Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 123/52
Datum
13.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls verurteilt; die Revision hatte im Strafausspruch Erfolg. Der BGH bestätigt Schuldfeststellungen (u. a. Einbruchdiebstahl, Mittäterschaft), hebt jedoch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Sicherungsverwahrung auf. Maßgeblich war das Fehlen ausreichender Feststellungen zur Entstehung der Vorstrafen und zur Täterpersönlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein "umschlossener Raum" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auch ein Raumbild sein, das nicht Gebäude oder Behältnis ist, sofern es zum Betreten durch Menschen bestimmt ist und mit Vorrichtungen gegen unbefugtes Eindringen versehen ist.

2

Für die Annahme von Mittäterschaft genügt, dass der Beteiligte mit Täterwillen in irgendeiner Weise zur Verwirklichung des äußeren Tatbestandes beiträgt und sich die Tat eines anderen als eigene zur Vollendung anrechnet.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a Abs. 1 StGB setzt bei der Gesamtwürdigung voraus, dass jede der zugrunde gelegten Vorstrafen Ausfluss eines dem Täter innewohnenden verbrecherischen Hanges ist; hierfür bedarf es darlegungsfähiger Feststellungen zur Entstehungsgeschichte der einzelnen Taten und zu den Lebensverhältnissen des Täters.

4

Die Rechtskraft einer früheren Anordnung der Sicherungsverwahrung entbindet das Tatgericht nicht von der Pflicht, bei neuen Verurteilungen erneut eine auf konkreten Feststellungen beruhende Prüfung der Gefährlichkeit vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht in ███, 12. Oktober 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schreiner Wilhelm S. █████ aus ██████, dort geboren am ████ 1904, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß, als Vorsitzender,

Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Ingels, Bundesrichter Dr. Mühle, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███ vom 12. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden; außerdem ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die auf § 275 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist dadurch gegenstandslos geworden, dass das Landgericht das Datum des angefochtenen Urteils in Beseitigung eines offensichtlichen Schreibfehlers auf den 12. Oktober 1951 berichtigt hat.

Der Schuldspruch wird in allen Fällen von den Feststellungen getragen. Im Fall ███ drang der Angeklagte, der auf unerlaubtem Wege in den unverschlossenen Keller eines Zuges gelangt war, durch einen Lüftungsschacht in den darüber gelegenen Verkaufsraum eines Schuhgeschäfts ein, nachdem er den auf dem Schacht aufliegenden, mit einigen Nägeln befestigten Holzbekel hochgedrückt hatte. Er entwendete dort zahlreiche Paar Schuhe und Strümpfe. Das Landgericht hat ihn in diesem Fall zutreffend wegen Einbruch- und Untreuediebstahls verurteilt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit von der des Reichsgerichts abweicht, ist als umschlossener Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedes Raumbild anzusehen, das nicht Gebäude oder Behältnis ist und das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (Beschluss des Großen Strafsenats vom 11. Mai 1951 – GSSt 1/51, BGHSt 1, 158).

Im Fall ███ begab sich der Angeklagte mit Adolf ████ nachts zu einer Lebensmittelhandlung. Dort versuchten sie gemeinschaftlich, das Schutzgitter vor dem Ladenfenster aufzubrechen. Da sie von Straßenpassanten gestört wurden, entfernten sie sich, kehrten aber nach einiger Zeit zurück. Als erster erschien ████ wieder am Tatort; er beseitigte das schon stark gelockerte Gitter, stieg durch das Fenster in den Laden ein und nahm eine größere Menge Lebens- und Genussmittel an sich. Als etwas später der Angeklagte zurückkehrte, traf er ████████ in der Nähe des Geschäfts, schaffte die Beute mit ihm zusammen fort und ließ sich seinen Anteil an ihr aushändigen.

Hieraus hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum entnommen, dass der Angeklagte die Vollendung der Tat durch ████████ gewollt und sich als Mittäter schuldig gemacht hat; denn hierzu genügt es, wenn der Tatgenosse an der Verwirklichung des äußeren Tatbestandes der strafbaren Handlung in irgend einer Weise mit dem Willen mitgewirkt hat, die Tat des anderen als eigene zur Vollendung zu bringen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil der Angeklagte sich mit Täterwillen an der Lockerung des Schutzgitters beteiligt hat. Eine Bestrafung wegen Versuchs scheidet aus, weil die Straftat im Rahmen des ursprünglich gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses durchgeführt worden ist und der Angeklagte sich das Handeln des █████████ wegen seines Einverständnisses anrechnen lassen muss.

