Treffer
BGH Urteil

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Zurechnung nur bei (bedingtem) Gewaltvorsatz des Beteiligten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 51/50
Datum
20.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen besonders schweren Raubes/Beihilfe zu entscheiden. Zwei Revisionen wurden verworfen; lediglich eine unzutreffende Bezugnahme auf § 250 Ziff. 1 StGB im Tenor wurde gestrichen. Hinsichtlich zweier weiterer Angeklagter entfiel die Verurteilung nach § 251 StGB, weil ihnen die für den Tod ursächliche Gewaltanwendung beim Raub nicht einmal bedingt zugerechnet werden konnte; der Schuldspruch wurde auf schweren Raub bzw. Beihilfe zum schweren Raub geändert. Der Strafausspruch (einschließlich Sicherungsverwahrung) wurde insoweit wegen unzureichender Feststellungen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht durch konkrete Tatsachenangaben substantiiert begründet wird.

2

Bei Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB, Erfolgsqualifikation) setzt die Zurechnung der schweren Folge voraus, dass der Täter oder Teilnehmer die beim Raub für den Tod ursächliche Gewaltanwendung wenigstens bedingt will; bloßes Rechnen-Müssen mit Gewalt genügt nicht.

3

Der Qualifikationstatbestand des schweren Raubes wegen Waffenmitführung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert im subjektiven Tatbestand das Bewusstsein des Waffenbesitzes zur Tatzeit, nicht aber ein Einverständnis mit dem tatsächlichen Waffengebrauch.

4

Stehen bei den Begehungsformen des Raubes die Voraussetzungen des § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) fest, tritt eine zugleich angenommene mildere Qualifikation nach § 250 StGB im Schuldspruch zurück (Konsumtion).

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine hinreichend klare und nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§§ 20a, 42e StGB a.F.) voraus; insbesondere sind Rechtskraft- und Zeitverhältnisse sowie eine tatbezogene Würdigung der Vortaten darzulegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 7. Juni 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den Ingenieur ██ ██████, zuletzt wohnhaft in ██, geboren am ███ in █████,

2.) den Schlosser Nicolai ██, wohnhaft in ██ █████ ███████, geboren am ███ in █████ (poln. Ukraine),

3.) den Schlosser Ludwiz ██, wohnhaft in ██, █████ ███████, geboren am ███ in █████ (Polen),

4.) den Arbeiter Anton ██, Kreis ██, █████ ███████, geboren am ███ in █████ (Polen),

wegen Raubmordes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Fichter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Reetz, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Gerber, Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 7. Juni 1950 werden verworfen; jedoch werden im Urteilssatz die Worte „§ 250 Ziff. 1“ gestrichen. Jeder der beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ wird das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gegen §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB und der Angeklagte ██ wegen Beihilfe zum schweren Raub (Verbrechen gegen §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB) verurteilt worden sind.

Im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen wird das Urteil gegenüber den Angeklagten ██ und ██ in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten ██ und ██ wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus, den Angeklagten ██ wegen besonders schweren Raubes zu 15 Jahren Zuchthaus und den Angeklagten ██ wegen Beihilfe zu besonders schwerem Raub zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat darüber hinaus den Angeklagten ██ die Ehrenrechte aberkannt und gegen den Angeklagten ██ die Sicherungsverwahrung verhängt.

Die Angeklagten ██ und ██ rügen die materiellen Rechtsfehler. Die von dem Angeklagten ██ außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht durch Anführung von Tatsachen begründet worden und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

