Treffer
BGH Urteil

BGH: Gewohnheitsverbrecher/Sicherungsverwahrung und „Ansichbringen“ bei Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 340/55
Datum
27.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen ein LG-Urteil u.a. wegen (schweren) Diebstahls im Rückfall, Hehlerei und Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Er beanstandete beim Hauptangeklagten die Begründung der Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und damit die Grundlage der Sicherungsverwahrung. Zudem hob er Verurteilungen wegen Hehlerei durch „Ansichbringen“ auf, weil ein abgeleiteter Erwerb im Einvernehmen mit dem Vortäter nicht hinreichend festgestellt war. Im Umfang der Aufhebungen wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wurden Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf näherer Begründung, wenn Tatserie, zeitliche Abfolge und Begehungsweise deutlich auf eine fortgesetzte Handlung hindeuten; die Annahme rechtlich selbständiger Taten ist grundsätzlich der Regelfall.

2

Eine fortgesetzte Handlung setzt einen auf den Gesamterfolg gerichteten Gesamtvorsatz voraus, der bereits vor oder spätestens bei Begehung des ersten Teilakts die wesentlichen Grundzüge der gesamten Handlungsserie umfasst; ein bloßer allgemeiner Entschluss zu wiederholten gleichartigen Taten genügt nicht.

3

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfordert eine nachprüfbare Gesamtwürdigung, die über die Zahl der Vorstrafen hinaus den eingewurzelten Hang zu erheblichen Rechtsbrüchen, deren symptomatischen Charakter und die Erwartung weiterer erheblicher Störungen des Rechtsfriedens konkret belegt.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt tragfähige Feststellungen zu den Voraussetzungen der Gefährlichkeit und zum Hang des Täters voraus; fehlen diese, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben.

5

Hehlerei durch „Ansichbringen“ verlangt einen vom Vortäter oder einer Mittelsperson abgeleiteten Erwerb tatsächlicher Verfügungsgewalt im Einvernehmen beider Beteiligter; fehlen eindeutige Feststellungen hierzu, trägt dies die Verurteilung nach § 259 StGB nicht.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die ██ ███ ████, 2. den Tischlergesellen Hermann █████, geboren am ██████ in ███████, festen Wohnsitz in ████████, 3. den Arbeiter █████████, geboren am ██████████ in ███████████,

wegen schweren ████████████,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident █████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koenig, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████████████████ und █████████████████ werden verworfen.

Das Urteil des Landgerichts in Gießen vom ██████████████████ Mai 1955 wird aufgehoben,

1. soweit es den Angeklagten ███████████████████ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen, 2. soweit der Angeklagte ████████████████████ im Falle III 1) des Urteils wegen Hehlerei von Fahrradteilen verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen, 3. soweit der Angeklagte █████████████████████ im Falle V 3) des Urteils wegen Hehlerei an ██████████████████████ Wagenhebern verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████████████████████ wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Angeklagten sind verurteilt worden:

1. der Angeklagte ████████████████████████ als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in achtundzwanzig Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren, wobei die Untersuchungshaft angerechnet ist, außerdem ist Sicherungsverwahrung angeordnet worden, im übrigen wegen Hehlerei im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten, 2. der Angeklagte █████████████████████████ wegen Sachhehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von ██████████████████████████ Monaten.

Die Angeklagten rügen die Verfahrensfehler und wenden sich gegen die Sachentscheidung.

Die Revision des Angeklagten ███████████████████████████ ist in vollem Umfang begründet. Die Revision des Angeklagten ████████████████████████████ ist in zulässiger Weise auf seine Verurteilung wegen Hehlerei im Falle III 1) des Urteils beschränkt. Auch die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten █████████████████████████████ ist, wie sich aus ihrer Begründung und dem gestellten Revisionsantrag ergibt, von dem hierzu bevollmächtigten Verteidiger auf die Verurteilung wegen Hehlerei im Falle V 3) des Urteils beschränkt worden.

Die Revision des Angeklagten ██████████████████████████████:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt keine Bedenken gegen den Schuldspruch. Die rechtliche Würdigung der einzelnen Straftaten zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keine fortgesetzte Handlung, sondern in allen Fällen rechtlich selbständige Straftaten angenommen hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die schnelle Reihenfolge der einzelnen Diebstähle und die ähnliche Art ihrer Ausführung ein Anzeichen für das Vorliegen einer fortgesetzten Straftat sein kann. Daraus folgt aber nur, dass in einem so gelagerten Fall der Tatrichter die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs begründen muss, während im allgemeinen die Annahme selbständiger Straftaten, da sie die Regel bildet, keiner weiteren Begründung bedarf (vgl. BGH 3 StR 209/52 vom 15. Oktober 1952; BGH 3 StR 727/53 vom 21. Januar 1954).

