Aufhebung wegen unterbliebener Sachverständigenbegutachtung bei Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/52
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO zur umfassenden Wahrheitserforschung verpflichtet; besteht Anlass zu Zweifeln am Geisteszustand, gehört die Hinzuziehung eines sachverständigen Psychiaters hierzu.
Eine frühere fachärztliche Begutachtung entbindet das erkennende Gericht nicht von der Pflicht zur eigenständigen, aktuellen Sachverhaltsaufklärung, da der Geisteszustand sich wesentlich ändern kann.
Auch bei überlegtem Handeln kann eine krankhafte Anlage sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen; solche Feststellungen bedürfen in der Regel psychiatrischer Begutachtung.
Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ist eine einschneidende Maßnahme, die nur nach sorgfältiger Erschließung aller erreichbaren Erkenntnisquellen getroffen werden darf.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 8. Februar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen die Hausfrau Sophie ███████ geb. W___), ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ █ 1912 in K[Ö]ln, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i. R.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 8. Februar 1952 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die 14-mal einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen eines unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangenen Taschendiebstahls als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision der Angeklagten rügt mit Erfolg, dass das Gericht der ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht entsprochen hat.
Die Angeklagte ist nach ihrer Entlassung aus der Volksschule bis zu ihrem 18. Lebensjahr wegen epileptischer Anfälle in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht gewesen. Nach dem auf ein ärztliches Gutachten gestützten Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. Oktober 1938 litt die Angeklagte damals nur in leichtem Maße an angeborenem Schwachsinn und Epilepsie und ist deshalb auch unfruchtbar gemacht worden. Zu einer erneuten Begutachtung der Angeklagten auf ihren Geisteszustand hat das erkennende Gericht nach ihrem Eindruck und ihrem Gesamtverhalten, die Überlegung erkennen ließen, keine Veranlassung gesehen, sondern sie für voll zurechnungsfähig erachtet.
Dabei hat die Strafkammer verkannt, dass die Angeklagte, auch wenn sie bei und nach der Tat überlegt gehandelt hat, gleichwohl durch die vorhandene krankhafte Anlage nicht nur in dem Vermögen, das Unerlaubte der Tat einzusehen, sondern vor allem auch in ihrem Bestimnungsvermögen erheblich geschwächt sein kann. Dass zudem die Strafkammer zu einem abschließenden Urteil über den Geisteszustand, zu dem ein Sachverständiger in der Regel eine mehrwöchige Beobachtung benötigt, auf Grund einer kurzen Verhandlung in der Lage gewesen sein sollte, kann nicht angenommen werden.
Die vor fast 14 Jahren einmal erfolgte fachärztliche Begutachtung der Angeklagten enthob das Gericht nicht der Verpflichtung, auch selbst einen Sachverständigen über ihren Geisteszustand zu hören; denn weder steht fest, dass die Strafkammer auf Grund des damals erstatteten Gutachtens zu denselben Schlüssen gelangt wäre, wie seinerzeit das Landgericht in Köln, noch kann insbesondere die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass der Geisteszustand der Angeklagten sich in den verflossenen 14 Jahren, etwa unter Folgewirkungen der Unfruchtbarmachung, erheblich gewandelt hat.
Unter solchen Umständen hätte die Strafkammer von der Zuziehung eines Facharztes umso weniger Abstand nehmen Dürfen, als eine so eingreifende Maßnahme, wie die Sicherungsverwahrung es ist, nur nach sorgfältigster Erschließung aller erreichbaren Erkenntnisquellen angeordnet werden darf.
| Horchner | Groß | Engels | |||
| Krumme | Dr. Augustin |