Die Angeklagten hatten beschlossen, in das Haus der mit Schmuggelwaren handelnden █████ in Mürringen (Belgien) einzudringen, den Bewohnern durch mitgeführte Pistolen Angst einzujagen und sie so zur Herausgabe von Geld und ██████████████ zu zwingen. Zu diesem Zweck beförderten am 9. Januar 1950 die drei übrigen Angeklagten ██, ██ und ██ den Tempo-Wagen nach Euskirchen; er fuhr die ██ selbst über die Grenze, zeigte ihnen das Haus und stand draußen Wache. Während ██ und ██ die Hausbewohnerin und ihre Hausangestellte mit der Pistole bedrohten und in der anschließenden Küche ebenfalls mit einer Pistole standen, trat der im Hause wohnende Joseph █████, ein Bruder der █████, in die Küche. Sowohl ██ als auch ██ schossen auf ihn. Sie gaben insgesamt drei Schüsse auf ihn ab, die sämtlich trafen und von denen zwei tödlich waren. █████ stürzte zu Boden und starb unmittelbar darauf.

██ und ██ zwangen nunmehr mit der Pistole in der Hand die Witwe █████ und die Hausangestellte zur Herausgabe des im Hause vorhandenen Geldes und nahmen auch einige andere Gegenstände mit. Das erbeutete Geld wurde zwischen den vier Angeklagten geteilt.

Nach der Überzeugung des Schwurgerichts kam es ██ und ██ darauf an, █████ zu töten. Beide haben auch, als sie schossen, damit gerechnet, dass sie seinen Tod herbeiführen könnten, und diesen Erfolg gebilligt. Dabei war jeder von ihnen zur Durchführung des gemeinsamen Planes mit dem Tun des anderen einverstanden und verließ sich darauf, dass der andere notfalls ebenfalls schießen werde. Beide haben bewusst und gewollt zusammengewirkt in der Art, dass jeder die Gesamttat und die Wirkung des anderen als seine eigene verwirklichen wollte. Die Feststellungen sind bei beiden Angeklagten in der hinreichenden Form des bedingten Vorsatzes, der Täterwille und die Täterschaft bedenkenfrei gekennzeichnet, ohne dass es darauf ankäme, welche Schüsse von dem einen oder von dem anderen abgegeben worden sind. Mit dem Vorbringen, die vom Schwurgericht aus dem Ergebnis der Verhandlung gezogenen tatsächlichen Schlüsse seien nicht gerechtfertigt oder nicht überzeugend, kann der Angeklagte ██ im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

██ und ██ haben getötet, weil er ihnen bei der Durchführung ihres Beuteplanes im Wege stand. Dieses Tatmotiv ungezügelten, sittlich verwerflichen Verlangens nach Gewinn um jeden Preis unter Missachtung der Rechte Dritter hat das Schwurgericht zutreffend als Habgier gewertet (OGHSt 1, 61, 156, 366). Richtig hat das Schwurgericht auch erkannt, dass die beiden Angeklagten damit zugleich aus dem Beweggrund gehandelt haben, eine andere Straftat, den geplanten Raub, zu ermöglichen. Die Angeklagten ██ und ██ haben sich somit eines gemeinschaftlich begangenen Mordes (§ 211 StGB) schuldig gemacht.

Mittels der gegen █████ geübten Gewalt, die den Widerstand verhindern sollte und verhinderte, sowie mittels der gegen die Witwe █████ und ihre Hausangestellte geübten Gewalt haben die Angeklagten ██ und ██ den Gewahrsam ihrer Opfer gebrochen und in rechtswidriger Zueignungsabsicht eigenen Gewahrsam an der Beute begründet. Die verübte Gewalt hat den Tod █████ zur Folge gehabt. Zutreffend hat daher das Schwurgericht jeden dieser beiden Angeklagten in Tateinheit mit dem Mord auch des besonders schweren Raubes (§§ 249, 251 StGB) für schuldig befunden.

Die Tat ist zwar von Ausländern im Ausland begangen. Da sie jedoch auch nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist, die Täter im Inland betroffen worden sind und nicht ausgeliefert werden, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre, gilt gemäß § 4 Abs. 2 StGB für sie das deutsche Strafrecht. Nach diesem war entsprechend §§ 211, 75 StGB, Art. 102 GG auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. Die Aberkennung der Ehrenrechte wird durch § 32 StGB gerechtfertigt.

