Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 209/52
Datum
15.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Begünstigung in vier Fällen verurteilt. Der BGH hebt das Schuldspruch-Urteil auf, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob die Fahrten einen Fortsetzungszusammenhang oder einzelne Taten bilden. Unklar sind auch die rechtliche Würdigung und die zu Grunde gelegten Tatbestände (§257/§258 StGB). Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob mehrere Taten eine fortgesetzte strafbare Handlung bilden, ist nach tatsächlichen Merkmalen zu beantworten, die zugleich rechtlichen Gehalt haben.

2

Die Selbständigkeit einzelner Handlungen ist die Regel; liegt indessen aus dem Sachverhalt ein Anhalt für einen Fortsetzungszusammenhang nahe, muss das Gericht diesen untersuchen und begründet behandeln.

3

Fehlen hinreichende Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Wenn aus den Feststellungen nicht erkennbar ist, welcher konkrete Straftatbestand (z. B. §257 oder §258 StGB) erfüllt sein soll, sind Tatsachen und rechtliche Wertung in einem neuen Urteil klar darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Josef Sch███ aus ██████████, geboren am ██ in ██, i. O., wegen Begünstigung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Königer Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, ████████████████ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 13. Dezember 1951, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, samt den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Begünstigung in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Seine Revision wendet sich dagegen, dass seine Einzeltaten oder wenigstens die drei letzten davon nicht in ein fortgesetztes Vergehen zusammengefasst worden sind. Damit ist der ganze Schuldspruch angegriffen, weil eine Beschränkung des Rechtsmittels innerhalb der Schuldfrage, insbesondere auf die Frage des Fortsetzungszusammenhangs, nicht zulässig ist (RGSt 57, 84).

Die Frage, ob eine fortgesetzte strafbare Handlung begangen ist statt mehrerer Einzelstraftaten, ist nach tatsächlichen Merkmalen zu beantworten, die allerdings auch rechtlichen Charakter an sich tragen. Die Entscheidung darüber beruht daher zu einem wesentlichen Teil auf rechtlichen Gesichtspunkten. Sofern die Sachlage keinen Anhalt für die begründete Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bietet, bedarf es dessen ausdrücklicher Ablehnung im Urteil nicht. Denn die Selbständigkeit der einzelnen Handlungen und damit die Tatmehrheit ist als die Regel anzusehen. Anders ist es, wenn der Sachverhalt die Untersuchung und Erörterung dieser Frage nahelegt wie hier.

Der Angeklagte hat mit seinem Lieferwagen für den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ██ viermal gestohlenen Draht befördert und dafür eine Vergütung von 100 DM erhalten. Über die Einzelheiten, wie es zu den verschiedenen Fahrten kam, über deren Zeitabstand, über die Örtlichkeit äußert sich das Urteil nicht näher. Ausführungen fehlen auch darüber, ob der Vorsatz des Angeklagten die mehreren in Aussicht genommenen Einzelfahrten oder einzelne von ihnen als ein einheitliches Ganzes umfasst hat, worauf die Gesamtentlohnung hindeuten könnte. Es steht außer Zweifel, dass jeweils dasselbe Rechtsgut verletzt wurde durch mehrere Betätigungen gleicher Art, die im Auftrag derselben Person vorgenommen wurden, die ihrerseits wegen fortgesetzten Diebstahls des beförderten Gutes verurteilt worden ist. Eine zuverlässige Nachprüfung, ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist, ist mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich.

Das Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Knapp sind auch die Darlegungen zur Schuldfrage. Bei der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, einzelne Punkte noch zu klären.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte die ihm angetragene fünfte Fahrt abgelehnt, weil er Bedenken hatte. Woraus sie entstanden sind und worin sie bestanden, ist nicht erörtert. Ob dieser Gesichtspunkt für die Würdigung der Schuld des Angeklagten in den übrigen Fällen von Belang sein kann, wird zum Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung zu machen sein.

Hinsichtlich der vorhergehenden Fahrten enthält die Sachverhaltsdarstellung zur inneren Tatseite die Bemerkung, der Angeklagte sei überzeugt gewesen, dass es sich um Leitungsdraht handle. In den Strafzumessungsgründen ist außerdem hervorgehoben, er habe in vollem Bewusstsein gehandelt, dass er Diebesgut fahre, und so zu den Straftaten des ██ eine nicht unerhebliche Unterstützung geleistet. Worauf sich diese Überzeugung des Gerichts stützt, ist nicht klar ersichtlich. Ob Vorteilsbegünstigung als gegeben erachtet ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Ebensowenig kann dem Zusammenhang die rechtliche Würdigung des Tuns des Angeklagten einwandfrei entnommen werden, in welchen Fällen der Erstrichter den Tatbestand des § 257 StGB als erfüllt angesehen hat, in welchen den des § 258 StGB. Hätte der Angeklagte entsprechend der Sachverhaltsdarstellung stets gestohlenen Leitungsdraht gefahren, so wäre nur § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzuwenden gewesen.

Die tatsächlichen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen werden in dem neuen Urteil genauer darzulegen sein.

BuschKraussBaldus
KönigerMaass
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