Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 245/56
Datum
29.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen ein LG-Urteil, das trotz festgestellter verminderten Zurechnungsfähigkeit und Wiederholungsgefahr die Unterbringung nach § 42b StGB ablehnte mit dem Hinweis auf eine frühere Maßregel. Der BGH hob das Urteil auf und ordnete die Unterbringung an. Er betont, dass frühere Unterbringungen eine erneute Anordnung nicht ausschließen und mildere Aufsichtsmaßnahmen nur bei verlässlicher Wirksamkeit genügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist zulässig, wenn Tatsachen für eine schuldunfähige oder erheblich vermindert zurechnungsfähige Person und eine gegenwärtige oder zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sprechen.

2

Eine bereits bestehende oder frühere Anordnung einer Unterbringung schließt die Wiederholung einer Unterbringungsanordnung für eine neue Tat nicht aus; die erneute Anordnung kann erforderlich sein, damit das Vollstreckungsgericht Einfluss auf die Dauer der Maßregel erhält.

3

Die Annahme, mildere Maßnahmen wie familiäre Aufsicht, Vormundschaft oder Heimunterbringung seien ausreichend, ist nur gerechtfertigt, wenn aufgrund der Persönlichkeit des Täters mit hinreichender Sicherheit deren tatsächliche Durchführung und Wirksamkeit erwartet werden kann.

4

Stellt das Tatgericht die tatsächlichen Voraussetzungen der Unterbringung fehlerfrei fest, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO das Urteil aufheben und selbst die Anordnung zur Unterbringung treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 20. März 1956

Rubrum

2 StR 245/56

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Invaliden Max ███ aus █████████████, geboren ███████ 1908 in █████, zur Zeit einstweilen untergebracht in anderer Sache, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 20. März 1956 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.

Die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schöffengericht in Neustadt hatte den mehrfach, auch wegen Sittlichkeitsverbrechen, vorbestraften Beschuldigten am 22. Juni 1950 wegen versuchter Unzucht mit Kindern als vermindert Zurechnungsfähigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Am 14. Februar 1955 wurde er aus dieser Unterbringung in der Pfälzischen Nervenklinik [REDACTED] bedingt entlassen. Bis zum 17. September 1955 beging er willentlich mit der 1947 geborenen Maria-Anna █████████ weitere unzüchtige Handlungen, die den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen. Nach der Feststellung des Landgerichts ist er aber infolge angeborenen Schwachsinns, verbunden mit einem frühzeitigen organischen Abbau des Gehirns, nicht zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB. Die Strafkammer ist ferner der Überzeugung, daß von ihm auch weiterhin gleichartige Straftaten zu erwarten sind, wenn er in Freiheit ist, und daß eine für die öffentliche Sicherheit ausreichende Betreuung und Überwachung weder durch Familienangehörige, einen Vormund oder einen Pfleger, noch durch Unterbringung in einem Heim gewährleistet sein würde. Trotzdem hat sie den Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, seine Unterbringung gemäß § 42b StGB anzuordnen. Sie hält die öffentliche Sicherheit nicht für gefährdet, weil die bedingte Entlassung des Angeklagten schon am 12. Oktober 1955 widerrufen und der Beschuldigte seitdem wieder in [REDACTED] untergebracht ist. Sie verkennt dabei nicht, daß das die Unterbringung anordnende Urteil des Schöffengerichts in Neustadt etwa im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden könnte, hält das aber nicht für entscheidend, weil die Rechtsprechung die Unterbringung auch dann nicht

für erforderlich hält, wenn andere Maßnahmen, wie die Bewachung und Beaufsichtigung des Täters in der Familie oder durch sonstige Personen, zur Sicherung seiner Umwelt für ausreichend gehalten werden; auch in diesen Fällen sei aber nicht mit Sicherheit vorauszusehen, daß die Überwachung und Beaufsichtigung überhaupt durchgeführt und so gehandhabt werde, wie es notwendig sei, um die der Öffentlichkeit drohenden Gefahren abzuwenden.

Diese Entscheidung verstößt gegen § 42b StGB. Zu § 42e hat schon das Reichsgericht auf die praktische Bedeutung einer mehrfachen Anordnung der Sicherungsverwahrung und insbesondere darauf hingewiesen, daß mit der erneuten Anordnung dem Vollstreckungsgericht, das für die neue Sache zuständig ist, ein Einfluß auf die Dauer der Verwahrung gesichert wird, den es ohne seine Anordnung nicht haben würde (RGSt 70, 201, 203). Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen: zu § 42e in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 31. Januar 1952 (4 StR 865/51), zu § 42m in den Entscheidungen BGHSt 6, 398, 401 und NJW 1953, 1719, 23; ferner zu § 42b StGB in den nicht veröffentlichten Urteilen vom 27. Juli 1951 (4 StR 299/51) und vom 17. Januar 1956 (1 StR 392/55). Daß die nochmalige Unterbringungsanordnung nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten sei, läßt sich nicht mit dem Hinweis darauf begründen, eine gewisse Gefahr sei auch bei der Zulassung milderer Überwachungsmaßnahmen in Kauf zu nehmen. Hierbei verkennt das Landgericht, daß es ganz wesentlich auch von der Beurteilung der Persönlichkeit des nicht oder nur erheblich vermindert Zurechnungsfähigen abhängt, ob eine solche Maßnahme als ausreichend gelten, ob er also z. B. der Aufsicht eines Familienmitgliedes anvertraut werden kann. Diese in aller Regel leichteren Fälle der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können nicht mit den hier

fraglichen verglichen werden, in denen das Gericht an sich die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für notig hält, von ihr aber nur darum absehen zu können glaubt, weil dieselbe Maßregel schon durch ein früheres Urteil angeordnet worden ist.

Das Urteil des Landgerichts war daher unter Aufrechterhaltung seiner Feststellungen aufzuheben und gemäß § 354 Abs. 1 StPO zugleich auf die Anordnung nach § 42b StGB zu erkennen, deren tatsächliche Voraussetzung das Landgericht fehlerfrei festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

SchalschaWernerHoepner
BaldusDr. Menges
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