Fehlerhaft, wenn auch für den Schuld- und Strafaussprach unschädlich, ist nur die Bezugnahme auf § 250 Ziff. 1 StGB, weil von den Begehungsformen des Raubes in § 251 StGB die minderschwere des § 250 StGB die schwerere des § 251 StGB aufzehrt (entsprechend dem Verhältnis von § 226 zu §§ 223a, 224 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des RG; vgl. RGSt 74, 90). Mit dieser Begründung waren daher die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ unter der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

2.) Die Angeklagten ██ und ██ wussten und wollten, wie das Schwurgericht auf Grund seiner mit den Rechtsmitteln der Revision nicht angreifbaren tatsächlichen Feststellungen angenommen hat, dass die beiden Haupttäter ██ und ██ Pistolen bei sich führten, um damit die Hausbewohner einzuschüchtern. Sie sollten mit diesen Waffen drohen, um die Herausgabe der Beute zu erzwingen. Der Angeklagte ██, der Urheber des gesamten Unternehmens, wollte den gemeinsam gefassten Plan als seine eigene Tat und die Angeklagten ██ und ██ als Mittäter mit ihm als gemeinsame Tat verwirklichen, als er die drei Mitangeklagten nach Euskirchen beförderte, die Tat möglicherweise nur als eine fremde fördern wollte. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht danach den Angeklagten ██ als Mittäter und den Angeklagten ██ als Gehilfen des Raubes (§ 249 StGB) für schuldig befunden.

Die Angeklagten haben dabei den Erschwerungsgrund des § 250 StGB erfüllt, dessen innerer Tatbestand lediglich das Bewusstsein des Waffenbesitzes zur Zeit der Tat, nicht auch ein Einverständnis mit ihrem Gebrauch voraussetzt (vgl. RGSt 29, 228).

Dagegen wird bei beiden Angeklagten die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes durch die Feststellungen nicht getragen. Das Schwurgericht begründet die Anwendung des § 251 StGB mit folgenden Erwägungen:

Die Angeklagten ██ und ██ hätten zwar nicht nachweisbar gewollt, dass ██ und ██ Gewalt anwenden und jemanden töten könnten. Darauf komme es aber im Falle des § 251 StGB gar nicht an. Es handle sich hierbei um ein reines Erfolgdelikt, bei dem ein Verschulden des Täters hinsichtlich der schweren Folge nicht erforderlich sei; es genüge die bloße Verursachung des Todes durch die beim Raub verübte Gewalt. Diese Beurteilung beruht auf einem Rechtsirrtum.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Schwurgerichts, dass es sich bei der hier in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 251 StGB um eine Erfolgsqualifikation handelt, zu der die bloße Verursachung des Todes durch die beim Raub verübte Gewalt genügt, ohne dass die schwere Folge verschuldet zu sein braucht. Daraus folgt indessen nicht, dass es unerheblich wäre, ob der Täter oder Gehilfe sich die Anwendung der für den Tod ursächlichen Gewalt vorgestellt hat. Vielmehr findet die Zurechnung des bloßen Erfolges angewendeter Gewalt ihre Rechtfertigung nur darin, dass ein so gefährliches Mittel willentlich eingesetzt worden ist. Sie setzt daher voraus, dass der Täter oder Gehilfe die Anwendung der Gewalt beim Raub wenigstens bedingt gewollt hat, und es genügt auch nicht, dass er mit ihrer Anwendung hätte rechnen müssen (vgl. RG HRR 1932 Nr. 1593 sowie RGSt 67, 367).

Auf Grund seiner eingehenden, alle verfügbaren Beweismittel ausschöpfenden Feststellungen hat das Schwurgericht nicht die Überzeugung erlangt, dass die Angeklagten ██ und ██ damit einverstanden waren, wenn ██ und ██ notfalls auch schießen würden. Vielmehr gingen sie davon aus, die Pistolen sollten nur dazu benutzt werden, um den Hausbewohnern Angst einzujagen; denn unwiderlegt war vereinbart worden, es dürfe nicht geschossen werden, sondern ██ und ██ sollten im Falle eines Widerstandes fliehen. Wenn ██ und ██ trotzdem schossen, so gingen sie damit über die getroffene Abrede hinaus und taten etwas, was ██ und ██ möglicherweise gerade nicht wollten.

