Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unvollständiger Anwendung des §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 449/54
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des §20a StGB nicht erschöpfend festgestellt hat. Unklar blieb insbesondere die Maßgabe zur Fünfjahresfrist und die Bewertung der Persönlichkeit des Täters. Das Gericht fordert ergänzende Feststellungen, ggf. unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung des §20a Abs.1 StGB muss der Tatrichter die formellen Voraussetzungen, insbesondere den Ablauf der in §20a Abs.3 genannten Frist seit der voraufgegangenen Verurteilung, verbindlich feststellen.

2

In die Frist des §20a Abs.3 StGB ist die in einem Konzentrationslager im Rahmen einer früheren Sicherungsverwahrung verbrachte Verwahrungszeit nicht einzurechnen.

3

Die Gesamtwürdigung nach §20a StGB hat neben den tatbezogenen Umständen die Persönlichkeit, das Vorleben, die Lebensverhältnisse sowie Dauer und Ursachen etwaiger straffreier Phasen zu erfassen; bloße Wertungen ohne Darlegung dieser Gesichtspunkte genügen nicht.

4

Bei Tätern mit geschlechtlicher Perversion ist bei der Gesamtwürdigung besonderes Augenmerk auf die Biographie und gegebenenfalls ein psychiatrisches Gutachten zu legen; die Bereitschaft zur Entmannung schließt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Adolf █████████ aus ████, geboren ██████████ 1899 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Mai 1954 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden; ferner ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur noch insoweit an, als er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und auf Sicherungsverwahrung erkannt ist. Der Schuldspruch ist demnach in Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 1951, 895). Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf § 20a Abs. 1 StGB. Dabei verwertet es als Vorstrafen im Sinne dieser Bestimmung die Strafurteile vom 25. November 1937 und 19. Mai 1948. Zwischen beiden liegt ein Zeitraum von weit mehr als 5 Jahren. In dem erstgenannten Urteil war indes die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden; sie wurde im Anschluss an die Verbüßung der damals verhängten Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Angeklagten im Jahre 1945 vollstreckt. Von 1941 bis 1945 war der Angeklagte in verschiedenen Konzentrationslagern inhaftiert, da die Sicherungsverwahrungsanstalt, in der er sich 1941 befand, aufgelöst worden war; die Überweisung in die Konzentrationslager geschah demnach zum weiteren Vollzug der 1937 angeordneten Sicherungsverwahrung. In einem solchen Falle ist aber, was die Revision verkennt, die Verwahrungszeit in einem Lager in die Frist des § 20a Abs. 3 StGB nicht einzurechnen (BGHSt 2, 11); insoweit ist also eine Rückfallsverjährung nicht eingetreten.

Wann das Urteil vom 19. Mai 1948 rechtskräftig wurde, stellt das Landgericht nicht fest. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, wie lange sich der Beschwerdeführer nach dem 19. Mai 1948 in Strafhaft befand. Es bleibt daher offen, ob zur Zeit der Begehung der nunmehr abzuurteilenden Straftaten (ab November 1953) der in § 20a Abs. 3 StGB genannte Zeitraum von 5 Jahren seit der voraufgegangenen Verurteilung vom 19. Mai 1948 verstrichen war; es genügt nicht, wenn das Landgericht bei den Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte habe bereits „verhältnismäßig kurze Zeit“ nach Verbüßung seiner letzten Strafe die neuen Verfehlungen begangen. Insoweit wird daher der Tatrichter den Nachweis der formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ergänzen müssen.

2.) Auch nach der sachlichen Seite hin bestehen gegen die Erwägungen des Landgerichts gewisse Bedenken. Entgegen der Ansicht der Revision war der Tatrichter allerdings nicht an die Urteilsgründe früherer Strafurteile gebunden. Es ist daher für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung, ob sich die Strafkammer zu dem mehrfach erwähnten Urteil vom 19. Mai 1948 in „krassen Widerspruch“ gesetzt hat. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob die früheren und jetzigen Straftaten des Angeklagten Ausdruck eines ihm innewohnenden Hangs zu Sittlichkeitsverbrechen sind. Der Tatrichter führt aus, es handle sich um typische Straftaten des Angeklagten, der geneigt sei, sich bei passender Gelegenheit seinem abnormen Triebleben hinzugeben. Die in § 20a StGB angeordnete Gesamtwürdigung muss sich aber nicht nur auf die Straftaten beziehen, sondern auch die Persönlichkeit des Täters erkennen lassen, wie sie sich aus jenen Taten ergibt. Sie soll dessen Vorleben und seinen Werdegang, die Verhältnisse, unter denen er lebte, aber auch seine Charakteranlagen und seine Wesensart erfassen und werten. Liegen zwischen den Straftaten straffreie Phasen vor, so bedürfen deren Dauer und Ursachen im Zusammenhang mit der sonstigen Lebensführung des Täters näherer Betrachtung. Aus dem Zusammenhang aller Einzelheiten wird sich dann erst ein zuverlässiges Bild über den Täter gewinnen lassen (vgl. 4 StR 342/52 vom 19. Juni 1952 und 4 StR 352/52 vom 25. September 1952).

Auf diese Persönlichkeitsschau ist, wenn es sich um einen Täter mit geschlechtlicher Perversion handelt, besonderes Augenmerk zu richten (vgl. Exner, Kriminologie § 170 ff., 190). Insoweit trifft das Landgericht zwar aufschlussreiche Feststellungen: Der Angeklagte sei ein ausgesprochener Psychopath mit homosexuell ausgerichtetem Triebleben, er sei hinreichend intelligent, seine Willensbildung scheine herabgesetzt zu sein; seine Straftaten seien „vorwiegend“ nicht durch zufällige äußere Umstände veranlasst, sondern Ausdruck der angeborenen und erworbenen Wesensart, seiner Neigung, sich seinem abnormen Triebleben hinzugeben. Mit der Dauer und den Ursachen der zeitlichen Zwischenräume zwischen den einzelnen Verfehlungen des Beschwerdeführers hat sich aber der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe nicht näher befasst, obwohl sich eine solche Prüfung nach dem Sachverhalt aufdrängte. Der Angeklagte ist erstmals in seinem 33. Lebensjahr straffällig geworden. Zwischen seiner ersten und zweiten Verfehlung liegt eine Zeitspanne von mehreren Jahren, auch wenn man die Strafverbüßung in Abrechnung bringt. Nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager hat er sich mehrere Jahre hindurch straffrei geführt; zwischen der letzten Straftat und den nunmehr zur Aburteilung anstehenden Verfehlungen war wiederum eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren verstrichen. Möglicherweise lässt sich bei näherer Untersuchung der Ursachen dieser Umstände die Annahme des Tatrichters, die Verfehlungen des Angeklagten seien „vorwiegend“ nicht durch zufällige äußere Umstände veranlasst, nicht lediglich auf den abnormen Trieb des Täters zurückführen, sondern als Ausdruck seines festeingewurzelten Hangs zu Sittlichkeitsverbrechen dieser Art nicht mehr aufrechterhalten. Das Landgericht wird daher, möglichst unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten auf diese Gesichtspunkte ausdehnen müssen.

3.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung lässt, für sich allein betrachtet, keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die von der Revision vermissten Erwägungen hat der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe angestellt. Im Übrigen könnte die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich entmannen zu lassen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht hindern (BGHSt 1, 66).

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeSeibert

Zitiert (2)