Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung zu Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 45/52
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzüchtige Handlung i.S.d. §§ 176, 175a StGB setzt nicht zwingend die Berührung des Geschlechtsteils voraus; Umfassen, Festhalten und Betasten der Schamgegend können ausreichen, wenn sie mehr als eine unbedeutende Belästigung darstellen.
Die Qualifikation als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) erfordert einen eingewurzelten inneren Hang zu gleichartigen, die Rechtsordnung erheblich störenden Straftaten; bloße sinnliche Triebhaftigkeit oder vereinzelt vorkommende Gelegenheitsdelikte genügen nicht.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) setzt voraus, dass der Tatrichter geprüft hat, ob weniger einschneidende Maßnahmen oder die zu erwartenden Verhältnisse bei Entlassung (soziale Bindungen, Arbeitsplatz, Einfluss des Vollzugs, Lebensalter) eine Gefahrenabwehr ermöglichen.
Die tatrichterliche Tatsachenwürdigung ist für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie auf vollständigen Feststellungen beruht und keine Rechtsfehler in der rechtlichen Bewertung erkennen lässt.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 19. Oktober 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Richard ███ ███, geboren am ██████ 1868 in ████, ohne festen Wohnsitz, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Vorbitzendorff, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Wille, Bundesrichter Dr. A[REDACTED], als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist – unter Freisprechung von der Anklage der Landstreicherei – wegen Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), tateinheitlich begangen mit versuchtem Sittlichkeitsverbrechen (§ 175a Nr. 3, 43 StGB) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden; ausserdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde; sie kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tatbestände der Unzucht mit einem Kinde und, damit in Tateinheit, der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern verwirklicht, wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Danach hat der Angeklagte einen zwölfjährigen Schüler in der Erkenntnis, dass dieser nach seiner äußeren Erscheinung noch nicht vierzehn Jahre alt sein konnte, umfasst, fest an sich gedrückt, ihn gefragt, ob er schon eine Freundin habe, und ihn nach der Trage über der Bekleidung an den Oberschenkeln und in der Schamgegend betastet, bis sich der Junge unter dem Vorwand, er müsse in ein Haus gehen, weiteren Zudringlichkeiten zu entziehen wusste. Der in sinnlicher Erregung handelnde Angeklagte wollte durch sein Verhalten auf die Gefühlswelt und die Phantasie des Knaben einwirken, ihn „in erotische Spannung versetzen“ und dadurch bewirken, dass er weitere unzüchtige Handlungen dulde. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine unzüchtige Handlung im Sinne der §§ 176, 175a StGB nicht erst dann gegeben, wenn der Geschlechtsteil des Opfers berührt wird. Allerdings ist nicht jede unbefugte, schamlose Belästigung eines anderen, mag sie auch auf geschlechtlichem Gebiete liegen, als Unzucht anzusehen (RGSt 67, 170). Bei der gegebenen Sachlage ist aber die im wesentlichen tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe an dem Jungen eine unzüchtige Handlung vorgenommen, mit Rechtsgründen nicht anzugreifen, weil das Landgericht in dem Umfassen, Festdrücken und Betasten in der Schamgegend mehr als eine unbedeutende Belästigung sehen konnte. Auch im übrigen lässt die rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen, auch nicht soweit das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als einen Versuch im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB gewertet hat.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind zwar nachgewiesen, das Landgericht hat auch die im Rahmen dieser Bestimmung zu wertenden Straftaten im einzelnen geschildert. Die Erwägungen, mit denen es seine Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, begründet, erwecken indessen den Verdacht, dass der Tatrichter die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB verkannt hat. Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne dieser Bestimmung ist der Täter, der infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen, eingewurzelten inneren Hangs zu strafbaren Handlungen wiederholt Rechtsbrüche begeht, die ihrer Natur nach über eine unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen, und der zu deren Wiederholung neigt. Zwischen der Persönlichkeit des Täters und jeder seiner im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB zu wertenden Taten muss sich eine gleichgeartete, innere Beziehung nachweisen lassen, die jede Tat als Ausdruck eines und desselben Wesenszuges, nämlich des Hangs zu Verbrechen dieser Art, als ein eigentümliches Kennzeichen dafür und für die Gefährlichkeit des Täters in Erscheinung treten lässt. Wenn nun das Landgericht in diesem Zusanmenhang ausführt, die Straftaten des Angeklagten seien Ausfluss einer starken, sinnlichen Triebhaftigkeit, der Angeklagte neige dazu, sich aus hemmungslosem Triebleben an Kindern zu vergreifen, er verfälle bei sich bietender Gelegenheit immer wieder diesem Triebe und gebe ihm mit starker Intensität nach, zumal er soziale Bindungen und Rücksichtnahme auf Belange der Allgemeinheit nicht kenne, er führe ein unstetes Leben, so dass seine Triebhaftigkeit keinerlei Zurückdrängung und Hemmung finde, so lässt sich daraus noch nicht entnehmen, dass sich bei dem Angeklagten bereits ein innerer Hang zu Sittlichkeitsverbrechen fest eingewurzelt hat, der in den einzelnen Straftaten zum Ausdruck gekommen ist. Sinnliche Triebhaftigkeit, starkes Verlangen nach geschlechtlicher Befriedigung können einen Hang zu Sittlichkeitsverbrechen hervorrufen, sie sind aber mit ihm nicht gleichzusetzen. Es hat den Anschein, als habe der Tatrichter rechtsirrtümlich in der starken sinnlichen Triebhaftigkeit des Angeklagten bereits das eigentümliche Kennzeichen des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gesehen. Auch insoweit kann es Gelegenheitsverbrechen geben. Der Umstand, dass die Straftaten nach längeren zeitlichen Zwischenräumen (1942 – 1947 – 1951) begangen wurden, legt die Annahme von Gelegenheitstaten nahe. Das Landgericht wird deshalb die Frage der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB unter diesen Gesichtspunkten nochmals prüfen müssen.
Auch die Anwendung des § 42e StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet das Landgericht mit dem Hinweis auf die Persönlichkeit des Angeklagten, der ein „labiler Psychopath“ sei und als haltloser Einzelgänger hemmungslos seinen persönlichen Lebenstrieben nachgehe; für Kinder bedeute er eine erhebliche und handgreifliche Gefahr, da er sich immer wieder an solchen Personen vergreife, die ihm bei seinen Taten den geringsten Widerstand entgegensetzten. Das Landgericht hat aber nicht untersucht, ob eine wirksame Abhilfe auf andere Weise als durch Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erreichen ist. Es bedurfte insoweit der Erörterung, in welche Verhältnisse der Beschwerdeführer nach seiner Strafentlassung zurückkehren wird, ob Verwandte oder soziale Anstalten und Einrichtungen in der Lage und willens sind, ihm dann durch Beschaffung eines festen Arbeitsplatzes einen Halt zu geben, wodurch möglicherweise auch Ordnung in seinem Triebleben geschaffen würde. Der Tatrichter durfte auch nicht außer Betracht lassen, dass die Gefährlichkeit des Angeklagten mit Blickrichtung auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft zu prüfen ist. Er musste daher einen möglichen Einfluss des Strafvollzuges ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass der Angeklagte nach dem Strafvollzuge im 55. Lebensjahre stehen wird, sein Triebverlangen unter Umständen abgeklungen ist, da er ein unstetes und ungeregeltes Leben hinter sich hat.
Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben; im übrigen muss der Revision der Erfolg versagt werden.
| Engels | Krumme | Dr. Wille | |||
| Groß | Dr. Augustin |
Zitiert von (6)
- BGH · 3 StR 340/55 · 27.05.1955BGH: Gewohnheitsverbrecher/Sicherungsverwahrung und „Ansichbringen“ bei Hehlerei
- BGH · 3 StR 484/54 · 28.10.1954Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Sicherungsverwahrung
- BGH · 4 StR 841/52 · 01.04.1952Aufhebung der Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung
- BGH · 4 StR 30/52 · 19.02.1953Aufhebung der Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 107/55 · 28.04.1955Revision: Sicherungsverwahrung aufgehoben, Verurteilung wegen Diebstahls bestätigt
- BGH · 3 StR 240/56 · 09.04.1956Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; Zurückverweisung