Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe; Einstellung und Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 358/64
- Datum
- 27.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird das vom Tatrichter angewendete Strafgesetz nachträglich gemildert oder aufgehoben, hat das Revisionsgericht diese Gesetzesänderung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Aufhebung eines Urteils nach § 354a StPO wegen nachträglicher Gesetzesänderung ist nicht auf mitbetroffene Mitangeklagte zu erstrecken, die selbst keine Revision eingelegt haben.
Für einen Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem sein tatbestandsmäßiger Beitrag beendet ist; sie läuft unabhängig von einer Fortwirkung der Tat des Haupttäters.
Ist nach neuer Rechtslage die Handlung des Angeklagten nur noch als geringeres Delikt (Vergehen) strafbar und bereits verjährt, ist das Verfahren einzustellen.
Das bloße Überlassen oder die gelegentliche Nutzung einer fremden Sache begründet kein "Ansichbringen" i.S.v. § 259 StGB und damit keine Hehlerei, solange keine Verfügungsgewalt übernommen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 13. Dezember 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtnerarbeiter Gottlob ██, geboren am ███ in ██, — Sachbezeichnung: Heinz ██ u. a. — wegen Beihilfe zum Sprengstoffverbrechen u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 2 Abs. 2, StPO § 354 a Wird das vom Tatrichter angewendete Strafgesetz nach seiner Entscheidung gemildert, so hat das Revisionsgericht die Gesetzesänderung zu berücksichtigen (Klarstellung gegen BGHSt 6, 30, 33 und BGH NJW 1954, 39 Nr. 15).
StPO §§ 354 a, 357 Die Aufhebung eines Urteils gemäß § 354 a StPO ist nicht auf mitbetroffene Mitangeklagte zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.
BGH, Urt. v. 27. Oktober 1964 – 1 StR 358/64
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1963 aufgehoben, soweit er schuldig gesprochen worden ist.
Das Verfahren gegen ihn wegen Beihilfe zu einem Sprengstoffvergehen wird eingestellt. Von der Anklage der Hehlerei wird er freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt insoweit die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Nachdem die Strafkammer den Beschwerdeführer 1. der Beihilfe zu einem Verbrechen seines mitverurteilten Sohnes Heinz gemäß § 8 SprengstoffG schuldig befunden hatte, ist diese Strafvorschrift durch das 7. Strafrechtsänderungsgesetz vom 1. Juni 1964 (Art. 2 Ziff. 1, BGBl. I, 337) aufgehoben worden. Ein Straftatbestand gleichen Inhalts besteht nicht mehr. Möglicherweise fällt das Verhalten des Angeklagten aber unter ein anderes, gültiges Strafgesetz, sei es unter den durch Art. 1 Ziff. 1 des 7. StrafrÄndG neu eingefügten § 311 a StGB, falls die Strafkammer nämlich, worauf einige Urteilswendungen hindeuten, statt des § 8 den § 7 SprengstoffG hätte anwenden sollen, sei es — falls dies nicht zutrifft — unter den tatbestandlich fortgeltenden § 9 Abs. 1 SprengstoffG.
Der Senat braucht dem nicht nachzugehen; denn in jedem Falle wäre der Angeklagte nach der neuen Rechtslage nicht eines Sprengstoffverbrechens, sondern eines Sprengstoffvergehens schuldig. Der § 311 a StGB droht nur Gefängnis an, § 9 SprengstoffG i. d. F. des 7. StrafrÄndG wohlweise auch Geldstrafe (§ 1 Abs. 2 StGB). Als ein Sprengstoffvergehen ist die Tat jedoch verjährt.
Den Feststellungen zufolge lagerte der Beschwerdeführer nämlich den Sprengstoff für seinen Sohn im Keller seines Hauses nur bis zum Jahre 1956. Dann nahm ihn Heinz an sich, schaffte ihn fort und behielt ihn ███ selbst in Verwahrung. Demnach war der Tatbeitrag des Angeklagten mit der Aushändigung des Sprengstoffs an seinen Sohn abgeschlossen; er wirkte nicht fort. Daher ist der Beginn der Verjährung für sein Vergehen unabhängig von der Beendigung der Tat seines Sohnes, selbst wenn er zu dieser entsprechend der Annahme des Landgerichts nur Beihilfe geleistet haben und nicht selbständig als Täter schuldig sein sollte (RGSt 65, 361, 362). Mithin begann die Verjährungsfrist spätestens Ende 1956; sie endete demzufolge am 31. Dezember 1961 (§ 67 Abs. 2 StGB). Vor diesem Stichtag ist jedoch keine richterliche Maßnahme gegen den Angeklagten getroffen worden (§ 68 StGB).
