Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 841/52
Datum
01.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Diebstahls als Rückfalltäter verurteilt; seine Revision richtete sich gegen Strafmaß, Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung. Der BGH hob den Strafausspruch einschließlich der Kennzeichnung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Urteilsgründe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt voraus, dass bei jeder einzelnen früheren und der neuen Tat geprüft und festgestellt wird, dass diese Tat Ausdruck eines fest verwurzelten verbrecherischen Hanges ist; pauschale Feststellungen genügen nicht.

2

Die Urteilsgründe müssen die Beziehungen zwischen Persönlichkeit des Täters und jeder strafbaren Handlung so darlegen, dass das Revisionsgericht die Würdigung überprüfen kann; dazu gehören äußere und innere Beweggründe, Begehungsart und Motiv.

3

Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert eine nachvollziehbare Prognose der künftigen Gefährlichkeit, wobei maßgeblich die voraussichtliche Situation des Täters zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beurteilen ist.

4

Bei der Gesamtwürdigung für Kennzeichnung und Sicherungsverwahrung ist eine umfassende, verständige, lebens- und menschenkundige Abwägung der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, wobei dem Richter die einschneidenden Rechtsfolgen bewusst sein müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Harburg/Elbe, 1. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert ███, geboren ██████████████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Rückfalldiebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als █████████ ███ ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Harburg/Elbe vom 1. April 1952 im Strafausspruch, einschließlich der Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und der Anordnung der Sicherungsverwahrung, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher unter Anordnung der Sicherungsverwahrung zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Soweit die Sachbeschwerde des Angeklagten sich gegen den Schuldspruch richtet, kann sie keinen Erfolg haben. Was die Revision, die seine Täterschaft bezweifelt, in dieser Hinsicht vorträgt, erschöpft sich in unwesentlichen Angriffen tatsächlicher Art gegen die widerspruchsfreien Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 337 StPO). Auch die Rückfallvoraussetzungen sind rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel dagegen begründet.

Die sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB sind nicht mit dem allgemeinen Nachweis dargetan, dass der Angeklagte, wie die Gesamtwürdigung seiner Taten ergebe, einen hartnäckigen Hang zur Begehung von Diebstählen entwickelt habe. Vielmehr muss bei jeder einzelnen Straftat, damit sie in Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Angeklagten nachgewiesen werden, das gerade auch sie als kennzeichnenden Ausfluss des verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156 f.; 70, 214; RG JW 1934, 1666 Nr. 29; BGHSt 1, 94). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen Fall den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der strafbaren Handlung nachgeht, und zwar in einer Weise, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht. Dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äußeren und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die einzelne Tat nach Begehungsart und Motiv auf einem fest eingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951; 4 StR 45/52 vom 2. Mai 1952; 4 StR 730/52 vom 19. Februar 1953).

Schon die hiernach zunächst vorzunehmende Einzelprüfung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Die Urteilsgründe und der Hergang der Taten sowie die Stellung des Angeklagten dazu sind nicht ersichtlich. Nicht einmal bei der zur Aburteilung stehenden Handlung ist untersucht worden, aus welchen Beweggründen der Angeklagte sie unternommen hat. Dazu bestand umso dringender Anlass, als er den Diebstahl nach längerem Wirtshausbesuch und daher möglicherweise unter der Einwirkung von Alkohol versuchte. Die wirtschaftliche Lage des schwerkranken Angeklagten ist nicht erkennbar. Es besteht daher nach den bisherigen Feststellungen insbesondere die Möglichkeit, dass es sich bei dem zur Aburteilung stehenden Diebstahlsversuch um eine Gelegenheitstat handelt, die auch dann, wenn sie von einem Gewohnheitsverbrecher begangen worden ist, nicht die Grundlage für eine Verurteilung aus § 20a StGB bilden kann; vielmehr muss auch die neue Verfehlung eine Symptomtat sein (RGSt 70, 215).

Die nach § 20a StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung erfordert aber nicht nur eine eingehende Wertung der früheren Straftaten und der neuen Tat, sondern auch eine umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene, verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters. Dabei muss der Tatrichter sich bewusst sein, dass die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sehr einschneidende Rechtsfolgen mit sich führt. Zwischen ihnen und dem sie veranlassenden Vorgang muss ein solches Verhältnis bestehen, dass diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort empfunden werden. Die Entscheidung des Tatrichters muss erkennen lassen, dass er bei Erörterung aller Einzelfragen von dieser Grundhaltung ausgegangen ist und die Frage unter sorgfältiger Würdigung der besonderen Umstände des Falles beantwortet hat (BGHSt 1, 99). All dies ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.

Schließlich ist auch nicht ausreichend dargetan, dass die öffentliche Sicherheit eine Sicherungsverwahrung des Angeklagten erfordert. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte an Bauchfelltuberkulose schwer und unheilbar erkrankt ist. Für die Beurteilung, ob eine Sicherungsverwahrung erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft maßgebend (RGSt 68, 157, 387; RG DR 1942, 889 Nr. 2). Das Landgericht hat indessen nicht untersucht, ob nicht der Gesundheitszustand des Angeklagten zur Zeit des Strafendes unter der fortschreitenden Auswirkung seiner Krankheit voraussichtlich so geschwächt sein wird, dass die Begehung weiterer Diebstähle mangels körperlicher Tauglichkeit als nicht mehr wahrscheinlich betrachtet werden kann.

KrummeDr. AugustinDr. Seibert
Dr. EngelsMartin

Zitiert (2)

Zitiert von (1)