Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Ablehnung der Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 423/60
Datum
08.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Rottweil ein, mit Verfahrens- und Sachrügen insbesondere zur Nichtverwertung von Vorstrafakten und zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge war in Teilen formell unzureichend, und die Entscheidung gegen Sicherungsverwahrung liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist durch die Feststellungen (Alter, frühere kurze Strafen, Aussicht auf Wirksamkeit des Vollzugs) getragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Nichtverwertung von Vorstrafakten ist unzulässig, wenn der Rügeführende nicht bestimmte Aktenteile bezeichnet, die seiner Ansicht nach zur Beweisaufnahme hätten herangezogen werden müssen.

2

Das Gericht ist nicht gehalten, Zeugen (z. B. leitende Strafanstaltsbeamte) zu vernehmen, wenn nicht erkennbar ist, welche entscheidungserheblichen Tatsachen dadurch aufgeklärt würden.

3

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist erforderlich, dass die tatrichterliche Prognose eine gesteigerte, überwiegende Möglichkeit des Rückfalls ergibt; bloß ungewisse Aussichten auf Besserung genügen nicht.

4

Bei noch jugendlichem Alter und bisher nur kurz verbüßten Strafen ist eine negative Vorhersage über die Wirkung eines langdauernden Strafvollzugs auf Besserung besonders unsicher; das tatrichterliche Ermessen ist insoweit zu respektieren.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 28. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Wolfgang █, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 28. April 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. S. sowie wegen fortgesetzten Betrugs i. S., teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Vergehen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG, unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftig erkannten Zuchthausstrafe von einem Jahr zu insgesamt acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde

Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen gehen fehl. Soweit die Nichtverwertung der Vorstrafakten beanstandet wird, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben; denn es mangelt an der bestimmten Bezeichnung der nach Meinung der Beschwerdeführerin für eine Beweisaufnahme in Betracht kommenden Aktenteile (vgl. BGH 5 StR 460/58 vom 16. Dezember 1958). Der Auffassung der Revision, das Landgericht habe leitende Beamte der Strafanstalten, in denen der Angeklagte Strafen verbüßte, als Zeugen vernehmen müssen, vermag der Senat aus sachlichen Gründen nicht zu folgen; denn es ist nicht ersichtlich, was das Landgericht zu einer solchen Beweiserhebung drängen sollte, nachdem offen zutage lag, dass die Vollstreckung der früheren Strafen den Angeklagten nicht gebessert hat.

II. Sachrüge

Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die Begründung, welche das Landgericht für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gibt, recht knapp ist und den Eindruck erwecken kann, als genügten dem Landgericht bereits ungewisse Aussichten einer Besserung, um den Gewohnheitsverbrecher mit dieser Sicherungsmaßnahme zu verschonen. Dem Zusammenhang ist jedoch zu entnehmen, dass das Landgericht im Hinblick auf das Lebensalter des Angeklagten, die abschreckende Wirkung einer ihm im Falle des Rückfalls drohenden Sicherungsverwahrung und die Dauer der zu verbüßenden Strafe jene gesteigerte, überwiegende Möglichkeit eines Rückfalls verneinen wollte, welche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist (BGH 1 StR 82/59 vom 17. März 1959). Diese Folgerung steht mit den Feststellungen im Einklang.

Der Angeklagte war zur Zeit seiner Aburteilung noch nicht ganz 25 Jahre alt. Er war, wie sich im Einzelnen aus den Feststellungen ergibt, den nachteiligen Einwirkungen der Kriegs- und Nachkriegszeit in besonderer Weise ausgesetzt. Die seelische Reifung, die beim Manne bisweilen erst mit dem 30. Lebensjahr vollendet ist, war also bei ihm noch zusätzlichen Verzögerungen unterworfen. Unter solchen Umständen ist eine Voraussage in dem Sinne, dass der Verurteilte durch einen längeren, über die Reifezeit hinausgehenden Strafvollzug weder abgeschreckt noch gebessert werden kann, an sich schon außerordentlich schwierig (vgl. BGH 4 StR 432/55 vom 15. Dezember 1955 bei Dallinger MDR 1956, 143). Hier kommt letztlich entscheidend hinzu, dass der Angeklagte bisher nur Gefängnisstrafen von verhältnismäßig geringer Dauer verbüßte und dass er erst nach seiner nunmehrigen Verurteilung den Wirkungen eines langdauernden planmäßigen Strafvollzugs unterworfen sein wird. Unter diesen Umständen hält sich die Entscheidung des Landgerichts im Rahmen des mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Ermessens.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision zur Sachrüge vertreten.

SeibertPeetzFischer
WillmsDr.Hübner

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