Treffer
BGH Urteil

Widerruf bedingter Entlassung und Unterbringung: Unzuständigkeit und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 299/51
Datum
27.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Entscheidung des LG Bochum, das die beantragte Unterbringung nach §42b StGB ablehnte, aber zugleich die bedingte Entlassung von 1945 widerrief. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der Widerruf nicht nach §463a Abs.3 i.V.m. §462 StPO behandelt wurde und das Gericht insoweit unzuständig war. Zudem stellt der BGH klar, dass eine frühere Unterbringungsanordnung neue Sicherungsverfahren wegen neuer Tatbegehungen nicht ausschließt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Widerruf einer bedingten Entlassung sowie für sonstige Entscheidungen über die Vollstreckung von Sicherungs- und Besserungsmaßnahmen gelten die Vorschriften des § 462 StPO; die Gerichte des ersten Rechtszugs entscheiden im Beschlussverfahren und ohne mündliche Verhandlung.

2

Ein Gericht, das nicht das Vollstreckungsgericht der früheren Unterbringungsanordnung ist, darf über den Widerruf der bedingten Entlassung nicht ohne Beachtung der zuständigkeits- und verfahrensrechtlichen Vorschriften entscheiden.

3

Die Rechtskraft einer früheren Unterbringungsanordnung erstreckt sich nur auf die im früheren Verfahren verhandelten Taten; sie schließt die Einleitung eines neuen Sicherungsverfahrens wegen neuer, noch nicht rechtskräftig abgeurteilter Straftaten gleichen Titels nicht aus.

4

Die Notwendigkeit einer erneuten Unterbringung ist anhand der aktuellen Verhältnisse gesondert zu prüfen; das Vorliegen einer früheren, noch vollstreckbaren Anordnung schließt eine erforderliche neue Sicherungsmaßnahme nicht grundsätzlich aus und kann dem für die neuen Straftaten zuständigen Gericht Einfluss auf die Vollziehung einräumen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. Januar 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

In den Sicherungsverfahren

gegen den Dolmetscher Hans Werner K.███ aus ████, geboren ███████████████,

– wegen Betrugs und Urkundenfälschung –

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär C.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschuldigte hatte 1942 fortgesetzten Betrug und Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verübt. Da er wegen Hirnsyphilis nicht zurechnungsfähig war, ordnete das Landgericht in Münster durch Urteil vom 23. Februar 1943 seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an; er wurde in die Provinzialheilanstalt B.[REDACTED] verbracht, aber am 25./26. April 1945 als geheilt bedingt entlassen. Nachdem der Beschuldigte 1948 wieder einige andere mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hatte, verübte er im Februar 1950 erneut Betrügereien, die den Anlass zur Einleitung dieses Verfahrens gaben.

Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, abgelehnt, jedoch die bedingte Entlassung vom 25./26. April 1945 widerrufen, weil der Beschuldigte als Geisteskranker mit Sicherheit wieder in erheblichem Maße strafällig werden würde.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die Rüge, das Landgericht in Bochum sei für den Widerruf der bedingten Entlassung nach § 42f Abs. 1 Satz 3 StGB unzuständig gewesen, greift durch. Nach § 463a Abs. 3 StPO gelten für den Widerruf der Entlassung wie für alle sonstigen Entscheidungen, die die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung betreffen (Abs. 1), die Bestimmungen des § 462 StPO; danach entscheiden die Gerichte des ersten Rechtszugs und ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren. Hiernach und da die Unterbringung des Beschuldigten vom Landgericht in Münster angeordnet war, ist das Landgericht in Bochum nicht dem Gesetz entsprechend verfahren. Das führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Widerrufs der Entlassung.

Von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Entscheidung auch, soweit sie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB abgelehnt hat.

Die beantragte Sicherungsmaßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie schon das Landgericht in Münster rechtskräftig angeordnet hat. Die Rechtskraft des Urteils vom 23. Februar 1943 beschränkt sich nach den auch für das Sicherungsverfahren geltenden Grundsätzen über den Verbrauch der Strafklage (§ 264 StPO) auf die Handlungen, die Gegenstand des damaligen Verfahrens bildeten. Wegen neuer, noch nicht rechtskräftig abgeurteilter Straftaten desselben Titels kann die Staatsanwaltschaft ein neues Sicherungsverfahren einleiten (RGSt 68, 392; DRZ 1935, Nr. 540; RGSt 70, 201, 204; DR 1937, 630; E 73, 26). Auch ist die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme, wenn sie sich auf Grund des neuen Verfahrens ergibt, nicht schon wegen des Fortbestandes des früheren, vollstreckbaren (§ 70 Abs. 2 StGB) Urteils zu verneinen. Die rechtskräftige Anordnung der Unterbringung, die allein auf den Grundlagen des früheren Urteils beruht, könnte nachträglich wegfallende Aussetzungsgründe nicht berücksichtigen. Außerdem kann es, besonders wenn verschiedene Gerichte für die Entscheidung im Vollstreckungsverfahren auf Grund des früheren Urteils und für die erneute Anordnung der Sicherungsmaßnahme zuständig sind, angebracht sein, dem für die neuen Straftaten zuständigen Gericht einen Einfluss auf die Vollziehung der Sicherungsmaßnahme einzuräumen, die sonst allein in der Hand des Vollstreckungsgerichts für die zuerst angeordnete Sicherungsmaßnahme läge (vgl. RGSt 70, 204). In dieser Hinsicht hat das Landgericht die Rechtslage noch nicht geprüft, weil es irrigerweise davon ausgegangen ist, es sei zugleich Vollstreckungsgericht für die früher erkannte Sicherungsmaßnahme und könne die für sie seinerzeit bewilligte Entlassung widerrufen. Auch die Staatsanwaltschaft hat zu der eigentlichen Verfahrenslage noch nicht Stellung genommen, da sie die erneute Anordnung bisher nur wegen des vermeintlichen Verlustes der Akten des früheren Verfahrens für erforderlich gehalten hat; die Akten des Landgerichts in Münster 2 Kls 11/42 sind jedoch vorhanden.

Das Urteil ist hiernach in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur neuen Entscheidung über die beantragte Unterbringung zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Richter: Mantel Dr. Geier

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Engels Hille durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

Zitiert von (3)