Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Anwendung des § 20a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 352/52
- Datum
- 25.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht über die Schuldfähigkeit ist gewahrt, wenn ein verwertbares fachärztliches Gutachten vorliegt und das Gericht dieses sowie weitere tatsächliche Anhaltspunkte in seine Entscheidung einbezieht.
§ 20a StGB Abs. 2 ist nur subsidiär anzuwenden; vor einer Anwendung von Abs. 2 sind die Voraussetzungen des Abs. 1 zu prüfen.
Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB sind für sowohl die früheren als auch die aktuellen Taten nachprüfbare Feststellungen über Ursprung, äußere Lage und Beweggründe erforderlich, um ein geschlossenes kriminologisches Persönlichkeitsbild zu gewinnen.
Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung kann abgesehen werden, wenn die Persönlichkeit des Täters noch formbar erscheint und eine Behandlung Erfolg verspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser und Elektroschweißer Gerhard ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███, in Untersuchungshaft, wegen einfachen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat Schumacher bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. Februar 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines schweren Diebstahls, 3 einfacher und 5 vollendeter schwerer Diebstähle, teilweise gemeinschaftlich und sämtlich unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen, sowie wegen einer wissentlich falschen Anschuldigung zu Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es wegen der noch formbaren Persönlichkeit des Angeklagten abgesehen.
Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Zum Schuldausspruch ist sie offensichtlich unbegründet; denn dieser lässt keinen den geständigen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Zwar ist die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge der Strafkammer, sie habe erneut einen Psychiater hinzuziehen müssen, um den Geisteszustand des Angeklagten zu begutachten, unbegründet; denn ihr lag das Gutachten des Obermedizinalrates Dr. █████████ vom 25. November 1950 vor, das sie auch verwertet hat. Darin wird ausgeführt: Bei dem Angeklagten bestehe ein angeborener, durch Wachreife jedoch gebesserter Schwachsinn; die Urteils- und die Kritikfähigkeit, das affektive Gleichgewicht und die Willensbildung seien heute zwar noch nicht voll entwickelt; diese charakterlichen Schwächen seien jedoch nicht derart, dass dadurch die Voraussetzungen des § 51 Abs. I oder II StGB gegeben wären. Das Landgericht hat die Ausführungen des Gutachtens, das sich mit den seelischen Nachwirkungen der ███ schon auseinandersetzt, für überzeugend gehalten und aus der Anlage und Durchführung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten sowie der geschickten Art seiner Verteidigung weitere geeignete Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass auch in der hier maßgeblichen Zeit die Verstandestätigkeit und die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich gestört waren.
Der weitere Schluss des Tatrichters auf die Willensfähigkeit des Angeklagten hält einer Nachprüfung stand. Er kann in Anbetracht der Tatsache, dass der Gutachter wenige Monate vor den neuen Straftaten nur noch „eine leichte Willensanomalie“ vorfand, dahingestellt bleiben, ja die vom Fachmann festgestellte „Nachreife“ eine Verschlechterung in hohem Maße unwahrscheinlich machte. Das Landgericht hat demnach seine richterliche Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn es das frühere Gutachten seiner Entscheidung zugrunde legte.
Der Strafausspruch begegnet jedoch in der Anwendung des § 20a StGB durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht prüfte zwar zunächst die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB, hätte aber klarlegen müssen, ob nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen; denn Abs. 2 ist als Hilfsvorschrift nur anwendbar, wenn Abs. 1 nicht zum Zuge kommt (RG in DR 1940, 682 Nr. 3).
Der Beschwerdeführer hat die Straftaten ferner begangen, nachdem er aus einem dreitägigen Strafurlaub in die Strafanstalt nicht zurückgekehrt war. Papiere, wie sie auf Arbeitssuche benötigt werden, besaß er daher offenbar nicht. Der Angeklagte hat sich demnach bei fremden Leuten aufgehalten, um nicht von der Polizei ergriffen zu werden. An zwei Stellen hebt das Urteil hervor, der Angeklagte habe die Diebstähle zur Beschaffung seines Lebensunterhalts begangen.
Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte nicht nur aus einer – wenn auch verschuldeten – Notlage heraus erneut und in diesem Umfang strafällig geworden ist, warum er vor allem seine Arbeitsplätze und ███ verlassen hat, und welchen Einfluss der flüchtige ██████ auf ihn hatte, der ihm in der Wohnung eines Strafhaftlings zeitweise Obdach gewährt hat.
Das Urteil enthält zwar eine ausführende Gesamtwürdigung der bisherigen Bewährung, nicht aber eine solche der Taten, die das Gesetz im § 20a StGB verlangt. Auf deren Ursprung nach der jeweiligen äußeren Lage und den Beweggründen des Täters kommt es gleichermaßen an, um Gewissheit darüber zu gewinnen, ob die im Rahmen des § 20a StGB herangezogenen Vortaten eine innere Beziehung zum Wesen des Angeklagten haben, also als Ausdruck eines und desselben Wesenszuges, nämlich seines verbrecherischen Hanges, in Erscheinung treten (RGSt 68, 415/52 sowie BGH vom 2. Mai und 30. Juni 1952 – 4 StR 123/52 –). Da das Urteil insoweit weder für die in Betracht kommenden Vortaten noch für die hier abgeurteilten Verfehlungen nachprüfbare Feststellungen enthält, bietet es kein geschlossenes kriminologisches Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, von dem allein die Stärke einer inneren Verbrechensneigung beurteilt werden kann.
| Engels | Krumme | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 745/52 · 16.04.1953BGH: Verführung Minderjähriger (§ 175a Nr. 3) erfordert innere Teilnahme; Hangprüfung bei § 20a
- BGH · 4 StR 30/52 · 19.02.1953Aufhebung der Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 449/54 · 28.10.1954Revision: Zurückverweisung wegen unvollständiger Anwendung des §20a StGB