Räuberische Erpressung mit Pistolenattrappe: Drohungsbegriff, Rücktritt, Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 536/61
- Datum
- 23.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge, das Protokoll enthalte keinen Hinweis auf eine Zeugenbelehrung nach § 57 StPO, ist als Protokollrüge unzulässig, wenn sie nicht die besonderen Anforderungen an Protokollrügen erfüllt.
Für die Drohung im Rahmen der räuberischen Erpressung ist nicht erforderlich, dass die angedrohte Gefahr tatsächlich besteht; ausreichend ist, dass der Bedrohte die Ausführung für möglich hält und dadurch in Furcht versetzt wird.
Bleibt die Drohung ohne Erfolg, kommt es für die Strafbarkeit darauf an, ob sie nach der Tätervorstellung geeignet sein sollte, auf die Entschließung des Betroffenen einzuwirken.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch bzw. die freiwillige Aufgabe des Tatplans liegt nicht vor, wenn der Täter sein Vorhaben wegen von seinem Willen unabhängiger, zwingender äußerer Umstände als undurchführbar aufgibt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nicht voraus, dass der Verurteilte bereits eine Zuchthausstrafe verbüßt hat; maßgeblich ist die begründete Besorgnis weiterer erheblicher Straftaten nach Strafvollstreckung.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 13. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurerumschüler Adolf ██ aus ████, dort geboren ███████████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. September 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 14. September 1961 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen räuberischer Erpressung in verschiedenen Begehungsformen zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten ███████████ eine Verfahrensbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. 1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger nur geltend, die Verhandlungsniederschrift enthalte keinen Hinweis, dass der Zeuge ███ gemäß § 57 StPO belehrt worden sei. Dies ist eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162 – 165). Der § 57 StPO ist übrigens nur eine Sollvorschrift.
2.) Durch das in Anschlag gebrachte oder zur Verwendung vorgesehene Pistolenmodell wollte der Angeklagte in den Betroffenen die Vorstellung erwecken, er bedrohe sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Tatsächlich nahmen sie das in den Fällen ████ und Dr. FC__ auch an. Dass die angedrohte Gefahr wirklich bestehen müsse, ist von der Rechtsprechung niemals verlangt worden. Aus ihr ergibt sich das Gegenteil. Das Reichsgericht hat schon am 24. Dezember 1879 (Bd. 2, 286) so entschieden und in RGSt 3, 262, 265 darauf hingewiesen, dass eine derartige Einschränkung des Begriffs der Drohung dem
3 wirklichen Gesetzeswortlaut widersprechen würde. „Ein wirksamer Zwang auf die Entschließung (des Betroffenen) kann auch durch Androhung eines nicht ausführbaren Nachteils ausgeübt werden, sofern nur der Bedrohte, indem er die Ausführung für möglich hielt, in Furcht versetzt und durch die Furcht sein Entschluss beeinflusst wird“, vgl. ferner BGH LM § 255 StGB Nr. 5 („wirkliche oder vermeintliche Gefahrlichkeit der Drohung“). Hat die Drohung keinen Erfolg gehabt (wie hier im Fall xrC__), kommt es nur darauf an, ob sie geeignet sein sollte, auf den Betroffenen einzuwirken. Das ist ebenfalls festgestellt; S. 20/21 UA.
In BGHSt 15, 522 ff. hat der Senat übrigens die Verurteilung eines Täters, der eine Spielzeugpistole verwendet hatte, wegen Autostraßenraubs und schwerer räuberischer Erpressung gebilligt, ohne über die vorliegend von der Verteidigung aufgeworfene Frage auch nur ein Wort zu verlieren. Die Behauptung der Revision, die Bedrohten oder als Opfer in Aussicht genommenen Personen hätten erkennen können, dass es sich nur um eine Modellpistole handelte, widerspricht den Feststellungen. Die vom Angeklagten verwendete Atrappe war einer Pistole 08 vollkommen nachgebildet (s. 4 UA). Darauf beruhte gerade sein Plan (S. 29 UA).
3.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe in keinem Fall seinen Plan aus freien Stücken aufgegeben oder sei freiwillig zurückgekehrt (Fälle █████ und ███████████), wird von der Revision bezüglich der Vorkommnisse: Lotto-Annahmestelle, ██████████, ██████████ und ███ ██████████ beanstandet. Bei den letztgenannten drei Fällen ist die Rechtsauffassung des
4 Landgerichts, dass der Angeklagte seinen Verbrechensplan nicht freiwillig aufgegeben habe, ganz unbedenklich. Die angetroffenen äußeren Umstände gaben für die beiden Angeklagten im Hinblick auf das, was sie planten, einen zwingenden Grund ab, ihr Vorhaben aufzugeben (RGSt 37, 402, 405; BGH Urt. vom 19. Februar 1954 – 2 StR 604/53 bei Dallinger MDR 1954, 334; BGHSt 9, 48, 51, 52).
