaten auf eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt worden ist. Dann ergibt sich aber als Summe der verhängten Einzelstrafen eine Zeit von zehn Jahren, so dass der Tatrichter ohne Rechtsirrtum auf eine Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus erkennen konnte.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge ergibt keine Mängel im Schuldspruch, führt aber zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, da das Landgericht bisher nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat.
1. Die Strafkammer sieht die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 und 3 StGB als gegeben an, ohne dies näher zu begründen. Sie beschränkt sich darauf, zu Anfang des Urteils die früheren 14 Verurteilungen des Angeklagten aufzuführen und später allein hieraus zu folgern, dass hiernach die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 und 3 StGB vorlägen. Das ist aber nach den vom Landgericht aufgeführten Verurteilungen keineswegs so eindeutig, dass es keiner weiteren Darlegung bedürfte.
Von den angeführten 14 Verurteilungen scheiden die unter Nr. 1, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 12 aufgeführten Bestrafungen als Grundlage für eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB deshalb aus, weil bei ihnen nicht auf die in Satz 1 vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis erkannt worden ist.
Es verbleiben somit die Verurteilungen Nr. 2, 3, 6, 11, 13 und 14. Welche von diesen Bestrafungen der Tatrichter als „Symptomtaten“ i. S. des § 20a Abs. 1 StGB angesehen hat, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden.
Möglicherweise hat das Landgericht jede der unter Nr. 11, 13 und 14 aufgeführten Strafen als frühere Verurteilung im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB angesehen. Hiergegen würden Bedenken bestehen. Die Tatsache, dass diese drei Strafen nachträglich auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt worden sind, legt die Vermutung nahe, dass die Taten, die den Urteilen zugrunde liegen, bereits vor Rechtskraft des ersten Urteils begangen worden sind (vgl. § 79 StGB, § 460 StPO).
Der Täter muss aber die Tat, die der zweiten früheren Verurteilung zugrunde lag, nach Rechtskraft des ersten Urteils und die neu abzuurteilende Tat nach Rechtskraft des zweiten Urteils begangen haben, damit diese Urteile zur Begründung der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB herangezogen werden können (RGSt 68, 149/151; RG JW 1935, 2135 Nr. 6; 3314 Nr. 26; BGH 5 StR 479/53 vom 3.11.1953; BGH 5 StR 93/55 vom 14.4.1955; BGHSt 7, 178/179). Insoweit hätte das Landgericht daher nähere Feststellungen treffen müssen, wenn es mehrere der vorgenannten Straftaten als Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten aus § 20a Abs. 1 StGB verwerten wollte.
Wollte die Strafkammer auf eine der weiter zurückliegenden Verurteilungen zurückgreifen, so hätte es näherer Angaben darüber bedurft, ob dem nicht § 20a Abs. 3 StGB entgegenstand.
Die bisherigen Feststellungen reichen daher zum Nachweis der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht aus, so dass der Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufgehoben werden musste.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass das Urteil auch in sachlicher Hinsicht die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB nur unzulänglich begründet.
Bei jeder einzelnen Straftat, zum mindesten aber bei den sogenannten „Symptomtaten“ des Angeklagten muss damit, dass sie in Betracht gezogen werden können, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (BGHSt 1, 94 [100]; BGH 3 StR 51/50 vom 20.2.1951). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen Fall die Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die jeweiligen äußeren Verhältnisse des Täters und seine inneren Beweggründe an, nämlich darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggründen auf einem fest eingewurzelten Hang beruht (BGH 3 StR 165/51 vom 19.4.1951; 4 StR 606/52 vom 4.12.1952; BGHSt 1, 94 [100]). Derartige eingehende Feststellungen hat das Landgericht bisher nicht getroffen.
Insbesondere werden dann, wenn der Tatrichter etwa die auf anderem Gebiet als die jetzigen Straftaten des Angeklagten liegende Verurteilung Nr. 2 wegen Schleusungshandels zur Begründung der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB heranziehen will, hierzu nähere Darlegungen notwendig sein, weshalb er sich hierzu für berechtigt hält. Er wird auch zu prüfen haben, ob diese Strafe nicht nach § 20 StFG 1954 getilgt oder zu tilgen ist (vgl. dazu § 5 Abs. 1 des Straftilgungsgesetzes). Auch der unter Nr. 3 aufgeführte Diebstahl einer Militärpistole kann nicht ohne nähere Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe als Grundlage für die Strafschärfung herangezogen werden.
Bei den unter Nr. 6 erörterten Diebstahlsfällen besteht Anlass, zu erörtern, ob es sich hier um Straftaten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt handelt, so dass aus ihnen gefolgert werden kann, dass der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.
Es erscheint auch weiter bedenklich, dass das Landgericht für sämtliche jetzt von dem Angeklagten begangenen Taten ohne nähere Begründung die Strafe nach § 20a StGB schärft, obwohl es sich um verschiedenartige Straftaten handelt. Nur für die Diebstahlsfälle liegen gleichartige Vorstrafen des Angeklagten vor. Wegen Betrugs und Unterschlagung wird der Angeklagte dagegen erstmals bestraft.
Aus einer Feststellung, dass der Angeklagte als rückfälliger Dieb gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, folgt nicht ohne Weiteres, dass er auch die übrigen Straftaten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat (RGSt 70, 214). Die weiteren Straftaten des Angeklagten darf das Landgericht vielmehr nur dann ebenfalls aus dem Strafrahmen des § 20a StGB bestrafen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass sich aus Art und Begehung dieser Taten ergibt, dass der Angeklagte auch sie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Das wird zwar durch die Verschiedenheit der Straftaten nicht ausgeschlossen, wäre aber näher darzulegen.
| Justizhauptsekretär | Glanzmann | Dr. Wiefels | |||
| Koeniger | Busch | Maas |
Zitiert (4)
- BGH · 3 StR 51/50 · 20.02.1951Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Zurechnung nur bei (bedingtem) Gewaltvorsatz des Beteiligten
- BGH · 3 StR 165/51 · 19.04.1951BGH: Zulässigkeit der Wahlfeststellung bei Diebstahl; Sicherungsverwahrung mangels Substantiierung aufgehoben
- BGH · 5 StR 479/53 · 03.11.1953BGH: Rückfall-Hehlerei bei Wahlfeststellung; zwei Gesamtstrafen nach § 74, 79 StGB
- BGH · 4 StR 606/52 · 04.12.1952Aufhebung von Rückfall- und Sicherungsverwahrung mangels substantiierten Feststellungen (§20a StGB)