Diese dem Beschwerdeführer kraft der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung günstigere Rechtslage hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen. Es ist dazu durch § 354 a StPO in Verb. mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht bloß ermächtigt, wie der 4. Strafsenat (NJW 1954, 39 Nr. 15) und der frühere 3. Strafsenat (BGHSt 6, 30, 33) angenommen haben, sondern von Rechts wegen verpflichtet. In diesem Sinne haben ständig der erkennende Senat (BGHSt 5, 207, 208; 6, 186, 192 und 6, 258; LM Nr. 4 zu § 2 Abs. 2 StGB), der 2. Strafsenat (NJW 1954, 39 Nr. 16; NJW 1955, 1406 Nr. 22; LM Nr. 9 zu § 2 Abs. 2 StGB), der jetzige 3. (früher 6.) Strafsenat (zuletzt in den Urteilen vom 29. Oktober 1964 – 3 StR 92/64, 3 StR 34/64 und 3 StR 38/64) und der 5. Strafsenat (NJW 1953, 1800 Nr. 23; Urt. vom 18. August 1964 – 5 StR 289/64) entschieden. Der 4. Strafsenat hat inzwischen, so in den Urteilen BGHSt 16, 89, 95 und BGHSt 18, 12, den früheren Standpunkt verlassen und schließt sich jetzt, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, der hier vertretenen Rechtsansicht an. Der frühere 3. Strafsenat ist aufgelöst. Seine Entscheidung bindet nicht mehr. Sie ist durch die Entwicklung der Rechtsprechung überholt.
Demgemäß ist das Verfahren gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung gegen das Sprengstoffgesetz einzustellen.
2. Das Urteil betrifft, soweit es in diesem Punkte aufgehoben wird, auch den als Haupttäter aus § 8 SprengstoffG zur Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilten Sohn des Beschwerdeführers, Heinz ██, der keine Revision eingelegt hat. Allein die Aufhebung des Urteils kann nicht auf ihn erstreckt werden; denn sie erfolgt nicht, wie das § 357 StPO voraussetzt, wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, sondern wegen einer erst nach dem Erlass des tatrichterlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung.
Freilich ist die Frage, ob die Aufhebung eines Urteils dann, wenn sie auf § 354 a StPO beruht, gemäß § 357 StPO auf mitbetroffene, aber nicht beschwerdeführende Mitangeklagte zu erstrecken sei, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beurteilt worden. Der 1. und der 2. Strafsenat haben die Erstreckung mit der schon angeführten Begründung für unzulässig erachtet (NJW 1952, 274 Nr. 22; DR 1954, 274; Urteil vom 4. Dezember 1953 – 2 StR 457/53). Dagegen hat der frühere 3. Strafsenat ständig die Auffassung vertreten, dass § 357 StPO aus Gründen der Gerechtigkeit auf den Fall des § 354 a StPO entsprechend anzuwenden sei (GA 1955, 247 und zahlreiche unveröffentlichte Entscheidungen). Die anderen Strafsenate hatten die Frage bislang nicht zu entscheiden. Der erkennende Senat behält seinen bisherigen Standpunkt bei.