Die Strafkammer führt (Seite 14 UA) aus: „Eine fortgesetzte Handlung konnte nicht angenommen werden, da ein von vornherein bestimmter Gesamtvorsatz nach den ganzen Umständen nicht zu erkennen ist; auf der anderen Seite ein allgemeiner, wenn auch im Voraus gefasster Entschluss, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, als Vorsatz zur Begründung einer fortgesetzten Handlung nicht ausreicht.“

Damit befindet sich der Tatrichter in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 313, 357), an der festzuhalten ist und nach der der Tatvorsatz bei der fortgesetzten Handlung auf deren Gesamterfolg gerichtet und schon vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsserie deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen muss. Nach allem ist somit die Annahme selbständiger Einzeltaten aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Gegen den Strafausspruch ergeben sich rechtliche Bedenken, die zu seiner Aufhebung führen.

a) Die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB sind eindeutig festgestellt.

Rechtlich bedenklich ist aber,

b) dass die Strafkammer den Angeklagten ███████████████████████████████ in allen Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Insoweit hat das Landgericht zwar die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB zutreffend festgestellt; es fehlen aber ausreichende Darlegungen darüber, weshalb die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ansieht.

Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist nur der Täter, der infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen, eingewurzelten inneren Hangs zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht, die den Rechtsfrieden erheblich stören, und zu deren Wiederholung neigt (BGHSt 1, 94, 100; BGH 4 StR 45/52 vom 2. Mai 1952; BGH 4 StR 484/54 vom 28. Oktober 1954).

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Tatrichter bei den einschneidenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten mit besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller Umstände des Falles prüfen (BGH 3 StR 51/50 vom 26. Juni 1951; BGHSt 4, 94, 99).

Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Tatrichters nicht, der nur fortlaufend darlegt, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. Er begründet diese Ansicht im Wesentlichen nur mit der Vielzahl der Vorstrafen des Angeklagten und dem Umstand, dass der Vollzug der früheren Strafen und der Sicherungsverwahrung keine nachhaltige Wirkung bei ihm gezeigt hätten.

Bei jeder einzelnen Straftat, insbesondere aber bei den sogenannten „Symptomtaten“, die den nach § 20a Abs. 1 StGB herangezogenen Verurteilungen zugrunde liegen, muss aber, damit sie überhaupt in Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss seines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (BGHSt 1, 94, 100; BGH 3 StR 51/50 vom 26. Juni 1951).

Es ist somit erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen Fall den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei kommt es wesentlich auf die jeweiligen äußeren Verhältnisse des Täters und seine inneren Beweggründe an, insbesondere darauf, ob die Tat nach Begehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH 3 StR 165/51 vom 19. April 1951; BGH 4 StR 606/52 vom 12. Dezember 1952).

Es ist weiter erforderlich festzustellen, ob die vom Täter verübten Taten solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt waren und ob auch für die Zukunft Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören (vgl. BGHSt 1, 94, 104).

Alle diese Voraussetzungen sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Es fehlt vor allem an jeglicher näheren Feststellung, wie die Straftaten des Angeklagten beschaffen waren, die zu den beiden früheren, nach § 20a Abs. 1 StGB herangezogenen Verurteilungen aus den Jahren 1946 und 1951 geführt haben.

Damit fehlt zugleich die Grundlage für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Urteil musste daher im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Die Revision des Angeklagten ████████████████████████████████:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei, begangen durch „Ansichbringen“ von Fahrradteilen, verurteilt und hierzu (Bl. 14 UA) im Einzelnen folgendes festgestellt: „Der Angeklagte █████████████████████████████████ erwarb Mitte Mai 1954 von ██████████████████████████████████ das Vorder- und Hinterrad, den Sattel und die ███████████████████████████████████ eines NSU-Damenfahrrades, das ████████████████████████████████████ entwendet hatte, und baute diese Teile in sein eigenes altes Fahrrad ein. █████████████████████████████████ wusste, dass die Fahrradteile von einem gestohlenen Fahrrad stammten. Er gewährte ██████████████████████████████████ als Gegenleistung Erlass des Mietzinses für eine Woche in Höhe von 5,— DM.“

Als Einlassung des Mitangeklagten █████████████████████████████████████ stellt die Strafkammer dagegen (Bl. 15 UA) fest, dieser habe angegeben, der Angeklagte █████████████████████████████████ „habe ohne sein Wissen die Fahrradteile einfach abmontiert und in sein Fahrrad eingebaut, weil er seinen Mietzins nicht in Geld habe entrichten können“.

Ob diese Einlassung des Mitangeklagten richtig ist, stellt das Landgericht nicht fest.

Unter diesen Umständen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten werden.

Der Begriff des „Ansichbringens“ erfordert den auf Grund einer Übertragungshandlung des Vortäters oder einer Mittelsperson im Einvernehmen beider Beteiligter vollzogenen Erwerb einer tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache (vgl. RGSt 64, 352, 357). Ein derartiger vom Vortäter abgeleiteter Erwerb ist hier aber nicht eindeutig festgestellt.

