Revision: Zur Anwendung der Sicherungsverwahrung bei gefährlichem Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 124/53
- Datum
- 27.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist anzuordnen, wenn bei Verbüßung der Strafe noch die Gefahr erheblicher Straftaten besteht und diese nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abzuwehren ist.
Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert eine sorgfältige, vorausschauende Würdigung der Persönlichkeit, der Tatumstände und der bisherigen sowie zu erwartenden Lebensverhältnisse des Täters.
Offensichtliche Widersprüche oder unzureichende Darlegungen in den Urteilsgründen, die die Prognose über die Rückfallgefahr beeinflussen können, machen die Entscheidung zur Sicherungsverwahrung angreifbar und erfordern gegebenenfalls Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Anordnung milderer Maßnahmen wie Polizeiaufsicht statt Sicherungsverwahrung ist bei einem als gefährlich eingeschätzten Gewohnheitsverbrecher nur ausnahmsweise zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 15. November 1952
Rubrum
Urteil
in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef █████, geboren am ███ in ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ████████████████ ██ █ als Vertreter der █████████████, Amtsgerichtsrat ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, hat
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft sind das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 15. November 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der zur Tatzeit 24-jährige Angeklagte hat vom März 1950 bis zum März 1952 in 32 kleineren Orten 32 fortgesetzte schwere Diebstähle begangen, im Wesentlichen durch Einsteigen, durch Rindtricken oder Entkitten von Fenstern, mit Dietrichen, teils nach dem Rindtricken auch durch Erbrechen von Behältnissen, in einigen Fällen nach Unterbrechung der Licht-, Fernsprech- oder Klingelleitung. Der Angeklagte ging planmäßig vor; er wechselte die Tatorte unter Berücksichtigung der deutschen Ländergrenzen, wählte nur kleinere Orte, die er Eisenbahnfahrplänen entnahm, und, um unerkannt zu bleiben, durch Umsteigen und Lösen einer zweiten Fahrkarte unterwegs erreichte. Die Taten beging er nur nachts mit vorher gewechselten Kleidern, barfuß oder auf Strümpfen, mit Strümpfen über den Schuhen, in Turnschuhen, später auch mit Gummihandschuhen. Er ging nur auf Geld aus, um sich nicht durch Verwertung gestohlener Sachen zu gefährden, und erlangte insgesamt etwa 19.500 DM und Sachen im Werte von 6.000 DM, die er aber meist wieder wegwarf. Das Landgericht hat die jeweils an einem Orte und in einer Nacht begangenen Taten bis zu 15, insgesamt 158 Einzelakte des vollendeten und 88 des versuchten, meist schweren Diebstahls zu je einer fortgesetzten Handlung, insgesamt zu 32 Fortsetzungstaten zusammengefasst und den geständigen Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, ohne Strafschärfung nach § 20a StGB, zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Der Schuldspruch ist rechtskräftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung der §§ 42e, 32 StGB. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch.
Die Beurteilung des Angeklagten nach § 20a Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden.
Dagegen lässt sich die Nichtanwendung des § 42e StGB (Sicherungsverwahrung) mit der gegenwärtigen Begründung nicht halten. Die Entscheidung darüber hängt, nachdem der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist, nur noch davon ab, ob die öffentliche Sicherheit im Zeitpunkt der Strafverbüßung seine weitere Verwahrung gebietet; sie erfordert also eine sorgfältige und schwierige richterliche Vorausschau, die das Landgericht unter Berücksichtigung aller Tatumstände, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner früheren und künftigen Verhältnisse in eigener Verantwortlichkeit anzustellen hat. Diese Entscheidung ist mit der Revision nur angreifbar, soweit sie Rechtssätze unbeachtet lässt oder verletzt oder unbehebbare Widersprüche enthält.
Die öffentliche Sicherheit erfordert die Sicherungsverwahrung, wenn im Zeitpunkt der Strafverbüßung noch die Gefahr erheblicher Straftaten des Angeklagten besteht und wenn diese Gefahr auf weniger einschneidende Weise nicht zu bannen ist.
Das Landgericht hat die Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Entwicklung eingehend gewürdigt, seine Verhältnisse, ihre mutmaßliche Entwicklung und die wahrscheinliche Wirkung der Strafhaft in Betracht gezogen und fasst seine Überzeugung dahin zusammen, der Angeklagte sei willensstark und besserungswillig; er bereue seine Taten; erlerne er in der Strafhaft einen Beruf, der seinen besonderen Fähigkeiten entspricht, und kehre er später zur Familie zurück, an der er sehr hänge, so werde er höchstwahrscheinlich nicht rückfällig werden. Die Erwägungen, auf die sich das Landgericht dabei im Einzelnen stützt, sind nicht in allen von der örtlichen Staatsanwaltschaft vorgebrachten Punkten aus Rechtsgründen bedenklich, aber doch in einigen, die das Ergebnis beeinflusst haben können und nochmals geprüft werden müssen.
