Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 488/53
Datum
19.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, das ihn wegen vielfachen schweren Diebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilte. Streitpunkt war, ob die Feststellungen eine innere Neigung und Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Tatrichterfeststellungen Charaktermängel und fortbestehende Gefährlichkeit belegen. Die seit dem 9.6.1953 erlittene Untersuchungshaft wurde bis auf drei Monate angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt voraus, dass aus den Feststellungen eine charakterlich bedingte Neigung zu gleichartigen Straftaten und eine daraus resultierende Wiederholungsgefahr hervorgeht.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gerechtfertigt, wenn begründete Besorgnisse bestehen, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

3

Die Jugend des Täters steht der Anwendung der Vorschriften über gefährliche Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht entgegen, wenn die tatsächlichen Umstände die Gefährlichkeit belegen.

4

Die bloße Hoffnung oder Möglichkeit künftiger Besserung reicht nicht aus, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu vermeiden; diese ist zeitlich jedoch nur solange zulässig, wie ihr Zweck die Verwahrung erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Hans ███ aus ███████ ██, dort geboren am ██████████, z. Zt. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Ue als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. Juni 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 9. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der 25-jährige Angeklagte ist schon in frühester Jugend strafällig geworden und nie geregelter Arbeit nachgegangen. Nunmehr ist er wegen schweren Diebstahls i. R. in 33 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. in fünf Fällen und wegen versuchten Diebstahls i. R. in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 KfzG, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus, zu fünfjährigem Ehrverlust sowie zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Seine Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Die Schuldspruche unterliegen keinen Bedenken. Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei nachgewiesen. Auch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist frei von Rechtsirrtum.

Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine zahlreichen, den Rechtsfrieden erheblich beeinträchtigenden Straftaten auf Grund eines charakterlich bedingten inneren Hanges begangen hat und zu ihrer Wiederholung neigt; ferner, dass zwischen der Persönlichkeit des Täters und jeder seiner im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB zu wertenden Taten eine gleichgeartete innere Beziehung besteht. Diese lässt jede Tat als Ausdruck des Hanges zu Verbrechen dieser Art, als ein eigentümliches Kennzeichen dafür und für die Gefährlichkeit des Täters in Erscheinung treten. Die Behauptung der Revision, die früheren Straftaten hätten ihre Ursache in der wirtschaftlichen Notzeit und Jugend des Angeklagten und in der Verführung durch einen ehemaligen Mithäftling, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze.

Schließlich ist auch die – knapp, aber ausreichend begründete – Annahme des Tatrichters rechtsbedenkenfrei, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert.

Die Strafkammer führt hierzu u. a. aus:

"Bei seiner charakterlichen Haltlosigkeit, wie sie aus seinen bisherigen Taten hervorgeht, steht zu befürchten, dass er auch nach Verbüßung der Strafe erneut strafällig werden wird."

Damit hat das Landgericht ersichtlich sagen wollen, dass bei dem Beschwerdeführer zum mindesten die begründete Besorgnis besteht, dass er auch nach Verbüßung der fünfjährigen Zuchthausstrafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird. Der Tatrichter hat hierbei berücksichtigt, dass der haltlose Angeklagte auch in den früheren Fällen jedesmal nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Gefängnis- und Zuchthausstrafen seine Verbrechertätigkeit alsbald wieder aufgenommen hat. Er hat sich dabei die in den Gründen des früheren Strafkammerurteils ausgesprochene Androhung der künftigen Sicherungsverwahrung in keiner Weise als Warnung dienen lassen.

Damit ist die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Beschwerdeführers erfordert (§ 42e StGB), rechtlich einwandfrei begründet.

Die von der Revision hervorgehobene Jugend des Angeklagten (25 Jahre) steht der Anwendung der §§ 20a, 42e StGB nicht entgegen (BGH 4 StR 989/51 vom 10. April 1952; vgl. auch § 106 Abs. 2 des JGG vom 4. August 1953, der sich zudem nur auf Heranwachsende 18 bis 21 Jahre bezieht).

Die Annahme der Verteidigung, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung der jetzt erkannten Zuchthausstrafe sich bessern und ein geregeltes Leben führen werde, steht nicht in Einklang mit seinem bisherigen Verhalten.

Die bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten, rechtfertigt es nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen. Diese dauert übrigens nur so lange, als ihr Zweck es erfordert (§ 42f StGB).

Die Revision war danach als unbegründet zu verwerfen.

Jedoch erschien es angemessen, dem Angeklagten die weitere drei Monate übersteigende Untersuchungshaft aus Billigkeitsgründen anzurechnen.

Dr. AugustinGroßMartin
HilleSeibert

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