Gründe der Gerechtigkeit wiegen nicht unter allen Umständen Anliegen der Rechtskraft und der Rechtssicherheit auf. Vielmehr gibt ihnen das Gesetz gegen diese nur in engen Grenzen nach, eben denen des § 357 StPO und sonst bei Wiederaufnahme des Verfahrens. An diese gesetzliche Regelung ist der Richter gebunden; er muss sich davor hüten, durch einen Eingriff in die Rechtskraft Unsicherheit in den durch das Urteil geschaffenen Rechtszustand zu tragen, nur weil er ihn als ungerecht empfindet. Weit eher fiele ins Gewicht, ob ihn der (nicht beschwerdeführende) Angeklagte ungerecht findet. Diesen aber fragt das Gesetz nicht. Es ordnet die Erstreckung der Urteilsaufhebung über seinen Kopf hinweg an. Dabei kann ihm die Maßnahme — selbst bei strenger Begrenzung auf den Wortlaut des Gesetzes — durchaus unerwünscht kommen, sei es nur kostenhalber, sei es wegen anderer, mit einer Wiederholung der Hauptverhandlung nicht selten verbundener Belastungen. Mitunter, wenn die neue Hauptverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führt, erweist sich die Erstreckung als für den Angeklagten nutzlos. Sie kann ihm sogar nachteilig sein, wenn sie darauf beruht, dass das Revisionsgericht das Verfahren mangels einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Verfahrenshindernisses einstellt (BGHSt 10, 137, 141): Wird der Mangel geheilt, ist der Tatrichter in dem neuen Verfahren nicht nach Art des § 356 StPO gebunden. Solche Folgen können auch eintreten, wenn das vom Tatrichter angewendete Strafgesetz nachträglich geändert worden ist: In diesem Falle den § 357 StPO entsprechend anzuwenden, bestehen hiernach keine zwingenden Gründe der Gerechtigkeit. Wenn eine Vorschrift zu so zweispältigen Ergebnissen führt, in der Anwendung zudem auch zufallsbedingt ist, weil diese von der Verbindung der Strafsachen abhängt, bei Trennung aber nicht in Betracht kommt, so ist es nicht Sache des Richters, sondern vielmehr der Gesetzgebung, den Anwendungsbereich der Vorschrift zu bestimmen. Da diese weder bei Einfügen noch bei Wiedereinfügen des § 354 a in die Strafprozessordnung (Ges. vom 28. Juni 1935 – RGBl. I, 844 –, Art. 8 Ziff. 1; VereinhGes. vom 12. September 1950 – BGBl. I, 455, 496 –, Art. 3 Nr. 149) noch auch bei Neufassung des § 2 StGB (3. StrafrÄndG vom 4. August 1953 – BGBl. I, 735 –, Art. 2 Ziff. 1) den § 357 StPO geändert hat, muss das der Richter als eine Entscheidung der gesetzgebenden Gewalt hinnehmen.
Das auszusprechen, ist der Senat durch die anderslautenden Urteile des früheren 3. Strafsenats nicht gehindert; denn dieser Senat ist, wie schon erwähnt, seit langem aufgelöst. Entscheidungen anderer Senate stehen nicht entgegen.
II. Unter „Ansichbringen“ einer durch strafbare Handlung erlangten Sache versteht der § 259 StGB, dass der Hehler die Sache vom Vortäter erwirbt, um sie ihrem wirtschaftlichen Werte nach seinem Vermögen einzuverleiben (BGHSt 15, 53, 56 ff.). Dem Angeklagten, der damals in dem Betrieb seines Sohnes mitarbeitete, hatte dieser einen von ihm gestohlenen, dann aber versicherten und versteuerten Personenkraftwagen zur Benutzung für Geschäfts- und Privatfahrten überlassen. Der Wagen war dem Angeklagten, wie das im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorkommt, nur zu gelegentlichem privatem Gebrauch überlassen, unbeschadet jedoch der fortdauernden Verfügungsgewalt seines Sohnes. Dieser erhielt ihn auch zurück, nachdem zwischen ihm und dem Vater eine Verstimmung eingetreten war. Wer eine Sache nur benutzen darf, bringt sie nicht an sich (BGH Urt. vom 17. September 1957 – 5 StR 222/57 – bei Dallinger MDR 1958, 15 zu § 259 StGB). Das bloße Mitgenießen der Vorteile fremder Straftat ist keine Hehlereihandlung. In anderer Begehungsform hat der Beschwerdeführer den Hehlereitatbestand nicht verwirklicht, durch sein Verhalten auch sonst gegen kein Strafgesetz verstoßen. Er ist mithin insoweit freizusprechen. Da damit alle Straffolgen entfallen, braucht der Senat auf das übrige Revisionsvorbringen nicht einzugehen.
III. Die Kosten des Verfahrens muss die Staatskasse tragen. Dagegen braucht sie dem Angeklagten nicht die notwendigen Auslagen zu erstatten, da ein begründeter Verdacht gegen ihn besteht und er in beiden Anklagefällen grob unredlich gehandelt hat (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO; BGHSt 11, 383).
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