Das Landgericht stellt einerseits fest, der Angeklagte habe keinen Beruf erlernt, weil sein Vater eine große Familie zu unterhalten hatte und die Ausbildungskosten nicht aufbringen konnte; gleichwohl habe der Angeklagte stets ausreichend verdient, um seine Familie zu ernähren, zu bekleiden und allen Verpflichtungen zu genügen; mehrfach habe er gute Arbeit aufgegeben, weil sie ihm „zu schwer“ war. Auf S. 57 UA ist dagegen zugunsten des Angeklagten ausgeführt, durch den Verlust der Heimat sei ihm „der Aufbau einer ihn befriedigenden und anerkannten sozialen Stellung“ erschwert worden. Darin liegt ein Widerspruch, der es nahelegt, dass die letzte Erwägung mehr formelhafter Art ist und geringe Bedeutung hat.
Dasselbe gilt für die Ausführungen auf S. 57 UA, der Angeklagte würde die Straftaten sehr wahrscheinlich nicht begangen haben, wenn er einen Beruf erlernt hätte, „der ihm ausreichende Verdienstmöglichkeiten eröffnet hätte“. Der Angeklagte hat festgestellt stets ausreichenden Verdienst gehabt. Das Landgericht wird also erwägen müssen, ob allein der Umstand, kein Facharbeiter zu sein, den Angeklagten so nachteilig beeinflusst haben kann, dass er dadurch oder mit dadurch zu seinen Straftaten kam. Wenn er, wie das Urteil ausführt, ungewöhnlich geschickt, willensstark und auch nicht charakterschwach ist, ist nicht einzusehen, warum es ihm bei Ausdauer nicht allmählich hätte gelingen sollen, in einen gehobenen Arbeitsplatz mit entsprechendem Mehrverdienst aufzusteigen.
Wenn das Landgericht dem Nichterlernen eines Berufs so großes Gewicht für die charakterliche Entwicklung des Angeklagten beimisst, wird es auch dartun müssen, welcher Beruf, den der Angeklagte in der Strafhaft erlernt hätte, geeignet wäre, ihm künftig besonderen Halt zu bieten. Angesichts der außerordentlichen verbrecherischen Energie, die der Angeklagte durch seine zahlreichen Taten jahrelang gezeigt hat, bedarf es schon besonders gewichtiger Umstände, um eine Rückfallgefahr auszuschließen.
Einen offensichtlichen Widerspruch enthalten die Seiten 50 und 58 der Urteilsgründe. Auf S. 50 führt das Urteil aus, die strafbaren Handlungen des Angeklagten seien keine Gelegenheitstaten, vielmehr sorgfältig geplant und durchgeführt; keineswegs hätten ihn günstige „Voraussetzungen“ am Tatort verleitet. Andererseits will das Landgericht auf S. 58 zugunsten des Angeklagten annehmen, sein verbrecherischer Wille entspringe nicht seiner Wesensart, er sei „vielmehr durch die besonders günstigen Gelegenheiten hervorgerufen und durch den dauernden Erfolg gestärkt“ worden. Diese Erwägungen und Feststellungen widersprechen einander zumindest teilweise und können die Beurteilung nach § 42e beeinflusst haben.
Bedenklich sind endlich die „allgemeinen Erwägungen“ des Landgerichts über die von Exner erörterte Zu- und Abnahme der männlichen Straffälligkeit vor und nach dem 25. Lebensjahr, denen das Urteil anscheinend erhebliches Gewicht beilegt. Der Angeklagte ist jetzt 26 Jahre alt; mit 21 Jahren ist er wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und jetzt wegen insgesamt 246 Diebstahlsakte verurteilt; demgegenüber besaß der errechnete Durchschnitt der erstmaligen männlichen Straffälligkeit statistisch für sein künftiges Wohlverhalten fast nichts. Die gewonnenen Zahlen können die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigen. Vor allem aber hat das Landgericht die gerade hier wesentlichen Ausführungen Exners über den Rückfall im Sinne wiederholter Straffälligkeit (Kriminologie 1949, 266), die ein ganz anderes Bild bieten, hier aber nicht näher darzulegen sind, übersehen. Noch hinzutretende Gesichtspunkte wird das Landgericht nochmals erörtern und mit besonderer Vorsicht mit den übrigen Tatfeststellungen abwägen müssen. Dabei besteht Gelegenheit zur Überprüfung der Art, wie der Angeklagte das gestohlene Geld – etwa 19.500 DM – durchgebracht hat, nämlich auf leichtsinnige Weise in teuren Lokalen und durch Glücksspiel. Die Staatsanwaltschaft hebt mit Recht hervor, dass der Angeklagte das Geld nicht einmal teilweise zur angeblich so wichtigen beruflichen Förderung oder seiner Familie zugewandt hat.
Die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht anstelle der sonst gebotenen Sicherungsverwahrung ist bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nur ausnahmsweise ein zulässiges milderes Mittel (BGH StR 49/50 vom 16. Januar 1951).
Die Nichterwähnung des § 32 StGB im Urteil lässt die Möglichkeit offen, dass das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat.
Die Ablehnung der Sicherungsverwahrung kann die Strafhöhe beeinflusst haben; deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Seibert | Dr. Jagusch | |||
| Hille | Heimann-Trosien |