Im Verabredungsfall Lotto-Annahmestelle ist es im Ergebnis nicht anders. Der Angeklagte und sein Gefahrte ████ gaben ihren Plan auf, weil sie bei Annäherung an die Annahmestelle feststellten, dass es für die Ausführung der Tat noch zu hell war. Sie befürchteten darüber, im Fall der Durchführung des Überfalls beim Verlassen des Tatorts erkannt und alsbald festgenommen zu werden (S. 10, 21 UA). Der Einwand des Verteidigers, der Angeklagte (und ██████) hätten ja den Eintritt der Dunkelheit abwarten und dann die Tat planmäßig ausführen können, lässt die aus dem Urteilszusammenhang ersichtlichen besonderen Umstände dieses Falles außer acht. Bei dieser Verbrechensverabredung war nicht ein Überfall auf Bewohner eines Hauses, sondern auf Angestellte eines Betriebs vorgesehen, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit nach Hause zu gehen pflegten. Ein Überfall konnte nach dem Plan beider nur kurz vor Geschäftsschluss in Betracht kommen. Um diese Zeit war es aber, wie die Angeklagten feststellten, im März schon zu hell. Je mehr die Jahreszeit vorrückte, desto heller wäre es gewesen. Infolge dieser, von ihrem Willen unabhängigen äußeren Umstände erwies sich das Vorhaben für sie als undurchführbar. Ein Angriff während der Dunkelheit, also auf eine schon geschlossene Geschäftsstelle, war nicht vorgesehen.
4.) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Verabredungsfällen EAC ██████ ██████████ und Wa- ██ ████ im Fall ███████████ Dr. FC__ (S. 10, 22, 23 UA). Die Feststellung einer Verbindung ist ausreichend getroffen. Nach der Rechtsprechung genügt sogar ein stillschweigendes Übereinkommen (RGSt 56, 90). Die Behauptung der Verteidigung, es sei eine festgelegte Reihe von Überfällen an bestimmten Plätzen verabredet worden, widerspricht den Feststellungen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Senats in seinem auf eine frühere Revision des Angeklagten hin ergangenen Urteil vom 31. Mai 1957, 1 StR 164/57, S. 2 verwiesen werden, wo die Annahme von Bandendiebstahl, § 245 Abs. 1 Nr. 6 StGB, bestätigt worden war.
5.) Auch sonst weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
6.) Zum Strafausspruch:
a) Das Landgericht hätte zwar strafmildernd berücksichtigen können, dass die vom Angeklagten verwendete „Waffe“ in Wirklichkeit nur eine harmlose Atrappe war. Es ist aber kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer, vermutlich mit Rücksicht auf sein raffiniertes Gesamtverhalten, in jenem Umstand keinen Milderungsgrund gefunden hat.
6 b) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Gesamtwürdigung (BGH NJW 1953, 673 Nr. 16) in den Urteilsgründen nicht sehr übersichtlich vorgenommen ist, stellt nach Sachlage keinen Rechtsfehler dar.
Nach der Überzeugung des Tatrichters hatte sich bei dem Angeklagten schon in den Jahren 1951 und 1952 ein fest eingewurzelter Hang zur Verletzung fremden Eigentums entwickelt. Seine jetzt zu ahndenden Taten seien Ausdruck desselben Wesenszuges, nämlich der Nichtachtung fremden Eigentums und der Genussucht. Eine Notlage habe nicht vorgelegen. Frühere Bestrafungen und Strafverbüßungen hätten ihn nicht beeindruckt.
Der von der Verteidigung gerügte Widerspruch liegt nicht vor. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass die letzte Strafe Mitte Februar 1960 verbüßt war, und dass die erste der jetzt abzuurteilenden Straftaten, der Raubüberfall Aumer, im Dezember 1960 begangen wurde (S. 3, 4 UA). Die Strafkammer hat ersichtlich angenommen, dass sich der Angeklagte nach der Entlassung im Februar 1960 nur scheinbar „gebessert“ hatte und sein verbrecherischer Hang nach nicht allzu langer Zeit umso gefährlicher wieder hervortrat. ██ ██ fand zwar im März 1960 Arbeit, kam aber besonders dadurch in Schwierigkeiten, dass er sich schon im April 1960 ein Moped zum Preis von 865,- DM anschaffte, für das er dann die Raten nicht immer bezahlen konnte. Er verfiel zusehends dem Alkohol und lebte auch sonst über seine Verhältnisse. Etwa Anfang Dezember 1960 er-
7 kannte er, dass er seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen konnte. Aus diesem Grund, ferner um sein „Ansehen“ bei seinen Bekannten durch Geldbesitz zu heben und schließlich aus Hass (als früherer Sträfling) gegen seine Umwelt fasste er den Entschluss, nunmehr durch einen Raubüberfall seine wirtschaftliche Lage zu verbessern (S. 3, 4 UA). Als die Beute aus dem Überfall im Textilwarengeschäft ██ ██████████ nicht ausreichte, entschloss er sich zu weiteren Straftaten dieser Art (S. 6, 7 UA). Er ist also nicht, wie die Verteidigung meint, durch besondere Umstände aus einem ordentlichen und regeläßigen Leben „herausgerissen“ worden. Haltlosigkeit und verbrecherischer Hang sind miteinander vereinbar (RGSt 75, 44, 46). Richtig ist allerdings, dass die letzte Strafverbüßung den Angeklagten doch beeindruckt hatte, aber nicht in günstigem Sinne. Sie hat ihn vielmehr, wie die Strafkammer feststellt, zum Menschenfeind gemacht.
c) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 StGB) hat die Strafkammer damit begründet, dass auch die zehnjährige Zuchthausstrafe den verbrecherischen Hang des Angeklagten nicht brechen werde. Nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen sei nicht zu erwarten, dass er sich nach Strafverbüßung als dann 37-jähriger Mann von seiner bisherigen Lebensweise abwenden werde. Es bestehe vielmehr angesichts seiner Persönlichkeit die Gefahr (d. h. die begründete Besorgnis), dass er auch nach Vollstreckung der Zuchthausstrafe erhebliche Angriffe gegen fremdes Eigentum unternehmen werde.
Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
8 Der § 42 StGB setzt, entgegen der Auffassung der Verteidigung, nicht voraus, dass der Verurteilte schon eine Zuchthausstrafe verbüßt hat (RG JW 1939, 69 Nr. 2; BGH Urteil vom 26. Mai 1955 – 4 StR 153/55, S. 7, 8).
Die von der Verteidigung hervorgehobene „Jugend“ des Angeklagten (27 Jahre), die das Landgericht nicht übersehen hat, steht der Anwendung der §§ 20a, 42 StGB nicht grundsätzlich entgegen (BGH Urteile vom 10. April 1952 – 4 StR 989/51 und 19. November 1953 – 4 StR 488/53; vgl. auch § 106 Abs. 2 JGG, der sogar bei Heranwachsenden die Sicherungsverwahrung unter Umständen zulässt; vgl. Lerner Dreher, DRiZ 1957, 51 ff.).
Die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem geltenden Rechtszustand dem Tatrichter obliegende Zukunftsvoraussage mag mitunter bei Angeklagten schwierig sein, die zur Tatzeit erst knapp über 21 Jahre alt waren. So war es in den Fällen, die den Entscheidungen des BGH vom 17. November und 15. Dezember 1955 – 4 StR 596 und 432/55 – zugrunde lagen (22 bzw. 23 Jahre alte Täter).
Im vorliegenden Fall ergibt jedenfalls der Urteilszusammenhang die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Landgerichts, dass bei dem immerhin 27 Jahre alten Angeklagten SC__ seine „Nachreife“ im guten Sinne nicht zu erwarten ist. Dabei mag dahinstehen, ob sich im Zuchthaus mit späteren, der Allgemeinheit nachteiligen Folgen der Menschenhass des Angeklagten nicht noch steigern wird. Das kommende Strafrecht, wie es geplant ist, würde zu keiner anderen Entscheidung zwingen. Nach § 85 Abs. 1 des Entwurfs 1960 genügt es für die Anordnung der Sicherungsverwahrung eines Hangtäters künftig, dass er auch nur eine von drei vorsätzlichen Straftaten nach Vollendung des 25. Lebensjahres begangen (vgl. auch S. 204, 205 der Begründung zum Entwurf).
9 Das Landgericht hat ferner dargelegt, dass andere, mildere Maßnahmen nicht geeignet sind, eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten nach Entlassung aus dem Zuchthaus auszuschließen.
Die Sicherungsverwahrung dauert übrigens nur so lange, als ihr Zweck es erfordert (§ 42f StGB; vgl. ferner: Rudolph, DRiZ 1956, 173 ff.).
III. Nach alledem muss die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen werden.
| Dr. Geier | Willms | Mai | |||
| Seibert | Hübner |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 488/53 · 19.11.1953Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- BGH · 4 StR 432/55 · 15.12.1955Revision gegen Sicherungsverwahrung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 153/55 · 25.05.1955Revision gegen Sicherungsverwahrung bei Serien-Einbruchdiebstählen erfolglos
- BGH · 2 StR 604/53 · 19.02.1954BGH: Ersatzgeldstrafe aufgehoben; Auslegung von §259 StGB und Rücktritt im Diebstahlverfahren
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 404/62 · 23.10.1962Revision: Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden aufgehoben, Verurteilung bestätigt
- BGH · 1 StR 422/63 · 28.06.1963Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Straßenraubs (§ 316a StGB) und Rückverweisung
- BGH · 1 StR 95/64 · 14.04.1964Aufhebung wegen fehlerhafter Tateinheit und Einordnung einer defekten Gaspistole als Waffe