Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs bei unzureichenden Feststellungen zur gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 525/54
Datum
11.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Rückfalldiebstahls verurteilt; das Landgericht nahm zugleich die Gefahr der Gewohnheitsverbrecherei an und ordnete Sicherungsverwahrung an. Der BGH hob den Strafausspruch auf, da die Urteilsgründe keine hinreichenden Feststellungen zu den Lebensverhältnissen, Beweggründen und der inneren Beziehung der Taten zur Persönlichkeit der Täterin enthielten. Formelle Vorstrafen allein reichen nicht aus; es bedarf einer sorgfältigen, nachprüfbaren Gesamtwürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin nach § 20a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass jede für die Gesamtwürdigung maßgebliche Tat als Ausdruck eines fest eingewurzelten Hanges zur wiederholten Begehung erheblicher Rechtsverletzungen nachgewiesen wird.

2

Vorstrafen und pauschale, wertende Charakterisierungen ersetzen nicht die Pflicht des Tatrichters, zu äußeren Verhältnissen, Beweggründen und der Begehungsart der einzelnen Taten konkrete Feststellungen zu treffen.

3

Die Feststellung gefährlicher Gewohnheitsverbrecherei, die eine erhebliche Strafschärfung und die Anordnung von Sicherungsverwahrung begründet, muss in den Urteilsgründen so dargelegt sein, dass das Revisionsgericht die Nachprüfbarkeit der Gesamtwürdigung nachvollziehen kann.

4

Fehlen die nachprüfbaren Feststellungen zur Persönlichkeit und zur inneren Beziehung der Taten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 10. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████████ ohne festen Wohnsitz, die Arbeiterin Frieda ███, geboren am ██████ ██ in ██, in Untersuchungshaft in Frankfurt am Main, wegen Diebstahls i. R., hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Juni 1954 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und es sind ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden. Weiter ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Ihre Revision erhebt die Sachrüge.

Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen ist frei von Rechtsfehlern. Dagegen findet die Annahme, die Angeklagte habe die Diebstähle als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin begangen, in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. Zwar sind die formellen Voraussetzungen für die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB dargetan, jedoch nicht, dass die Gesamtwürdigung der nach § 20a Abs. 1 StGB maßgeblichen Taten ergibt, dass die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden, ohne dass bei jeder einzelnen Tat eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters nachgewiesen wird, die jede Tat als Ausfluss eines Hanges zur wiederholten Begehung von Rechtsbrüchen, die ihrer Natur nach über eine unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen, erscheinen lässt (BGHSt 1, 94). Dabei kommt es wesentlich auf die jeweiligen äußeren Verhältnisse und die Beweggründe des Täters an, insbesondere darauf, ob die einzelne Tat nach Begehungsart und Motiv auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGHSt 3 StR 165/51 vom 19. April 1951 und 4 StR 606/52 vom 4. Dezember 1952).

Hinsichtlich der letzten beiden Verurteilungen vom 2. März 1950 und vom 10. Januar 1952 zu jeweils zwei Jahren Zuchthaus im Rückfall ist nur festgestellt, dass sie Diebstähle betreffen. Über die Lebensverhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit, über die Beweggründe zu den einzelnen Taten und über deren Ausführung sagt das Urteil nichts. Ebensowenig enthält es Feststellungen darüber, welche Lebensverhältnisse die Angeklagte nach Verbüßung der letzten Zuchthausstrafe antrat und aus welchem Grunde sie wiederum stahl. Genaue Feststellungen hierüber sind nicht deshalb entbehrlich, weil die Angeklagte zwölfmal wegen Diebstahls und viermal wegen Betrugs vorbestraft ist, schon als 15-Jährige Einbruchsdiebstähle verübt hat, einer geregelten Arbeit niemals für längere Zeit nachgegangen und in früheren Urteilen als „Landstreicherin und Jungtäterin“, als verlogene, dreiste und unverbesserliche Diebin bezeichnet worden ist. All diese Umstände sind für die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit von Bedeutung. Sie entheben aber das Gericht nicht einer sorgfältigen Prüfung, ob die den beiden letzten Verurteilungen zugrunde liegenden und die nunmehr zur Aburteilung stehenden Taten Ausfluss eines festgewurzelten verbrecherischen Hanges sind.

Zwar führt das Urteil aus, der Lebensweg der Angeklagten, ihre erneute Straffälligkeit ohne äußere Not, ihre völlige Einsichtslosigkeit und die Wirkungslosigkeit der verbüßten schweren Strafen bewiesen, dass sie nicht durch ungünstige äußere Umstände zu den Straftaten gekommen sei, sondern einen Hang zu Diebstählen habe. Aber die Umstände, auf die sich die Schlüsse stützen, sind nicht genügend dargelegt. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Annahme des Urteils, die Gesamtwürdigung der Taten ergebe, dass die Beschwerdeführerin eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, gerechtfertigt ist. Die Feststellung, dass der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist die Grundlage nicht nur für eine erhebliche Strafschärfung, sondern auch für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Sie darf deshalb nur auf Grund einer sorgfältigen Prüfung der Persönlichkeit und der früheren und neuen Taten getroffen werden. Dass der Tatrichter bei dieser Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt verfahren ist, muss sich aus den Urteilsgründen ergeben. Da diese nicht erkennen lassen, ob das Landgericht die Überzeugung, dass die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, auf Grund ordnungsmäßiger Würdigung der früheren und der neuen Taten gewonnen hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann Krauß Koeniger Busch Wiefels Dr. [REDACTED]

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