Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Sicherungsverwahrung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 432/55
Datum
15.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Notzucht verurteilt; zugleich ordnete das Landgericht Sicherungsverwahrung an. Der BGH hob die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Zur Begründung stellte der Senat fest, dass die bloße Feststellung vergangener Gefährlichkeit für die Prognose der künftigen Gefährdung nicht ausreicht; bei jungen Beschuldigten ist die seelische Reifung besonders zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine aktuelle, für den Entlassungszeitpunkt zu stellende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten voraus; bloße Feststellungen über vergangene Gefährlichkeit genügen nicht.

2

Bei jungen Erwachsenen ist die richterliche Prognose über zukünftige Gefährlichkeit mit besonderer Zurückhaltung vorzunehmen, da die seelische Reifung bis etwa zum 25., ggf. 30. Lebensjahr andauern kann.

3

Die Entscheidung über Sicherungsverwahrung erfordert eine eingehende, individualisierte Würdigung der Persönlichkeitsentwicklung; pauschale, knapp begründete Aussagen tragen der Unsicherheit prognostischer Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung.

4

Bei Zweifeln an der Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit ist die gutachtliche Anhörung eines auf Persönlichkeitsentwicklung erfahrenen Psychologen zu empfehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 5. Juli 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans █████ ███, geboren am ████ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Haager als ███████████ Richter,

in der ████████████ Bundesanwalt ████████████████ Dr. Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Juli 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht in drei Fällen und wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf sechs Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet.

Der Schuldspruch, die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sowie die Zumessung der Freiheits- und Ehrenstrafen lassen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten. Was die Revision insoweit geltend macht, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen des Tatrichters hinaus, der sich von Verfahrensfehlern, Verstößen gegen die Denkgesetze und Widersprüchen freihält.

Im Fall I, wo der Angeklagte vor dem Notzuchtsversuch größere Mengen Alkohol getrunken hatte, durfte die Strafkammer – selbst wenn sie nicht als Verkehrsstrafkammer über besondere einschlägige Erfahrungen verfügte – sich auch ohne weitere Unterstützung durch einen Sachverständigen das Urteil zutrauen, dass der Angeklagte – dem sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zubilligt – nicht unzurechnungsfähig gewesen sei. Sie hatte nämlich durch ein Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik in [REDACTED] ermittelt, dass sein Blut zur Zeit der Tat einen Alkoholgehalt von höchstens 1,54 ‰ aufwies, und Feststellungen über sein äußeres Erscheinungsbild zur Tatzeit getroffen, die keinen Anlass zur Annahme völliger Trunkenheit boten.

Die Behauptung der Revision, dass der Angeklagte in diesem Falle vom Versuch freiwillig zurückgetreten sei, wird durch die Urteilsfeststellungen widerlegt. Die überfallene Frau verteidigte sich nämlich sehr energisch, indem sie dem Angeklagten in die Augen griff, so dass ihr die Flucht gelang, ohne dass der Angeklagte sein Vorhaben ausführen konnte.

Auch im Übrigen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ersichtlich; die Revision selbst führt keine weiteren neuen Beweismittel an.

Dass die Jugend des Angeklagten zu besonders sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB Anlass geben musste, hebt die Strafkammer selbst zutreffend hervor. Die zu den Straftaten und zum sonstigen Vorleben des Angeklagten getroffenen Feststellungen rechtfertigen indes gleichwohl die richterliche Überzeugung, dass es sich um Symptomtaten einer verbrecherischen Veranlagung handelt, die jedenfalls für den Zeitpunkt der Urteilsfällung die hohe Wahrscheinlichkeit alsbaldiger neuer schwerer Straftaten begründen (vgl. RG HRR 1940 Nr. 33).

Dagegen wird die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch die bloße Feststellung, dass der Angeklagte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit biete, nicht getragen. Zwar erörtert die Strafkammer im Hinblick auf § 20a StGB, dass der Strafvollzug – wie die Vergangenheit lehre – nicht geeignet sei, den Angeklagten auch nur in geringster Weise abzuschrecken oder gar zu bessern, sowie dass die ungewöhnliche Häufigkeit und hohe Rückfallgeschwindigkeit von einem kriminellen Dauerverfall zeugten. Diese auf die Erfahrungen der Vergangenheit gegründeten und auf die Gegenwart abgestellten Erwägungen schließen indessen angesichts der großen Jugend des Angeklagten nicht die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung für den Zeitpunkt der künftigen Entlassung aus der Strafhaft aus, der für die Frage der Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrung allein entscheidend ist.

Es ist nämlich eine Erkenntnis der Psychologie, dass die seelische Reifung, zumal des Mannes, erst mit dem bis zum 25., gegebenenfalls sogar bis zum 30. Lebensjahr reichenden höheren Jugendalter ihren Abschluss findet (vgl. BGH 4 StR 396/55 vom 17. November 1955). Dazu tritt die Erfahrung, dass bei jungen Menschen, die – wie der Angeklagte – unter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen sind, gerade die sittliche Reifung hinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zurückzubleiben pflegt (vgl. BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 – LM Nr. zu § 105 JGG).

Aus diesen Gründen kann die Voraussetzung, selbst eine mehrjährige Zuchthausstrafe werde einen eben herangewachsenen Menschen wahrscheinlich weder abschrecken noch bessern, nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer ins einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung gerechtfertigt werden. Dem Tatrichter muss dabei vor Augen stehen, dass er sich an der äußersten Grenze des im Voraus Beurteilbaren bewegt. Die insoweit knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen indessen nicht erkennen, dass das Landgericht sich der Schwierigkeit der ihm in dieser Hinsicht obliegenden Wertung in vollem Maße bewusst gewesen ist.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hiernach nicht bestehen bleiben. Bei der somit erforderlichen erneuten Verhandlung hierüber wird sich die gutachtliche Anhörung eines auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung erfahrenen Psychologen empfehlen.

KrummeEngelsHaager
GüdeDr. Augustin

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