Die Verurteilung der Angeklagten ██ und ██ aus § 251 StGB konnte daher nicht bestehen bleiben. Da Hilfsmittel für eine weitere Aufklärung durch eine neue Verhandlung insoweit nicht ersichtlich sind, war der Schuldspruch gegen sie entsprechend § 354 StPO dahin abzuändern, dass die Verurteilung aus § 251 StGB entfällt.

Der Strafaussprach gegenüber diesen Angeklagten war deshalb aufzuheben. Das Schwurgericht hat ihn neu auf der Grundlage des berichtigten Schuldspruchs zu treffen.

3.) Zum Strafaussprach gehört auch die gegen den Angeklagten ██ verhängte Sicherungsverwahrung. Sie wird durch die Urteilsgründe bisher nicht ausreichend gerechtfertigt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt gemäß § 42e StGB voraus, dass der Täter nach § 20a StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird, was auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist (RGSt 68, 365; RG JW 1935, 361 Nr. 7). Die vom Schwurgericht unternommene Feststellung der formellen und sachlichen Voraussetzungen einer solchen Verurteilung, die wegen der einschneidenden gesetzlichen Folgen mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen werden muss, genügt nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Das angefochtene Urteil spricht sich nicht darüber aus, ob das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder des § 20a Abs. 2 StGB als erfüllt ansieht; es lässt in dieser Hinsicht nur Vermutungen zu. Eine Klarstellung hierüber ist indessen schon deshalb erforderlich, weil der eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20a Abs. 2 StGB nur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht vorliegen (vgl. DR 1940, 682 Nr. 3). Das Gesetz selbst zwingt folglich dazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind.

Dass die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, die anscheinend festgestellt werden sollen, vorliegen, kann dem angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. In formeller Hinsicht mangelt es sowohl an Angaben darüber, wann die aufgeführten Strafurteile rechtskräftig geworden sind, als auch darüber, wann die danach begangenen Straftaten abgeurteilt worden sind (§ 20a Abs. 3 StGB). Zwar mag es wahrscheinlich sein, dass die später abgeurteilten Taten nach der Rechtskraft des früheren Strafurteils begangen worden sind, so fehlt doch in dieser Beziehung die Möglichkeit einer Nachprüfung, wie das Revisionsgericht sie zur Erfüllung seiner Aufgabe verlangern muss.

In sachlich-rechtlicher Beziehung ist eine nachprüfbare Würdigung der früheren Straftaten zu vermissen. Es genügt nicht, wie das Schwurgericht anzunehmen scheint, dass der Angeklagte schon früher bestraft worden ist; vielmehr muss bei jeder einzelnen Tat, damit sie in Betracht gezogen werden kann, eine gleichgerichtete innere Beziehung zum Wesen des Täters nachgewiesen werden, die gerade auch diese Tat als Ausfluss des verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156 f.; 70, 214; RG JW 1934, 1666 Nr. 29). Es ist somit erforderlich, dass das Gericht in jedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht; es kommt auf den Ursprung der Vortat nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen an, um erkennbar zu machen, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte.

Ergibt die hiernach vorzunehmende Einzelprüfung und Gesamtwürdigung, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist, und erfordert die öffentliche Sicherheit seine Verwahrung, so muss die Sicherungsverwahrung angeordnet werden (RGSt 73, 1; JW 1938, 2889; RG HRR 1940 Nr. 634).

Nach alledem war das Urteil gegen die Angeklagten ██ und ██ im Strafaussprach einschließlich der Verhängung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

EngelsDr. Reetz
RichterDr. Augustin
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Zurechnung nur bei (bedingtem) Gewaltvorsatz des Beteiligten — Themis