Die Darlegung des Landgerichts, dass der Angeklagte die Fahrradteile von ██████████████████████████████████ „erworben“ habe, kann nicht als eine solche Feststellung angesehen werden, nachdem die Strafkammer die entgegengesetzte Einlassung des Mitangeklagten █████████████████████████████████████ wiedergegeben und nicht widerlegt hat. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass der Tatrichter verkannt hat, dass die Hehlerei durch „Ansichbringen“ einen abgeleiteten Erwerb voraussetzt. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass sich, wie die späteren Darlegungen zeigen werden, der gleiche Rechtsfehler bei der rechtlichen Beurteilung der Straftat des Mitangeklagten ██████████████████████████████████████ zeigt.

Das Urteil musste daher insoweit mit den Feststellungen aufgehoben werden, als der Angeklagte █████████████████████████████████ in diesem Fall wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Die Aufhebung dieser Verurteilung muss auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich ziehen.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass das Landgericht bisher auch die Rückfallvoraussetzungen nicht eindeutig festgestellt hat. Zutreffend ist der Tatrichter zwar davon ausgegangen, dass eine Verurteilung, hinsichtlich deren der Strafregistervermerk tilgungsreif ist, nicht zur Rückfallbegründung herangezogen werden darf. Er hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die zur Begründung des Rückfalls herangezogene Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht in Gießen vom 31. Mai 1923 am 1. Juni 1938 tilgungsreif geworden wäre, wenn der Angeklagte innerhalb dieser Zeit nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre.

Insoweit stellt das Landgericht dann aber nur fest, dass das Strafregister noch zahlreiche Vermerke aufweise, über die noch unbeschränkte Auskunft zu erteilen sei, und führt zum Beweis hierfür drei Bestrafungen des Angeklagten aus den Jahren 1950 bis 1952 an.

Bei diesen Ausführungen hat das Landgericht offenbar übersehen, dass die Tilgung eines Strafregistervermerks nur dann ausgeschlossen ist, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Verurteilung erfolgt ist und für diese die Frist des § 7 StrTilgG noch nicht abgelaufen ist (§ 2 Abs. 4 StrTilgG).

Da der Angeklagte, wie dem Urteil entnommen werden kann, bereits 37-mal bestraft ist, ist es nicht unwahrscheinlich, dass er vor Ablauf der Tilgungsfrist für die Strafe aus dem Jahre 1923 (dem 1. Juni 1938) zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. In nachprüfbarer Weise festgestellt hat die Strafkammer dies aber nicht. Die Rückfallvoraussetzungen sind daher nicht eindeutig dargelegt.

Die Revision des Angeklagten ███████████████████████████████████████:

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████████████████████████████████████ wegen Hehlerei an einem Wagenheber verurteilt und hierzu (Bl. 21 UA) im Einzelnen folgendes festgestellt: „Im August oder September 1954 brachte der Angeklagte █████████████████████████████████████████ bei seinem Auszug aus der ██████████████████████████████████████████ einen Wagenheber an sich, den ███████████████████████████████████████████ zurückgelassen hatte. Der Wagenheber stammte aus einem in der ████████████████████████████████████████████ verübten PKW-Diebstahl. █████████████████████████████████████████ verkaufte den Wagenheber für 5,— DM. Das Gericht ist überzeugt, dass █████████████████████████████████████████████ sehr wohl wusste, nur ██████████████████████████████████████████████ könne den Wagenheber in die Ruine ███████████████████████████████████████████████ gebracht und ████████████████████████████████████████████████ seinerzeit durch einen Diebstahl erlangt haben.“

2. Auch bei diesem Angeklagten kann die Verurteilung wegen Hehlerei, begangen durch „Ansichbringen“ eines Wagenhebers, nicht aufrechterhalten werden. Die Urteilsfeststellungen sprechen im Gegenteil dafür, dass kein von █████████████████████████████████████████████████ abgeleiteter Erwerb des Wagenhebers vorliegt. Dass der Wagenheber dem Angeklagten von ██████████████████████████████████████████████████ selbst übergeben worden ist, ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen. Es ist aber auch nicht dargelegt, dass ███████████████████████████████████████████████████ mit dem „Ansichbringen“ des Wagenhebers durch den Angeklagten ████████████████████████████████████████████████████ einverstanden war und dass der Angeklagte dies wusste oder wenigstens mit dem Einverständnis des █████████████████████████████████████████████████████ rechnete. Das hätte jedenfalls vom Landgericht näher dargelegt werden müssen. Die bisherigen Feststellungen reichen daher zum Nachweis der Voraussetzungen des § 259 StGB nicht aus, so dass die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall mit den Feststellungen aufgehoben werden musste. Dies hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

3. Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein abgeleiteter Erwerb des Wagenhebers nicht festzustellen ist, der Angeklagte sich des Diebstahls oder der Unterschlagung schuldig gemacht haben kann. Das gleiche gilt auch für die Tat des Angeklagten ██████████████████████████████████████████████████████.

[Unterschriften]

GlanzmannMaaß
Dr. Wiefels

Zitiert (5)

Zitiert von (1)