Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 30/52
Datum
19.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt; das Landgericht stellte sie zudem als gefährliche Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB fest. Der BGH hebt diese Feststellung auf und verweist insoweit zur neuen Verhandlung zurück, weil die materiellen Voraussetzungen des §20a nicht für jede Vortat prüfbar und ausreichend begründet sind. Die übrigen Schuldsprüche bleiben unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass die materiellen Voraussetzungen zweifelsfrei und mit besonderer Sorgfalt und Klarheit festgestellt werden.

2

Jede zur Begründung des § 20a StGB herangezogene Vortat ist einzeln darzustellen und in Bezug auf Persönlichkeit, Begehungsart und Motiv des Täters dahingehend zu würdigen, dass sie als Ausdruck eines verbrecherischen Hangs erkennbar ist.

3

Bei Vortaten, die durch Not oder sonstige mildernde Umstände mitbestimmt sind, hat der Tatrichter diese Umstände gesondert zu prüfen und zu begründen, warum sie den Schluss auf einen verbrecherischen Hang nicht ausschließen.

4

Planmäßige Vorbereitung einer Tat allein begründet nicht ohne weiteres die Annahme eines verbrecherischen Hangs; der Richter hat Umstände wie Tatfolgen, Schadenshöhe, Motivlage und etwaige Alkoholbeeinflussung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 29. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Mechaniker Johannes Fo. aus ███, dort geboren am ██████████████████████████, 2. den Schleifer ████, geboren am ███████████████████████████,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Eras, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 29. August 1952 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Gründe

Die Angeklagten nahmen am Pfingstsonntag 1952 vom Nachmittag bis nach Mitternacht in einer Gastwirtschaft in Münster an einer Familienfeier teil, wobei sie Bier und Doppelkorn in nicht mehr feststellbarer Menge tranken. Um 20 Uhr waren sie bereits betrunken, beim Verlassen der Gaststätte mussten sie erbrechen, wie das der Angeklagte Fo. während des Aufenthalts in der Gaststätte bereits vorher zweimal getan hatte. Nachdem sie längere Zeit durch die Straßen gegangen und sich mehrfach zu Ruhepausen hingesetzt hatten, schlugen sie gegen 3.30 Uhr mit einem herbeigeholten Hammer die Scheibe eines Zigarettenautomaten ein, weil sie rauchen wollten. Sie entnahmen dem Automaten etwa 300 Zigaretten und beschäftigten sich damit auf einer Bank in der Promenade. Hier wurden sie bald darauf von einem Polizeibeamten gestellt.

Die Strafkammer hat die Einlassung der Angeklagten, sie hätten den Entschluss, Zigaretten über ihren augenblicklichen Bedarf hinaus zu entwenden, erst nach dem Einschlagen der Scheibe gefasst, für unwiderlegt erachtet. Das Gericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Sachbeschwerde der Angeklagten ist nur zum Strafausspruch begründet.

Die Annahme der Strafkammer, dass Volltrunkenheit zur Zeit der Tat sicher auszuschließen sei, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen, die das Landgericht überzeugt haben, und ist durch Rechtsirrtum nicht beeinflusst. Auch im Übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine durchgreifenden Bedenken.

Dagegen wird die Verurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher von den bisherigen Feststellungen nicht getragen, weil dem angefochtenen Urteil die materiellen Voraussetzungen des § 20a StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind. Die Schwere der Rechtsfolgen macht es aber erforderlich, dass die Grundlagen einer Verurteilung nach § 20a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit festgestellt werden (BGH 3 StR 51/50 vom 20.2.1951).

Die Würdigung der beiden Vortaten, die für die Anwendbarkeit des § 20a StGB herangezogen werden, nämlich der den Rückfall begründenden Diebstähle, lässt ein Eingehen auf die besonderen Umstände gerade dieser Fälle vermissen. Den verbrecherischen Hang der Angeklagten leitet die Strafkammer vielmehr nur allgemein aus dem Umstand her, dass beide häufig wegen Diebstahls vorbestraft worden sind; selbst über die Tatsache, dass bei jedem der Angeklagten eine der beiden herangezogenen Vortaten durch Not mitbestimmt war, geht sie ohne nähere Darlegung mit dem allgemeinen Bemerkungen hinweg, auch diese Straftat sei gleichwohl als Folge des verbrecherischen Hangs zu betrachten. Eine so verallgemeinernde Betrachtungsweise entspricht nicht den Erfordernissen des Gesetzes. Bei jeder einzelnen Tat, die der Richter zur Begründung der Voraussetzungen des § 20a StGB heranzieht, muss er vielmehr ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zum Wesen des Täters nachweisen, das gerade auch diese Tat als kennzeichnenden Ausfluss eines verbrecherischen Hangs erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156; BGH 4 StR 45/52 vom 2.5.1952, 4 StR 123/52 vom 19.6.1952 und 4 StR 352/52 vom 25.9.1952). Somit ist erforderlich, dass das Landgericht in jedem einzelnen dieser Fälle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äußeren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die Tat jeweils nach Begehungsart und Motiv auf einem festeingewurzelten verbrecherischen Hang beruht.

Es kommt hinzu, dass auch die Würdigung, die das Gericht der zur Aburteilung stehenden Straftat in dieser Richtung zukommen lässt, rechtlich nicht einwandfrei ist. Die Annahme einer Gelegenheitstat lehnt es deshalb ab, weil der Diebstahl überlegt und planmäßig ausgeführt worden sei. Dabei übersieht die Strafkammer indessen, dass sich nach ihrer eigenen Beurteilung die Tat, soweit sie von den Angeklagten überlegt und planmäßig begangen worden ist, nur als eine bloße Übertretung des § 370 Nr. 5 StGB in Tateinheit mit geringfügiger Sachbeschädigung, mithin als ein Bagatelldelikt darstellt. Die Versuchung zum Diebstahl trat an die Angeklagten erst heran, nachdem sie die Scheibe eingeschlagen hatten. Der Diebstahl, der überdies keinen bedeutenden Schaden anrichtete, kann sich daher – trotz der planmäßigen Vorbereitung eines Münzraubs – als bloße Gelegenheitstat darstellen. Dabei standen die Angeklagten obendrein noch unter dem Einfluss des Alkohols, wie das Urteil mehrfach hervorhebt.

Die Strafzumessung bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Erörterung auf zutreffendem Rechtsboden.

GroßDr. Heimann-Trosien
KrummeDr. Augustin

Zitiert (4)