Treffer
BGH Urteil

Revision: Kein 'An-sich-Bringen' nach §259 StGB bei bloßer Gebrauchsüberlassung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 222/57
Datum
17.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Hehlerei nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein. Zentrales Problem war, ob der Angeklagte die Unterlagen im Sinne des §259 StGB 'an sich gebracht' habe. Der BGH bejaht dies nicht: es fehlte an einer Willenseinigung, die dem Angeklagten abgeleitete Verfügungsgewalt verschafft hätte. Mangels sonstiger strafbarer Tatbestände wurde der Angeklagte freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ist ein ‚An-sich-Bringen‘ erforderlich, das einen auf einer Übertragungshandlung beruhenden und in einem Einverständnis mit dem Täter begründeten Erwerb tatsächlicher Verfügungsgewalt voraussetzt.

2

Fehlt eine Willenseinigung zwischen Hehler und Täter, durch die dem Hehler eine abgeleitete eigene Verfügungsgewalt eingeräumt wird, liegt keine Hehlerei vor.

3

Bloße vorübergehende Gebrauchsüberlassung oder Besitz zur Prüfung und möglichen Nutzung der Inhalte begründet kein ‚An-sich-Bringen‘ i.S. § 259 StGB.

4

Sind für andere strafrechtliche Tatbestände keine tragfähigen Feststellungen gegeben, hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 13. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Filmkaufmann Günter ███ aus ███████, geboren ████████ 1913 in ██████, wegen Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 13. Dezember 1956 aufgehoben, soweit das Verfahren wegen Hehlerei auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt worden ist.

Der Angeklagte wird auch von diesem Vorwurf freigesprochen. Die insoweit entstandenen Kosten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Vorwurf des Betruges freigesprochen worden. Das Verfahren wegen Hehlerei hat das Landgericht auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt, dem Angeklagten jedoch die durch Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten auferlegt, weil er einen Antrag nach § 17 StFG 1954 auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hatte.

Die Revision des Angeklagten greift dieses Urteil, soweit es die Einstellung des Verfahrens anordnet, mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beschwerden an. Da die Sachrüge zur Freisprechung des Angeklagten führt, bedarf die (im Übrigen unbegründete) Verfahrensbeanstandung keiner näheren Behandlung.

Es kann dahinstehen, ob der Vormann ██ die Unterlagen gestohlen hat. Jedenfalls würde der Angeklagte – wie das Urteil ergibt – die Papiere nicht im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht haben. „Dieser Begriff erfordert den auf Grund einer Übertragungshandlung des Vormanns (oder einer Mittelsperson) im Einverständnis beider Beteiligten vollzogenen Erwerb einer tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache“ (vgl. RGSt 64, 326, 327; BGH 3 StR 340/55 vom 13.10.1955). Es muss also eine Willenseinigung zwischen dem Hehler und seinem Vormann bestehen, vermöge derer dem Hehler vom Vormann eine abgeleitete eigene Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wird. An einem solchen abgeleiteten Erwerb fehlt es hier aber. Wie das Urteil deutlich ergibt, kam es dem Angeklagten nur darauf an, die Papiere vorläufig in seinem Besitz zu behalten, um sie zu überprüfen und von dem verwertbaren Teil ihres Inhalts gegenüber Bundesdienststellen oder im Wege der Veröffentlichung Gebrauch zu machen. Diese Beschränkung des Vorhabens entsprach nicht nur der Interessenlage des Angeklagten, sondern – wie der Urteilszusammenhang zeigt – auch der beidseitigen Abmachung und insbesondere der Interessenlage des ██████, dessen Ehefrau damals noch im sowjetisch besetzten Gebiet wohnte (Buckow). Im Übrigen sind die Unterlagen auch später vom Angeklagten an ██████ zurückgegeben worden. Dies ist zwar erst nach einem vorwurfsvollen Schreiben des Firmenchefs an den Angeklagten geschehen, jedoch ergibt gerade in diesem Zusammenhang die Darstellung des Urteils, dass der Angeklagte sich bei ██ sogar wegen einer Veröffentlichung in der „Film-Presse“ entschuldigt hat; es sollte nach der ursprünglichen Abrede zwischen dem Angeklagten und ██ ████ nicht einmal eine solche Veröffentlichung stattfinden.

Der Wille beider Beteiligten war mithin auf eine bloße Gebrauchsüberlassung gerichtet. In einer Gebrauchsüberlassung ist aber noch kein „Ansichbringen“ im Sinne des § 259 StGB zu sehen. (Aus der Rechtslehre vgl. hierzu LK 6./7. Aufl. S. 416 zu § 259 Tit. 2b A; Schönke-Schröder 7. Aufl. S. 747 zu § 259 Anm. VI 1.)

Da sein Verhalten auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten strafbar ist, weitergehende Feststellungen – nach der Überzeugung des Revisionsgerichts – auch nicht getroffen werden können, war der Angeklagte durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs. 1 StPO) freizusprechen.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer

Zitiert (1)

Zitiert von (2)