Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Ablehnung von Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 183/65
Datum
07.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtet Revision gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung für einen wegen mehrerer Rückfalldiebstähle verurteilten Angeklagten. Das Landgericht hatte die Ablehnung mit schwerer Krankheit und verminderter Gefährlichkeit begründet. Der BGH hält diese Erwägungen für zu unbestimmt und hebt die Entscheidung in diesem Umfang auf. Zur neuen Verhandlung über die Sicherungsverwahrung wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung muss der Tatrichter darlegen, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt; bloße Möglichkeiten oder unbestimmte Erwartungen genügen nicht.

2

Eine auf Krankheit oder Gebrechen beruhende dauernde körperliche Unfähigkeit zur Begehung strafbarer Handlungen kann die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung entfallen lassen, erfordert aber eine konkrete, wahrscheinliche Prognose dauernder Ungefährlichkeit.

3

Dass ein Beschuldigter trotz chronischer Krankheit in der Vergangenheit wiederholt Straftaten begangen hat, spricht gegen die Annahme dauernder Ungefährlichkeit und ist bei der Prognose zu berücksichtigen.

4

Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der Strafe und der Ablehnung der Sicherungsverwahrung besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 19. Oktober 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ████████, den Ofenmaurer Hans Krrl ████, geboren am ██ 1926 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Droge, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ██ als Verteidiger, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Es hat es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt, neben der Strafe die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen. Nur hiergegen wendet sich die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Beschränkung der Revision auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, weil kein Zusammenhang der Höhe der erkannten Strafe mit der Ablehnung der Sicherungsverwahrung erkennbar ist (BGHSt 7, 101; BGH vom 27. August 1953 – 1 StR 124/53 und vom 28. Oktober 1960 – 4 StR 388/60).

Die Revision muss Erfolg haben. Die allzu knappen Erwägungen, mit denen das Landgericht es ablehnt, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, stehen in Widerspruch zu in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Urteils.

Das Landgericht meint, es könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Angeklagte nach Verbüßung seiner Strafe noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein werde (§ 42e StGB). Infolge seiner schweren Krankheit sei er ein körperlich geschwächter Mann. Unter diesen Umständen werde der mehrjährige Strafvollzug nicht nur physisch besonders eindrucksvoll für ihn sein, sondern es sei auch damit zu rechnen, dass seine körperlichen Kräfte und damit auch seine Möglichkeiten zur Begehung neuer Diebstähle weiterhin nachlassen werden. Jedenfalls könne angesichts des sichtlich geschwächten Allgemeinzustandes des Angeklagten nicht erwartet werden, dass er nach Ablauf von mehreren Jahren noch die bisher gezeigte verbrecherische Energie besitzen werde.

Zwar ist es richtig, dass eine auf Krankheit oder Gebrechen beruhende dauernde körperliche Unfähigkeit zur Begehung strafbarer Handlungen dem Tatrichter Anlass geben kann, die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zu verneinen (BGH NJW 1954, 846; BGH vom 12. November 1953 – 4 StR 841/52; RGSt 72, 356, 358). Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Angeklagte bereits seit Kriegsende schwer krank ist. Er leidet an den Folgen einer chronischen Knochengelenktuberkulose, die eine anhaltende Fistelbildung zur Folge hat. Die akute Krankheit ist zur Zeit abgeklungen, doch ist der Angeklagte nachhaltig körperlich geschwächt. Diese schwere Erkrankung hat den Angeklagten indes nicht davon abgehalten, seit 1945 immer wieder zum Teil sehr erhebliche Straftaten, auch schwere Diebstähle, zu begehen, so dass die Strafkammer ihn jetzt als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Eine Haftunterbrechung wegen seiner Krankheit im Mai 1951 und einen Krankenhausbesuch zu einer Nachuntersuchung im August 1963 hat er dazu benutzt, neue Diebstähle auszuführen (UA 4, 7). Das Landgericht legt nicht dar, dass der Zustand des Angeklagten sich während der Verbüßung der jetzt gegen ihn erkannten Strafe weiter verschlechtern und er deshalb bei seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr gefährlich werden wird. Was die Strafkammer hierzu ausführt, begründet allenfalls eine Möglichkeit, eine unbestimmte Erwartung, der Angeklagte werde sich nach der Verbüßung seiner Strafe wegen seines schlechten Gesundheitszustandes keiner neuen Straftaten mehr schuldig machen können. Das reicht jedoch zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung nicht aus (BGHSt 1, 66; BGH vom 19. November 1953 – 4 StR 488/53 und vom 22. Januar 1965 – 4 StR 479/64; RGSt 74, 219; RG DR 1938, 1995).

Es ist genau so – oder vielleicht noch eher – denkbar, dass sich der Gesundheitszustand des Angeklagten während der Haft, in der er ärztlich betreut und vor anstrengenden Diebstahlstaten bewahrt wird, nachhaltig bessert. Dann könnte die Gefahr neuer strafbarer Handlungen des Angeklagten, den bislang weder Arbeit noch lange und harte Strafen, zuletzt eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, vor solchen Verfehlungen zurückhalten konnten, besonders groß sein.

SandersKrummeKersting
MayrSpiegel

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