Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen in Verfahren wegen schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 460/58
Datum
16.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung und die Strafzumessung an; vorgetragen wurden Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) und sachliche Einwendungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Verfahrensrügen sind unzureichend spezifiziert, eine unterlassene Einzelbefragung begründet keine Aufklärungsrüge, und die Strafkammer übte ihr Ermessen bei der Strafzumessung fehlerfrei aus. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, dem Angeklagten eine bestimmte Frage zu stellen, da das Revisionsgericht dies regelmäßig nicht zuverlässig feststellen kann.

2

Bei Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind die den Mangel tragenden Tatsachen anzugeben; werden Akten als Beweismittel gerügt, müssen die maßgeblichen Aktenstellen konkret bezeichnet werden.

3

Die Strafkammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Regel- oder der außerordentliche Strafrahmen (§ 332 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) anzuwenden ist; die Unbestraftheit eines Beamten rechtfertigt nicht grundsätzlich die Anwendung des milderen außerordentlichen Strafrahmens.

4

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung zur Frage der Einflussmöglichkeit des Angeklagten ist im Wesentlichen Sache der Tatsacheninstanz und nur auf Rechtsfehler prüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 24. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahnoberinspektor Erich ███ aus ██ █████, geboren ████████ 1917 in ███, wegen schwerer passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Februar 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen schwerer passiver Bestechung nach § 332 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die seit dem 21. Juni 1957 erlittene Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) greifen nicht durch.

1. Das Urteil stellt fest, dass die Entscheidungsbefugnis zwar allein dem Dezernatsleiter, Abteilungspräsidenten ████ zustand. Die Strafkammer ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte eine eigene Meinung äußern konnte und dass für ihn die Möglichkeit einer Einflussnahme bestand. Sie hat diese Überzeugung ausweislich der Urteilsgründe aus den Bekundungen des Zeugen Bundesbahndirektor █████ ██ und aus dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten gewonnen. Inwiefern sich ihr hätte aufdrängen müssen, zu dieser Frage außerdem den Bundesbahnbeamten Krause zu vernehmen, ist weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.

2. Eine Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter es unterlassen habe, an den Angeklagten eine bestimmte Frage zu richten. Dies folgt aus der Erwägung, dass das Revisionsgericht in aller Regel gar nicht in der Lage ist, zuverlässig zu prüfen, ob der Tatrichter die Frage nicht doch gestellt hat.

3. Die weiteren Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hierzu gehört bei einer Aufklärungsrüge die Angabe, auf welchem Wege der Tatrichter die weitere Aufklärung hätte betreiben, insbesondere welche Beweismittel er zur Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Die bloße Erklärung, die Strafkammer hätte die „Akten des BZA Minden“ beiziehen müssen, genügt nicht. Handelt es sich bei dem Beweismittel, nach Auffassung der Revision der Tatrichter die Beweisaufnahme hätte erstrecken müssen, um Akten, so müssen grundsätzlich die Aktenstellen genau bezeichnet werden, die der Tatrichter als Beweismittel hätte benutzen sollen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass das Revisionsgericht die gesamten Akten (hier die „Akten des BZA Minden“) daraufhin durchsehen müsste, ob sie irgend etwas enthalten, was als Beweismittel in Betracht kommen könnte. Dass dies nicht die Aufgabe eines Revisionsgerichts ist, liegt auf der Hand.

II. Sachrügen.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die gegen ihn gerichteten Revisionseinwendungen greifen nicht durch.

Die Strafkammer hatte nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB entnommen werden müsse oder ob mildernde Umstände vorhanden seien, die die Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens des § 332 Abs. 2 StGB rechtfertigen würden. Sie hat das Vorliegen solcher mildernder Umstände verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Annahme der Strafkammer, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens des § 332 Abs. 1 StGB davon ausgegangen ist, dass Täter eines Verbrechens der schweren passiven Bestechung nur aller Regel nach solche Personen sein werden, die nicht oder jedenfalls nicht erheblich bestraft sind. Es bedeutet daher auch keinen Rechtsfehler, dass die Strafkammer es aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt hat, die Unbestraftheit des Angeklagten als einen Umstand zu werten, der die Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens des § 332 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte. Die Entscheidungen RG JW 1935, 1804 und BGH NJW 1955, 1933 ergeben nichts Gegenteiliges.

Das Urteil BGH NJW 1955, 1933 betrifft einen Fall, in dem die Strafkammer einen Beamten wegen Meineides nach § 154 StGB verurteilt hatte. Der Regelstrafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB ist im Gegensatz zum Regelstrafrahmen des § 332 Abs. 1 StGB nicht darauf abgestellt, dass als Täter nur Beamte in Betracht kommen. Auch andere Personen können einen Meineid begehen. Das Urteil RG JW 1937, 1804 betrifft einen Fall, in dem ein Justizangestellter Untreue im Sinne des § 266 StGB verübt hatte. Hier ging es überhaupt nicht um die Frage, ob die Unbestraftheit eines Beamten die Anwendung eines außerordentlichen Strafrahmens rechtfertigen kann. Das Reichsgericht hatte nur zu entscheiden, ob bei der Bemessung der Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens die Unbestraftheit des Täters ein strafmildernder Umstand sei. Das ist etwas ganz anderes.

Ob im Einzelfall bei einem Beamten, der sich der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht hat, der Umstand, dass er seinen Dienst zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versehen hat, die Anwendung des außerordentlichen Strafrahmens des § 332 Abs. 2 StGB rechtfertigt, hat der Tatrichter unter Abwägung der wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dass die Strafkammer die Frage im vorliegenden Fall verneint hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Was die Revision zum Strafausspruch sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Strafausspruch aufzuheben.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaSchmitt

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