Auch in den übrigen Fällen sind die Schuldfeststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und infolgedessen auch gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Unbeachtlich ist zwar, dass diese Maßnahme schon durch Urteil vom 27. März 1935 gegen den Beschwerdeführer angeordnet und noch jetzt wirksam ist; denn die Rechtskraft des früheren Urteils beschränkt sich nach den auch für die Anordnung von Sicherungsmaßregeln geltenden allgemeinen Grundsätzen auf die Straftaten, die Gegenstand des früheren Verfahrens bildeten. Wegen neuer Straftaten desselben Täters muss die Sicherungsverwahrung erneut angeordnet werden, wenn die Würdigung dieser Taten ergibt, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und die öffentliche Sicherheit es erfordert (BGH, Urteil vom 27. Juli 1951 – 4 StR 299/51).

Die Verwirklichung des äußeren Tatbestandes des vom Landgericht angewendeten § 20a Abs. 1 StGB ergibt sich aus den beiden, auch in diesem Zusammenhang gewürdigten rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten vom 24. Februar 1932 und 9. Dezember 1948 zu mehrjährigen Zuchthausstrafen. Der Tatrichter schließt jedoch im Wesentlichen nur aus der großen Zahl und der zeitlichen Aufeinanderfolge sämtlicher Straftaten des Beschwerdeführers auf einen durch wiederholte Begehung strafbarer Handlungen erworbenen starken Hang zu Rechtsbrüchen, wobei ohne nähere Darlegungen berücksichtigt wird, dass es sich „in kaum einem Fall um Gelegenheitsdelikte handle, sondern die Tat teilweise erst von dem Angeklagten unter Aufwendung erheblicher verbrecherischer Energie geschaffen worden sei“.

Die bisherige Begehung von Straftaten und die dabei zutage getretene verbrecherische Energie lassen zwar darauf schließen, dass der Angeklagte zur Wiederholung von Verbrechen neigt. Diese Umstände reichen aber nicht aus, um seine besondere Gefährlichkeit für die Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens nach Verbüßung der verhängten Strafe zu begründen. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass jede der nach § 20a Abs. 1 StGB bei der Gesamtwürdigung zugrunde gelegten – mindestens drei – Straftaten, im vorliegenden Fall also wenigstens die am 24. Februar 1932 und 9. Dezember 1948 abgeurteilten und die gegenwärtig abzuurteilenden strafbaren Handlungen, Ausfluss des dem Täter innewohnenden verbrecherischen Hanges sind (BGH, Urteil vom 4. April 1951 – 4 StR 54/51; RGSt 68, 149, 156). Hierzu bedarf es besonders eines Eingehens auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen Verfehlungen und die Lebensverhältnisse, aus denen sie herausgewachsen sind. In dieser Hinsicht fehlen ausreichende Feststellungen. Wie es zu den einzelnen Rechtsbrüchen gekommen ist, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagte damals lebte und wie er zu der einzelnen Tat innerlich stand, ob er insbesondere bei den gemeinschaftlich mit anderen verübten Verbrechen eine führende Rolle spielte oder dem Einfluss seiner Tatgenossen erlegen ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, so dass dieses kein geschlossenes Bild von der Täterpersönlichkeit entstehen lässt. Frei von Rechtsirrtum ist auch die Annahme, der Angeklagte habe sich nach der letzten Strafverbüßung von vornherein darauf eingestellt, seinen Lebensunterhalt durch Diebstahl zu bestreiten, weil er nicht versucht habe, Arbeitslosen- oder Wohlfahrtsunterstützung zu erhalten. Der Angeklagte konnte zur Zeit der Begehung der Straftaten noch keine Anwartschaft auf Zahlung von Arbeitslosenunterstützung erworben haben, weil er nach seiner Entlassung aus der letzten langjährigen Strafhaft erst sechs Jahre gearbeitet hatte. Ob er nach den hierfür maßgebenden Richtlinien Wohlfahrtsunterstützung erhalten hätte, wenn er sich darum bemüht hätte, hat die Strafkammer im Urteil nicht erörtert. Ob sie die Möglichkeit erwogen hat, dass der Angeklagte solche Schritte auch aus Rechtsunkenntnis oder Furcht, seine Verfehlungen offenbaren zu müssen, unterlassen hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Da der Tatrichter hiernach noch keine sichere Grundlage für die Beurteilung der Frage geschaffen hat, ob der Angeklagte nach Verbüßung der neuen langjährigen Zuchthausstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit bald wieder erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter unternehmen wird, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

IngelsGroßDr. Mühle
KrumeDr. Augustin

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