Teilaufhebung der Sicherungsverwahrung; Zurückverweisung wegen unklarer Gefährlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 396/55
- Datum
- 17.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Gefährlichkeit des Täters für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe zu besorgen ist.
Ein psychiatrisches Gutachten rechtfertigt Sicherungsverwahrung nur, wenn es sich ausdrücklich und nachvollziehbar mit der Wahrscheinlichkeit künftiger Gefährlichkeit nach Strafverbüßung befasst; ein Gutachten, das lediglich gegenwärtige Gefährlichkeit beurteilt, ist hierfür unzureichend.
Bei jungen Tätern bedarf die Prognose über mangelnde Besserung einer besonders eingehenden, individualisierten Würdigung unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Erkenntnisse über die Reifeentwicklung (bis etwa 25.–30. Lebensjahr).
Fehlen tragfähige Feststellungen zur künftigen Gefährlichkeit, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Arnsberg, 20. August 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Ewald ███ aus ███, geboren am ████ 1931, in zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gide als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 20. August 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen Mordversuchs in zwei Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen verbotenen Waffenbesitzes ist rechtskräftig. Die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Strafzumessung lassen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum mehr hervortreten. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf fehlerhaften Erwägungen beruhen. Insoweit hat das Rechtsmittel des Angeklagten Erfolg.
1.) Seine Erwartung, dass die Verbüßung der jetzt verhängten Strafe von 10 Jahren Zuchthaus den 1931 geborenen Angeklagten weder bessern noch wirksam abschrecken werde, gründet das Schwurgericht auch auf die Erwägung, dass der im Zusammenhang mit der „Bluttat an ████“ erlittene Freiheitsentzug von mehr als vier Jahren eine nachhaltige Wirkung nicht hinterlassen habe. Es sind indessen, wie das Schwurgericht erneut feststellt, die wahren Hintergründe und die Einzelheiten des Tatmotivs für die Erschießung des verbrecherischen Wachmanns █████ durch den damals 17-jährigen Angeklagten ungeklärt geblieben. Demgemäß hat das Schwurgericht davon absehen müssen, der Bejahung der Voraussetzungen des § 20a StGB die Tötung █████ zugrunde zu legen.
Konnte somit aber die „Bluttat an ████“ und was mit ihr zusammenhing, schon für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht die Feststellung rechtfertigen, dass der Angeklagte gefährlich sei, so vermag sie erst recht nicht die in § 42e StGB vorausgesetzte Befürchtung zu begründen, er werde im Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft gefährlich sein, – auch nicht auf dem Umwege der Erwägung, dass der im Zusammenhang mit diesem Totschlag erlittene Freiheitsentzug nicht nachhaltig gewirkt habe. Denn wenn die Erschießung █████ keine Symptomtat war, so braucht es für die Wahrscheinlichkeit künftiger Symptomtaten nichts Entscheidendes zu besagen, dass sich die strafrechtlichen Folgen jener Tat auf die ungünstige Entwicklung des Angeklagten nicht hemmend ausgewirkt haben.
2.) Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch durch die Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe nicht auf den rechten Weg zurückgeführt werde, entnimmt das Schwurgericht in erster Reihe dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Koch. Dessen Ausführungen gipfeln in dem Schlusssatz, dass er sich auf Grund seiner eingehenden Untersuchung und Beobachtung des Angeklagten auf jeden Fall gegen eine Entlassung aussprechen würde, falls der Angeklagte sich etwa bereits in „Verwahrung“ befände. Hiernach hat der Sachverständige seinen Erwägungen möglicherweise nur die Frage zugrunde gelegt, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung als gefährlich erscheine. Das wäre rechtlich fehlerhaft; denn die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers im Zeitpunkt der Hauptverhandlung begründet keine Vermutung dafür, dass diese Gefährlichkeit auch nach Verbüßung der Strafe fortbestehen werde, und die Sicherungsverwahrung darf nur dann angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme für die Zeit nach der Strafverbüßung erfordert (BGH NJW 1953, 1559 Nr. 25). Das Schwurgericht selbst geht zwar von dieser zutreffenden Rechtsauffassung aus; es kann ihm aber entgangen sein, dass das Gutachten des Sachverständigen, dem es folgt, auf einer abweichenden Grundlage beruht.
3.) Das Schwurgericht geht davon aus, dass es sich bei dem Angeklagten nicht anlagebedingt um einen geborenen Verbrecher handelt. Es erwägt auch die Jugend des Angeklagten, der zur Zeit der Straftaten erst 22 Jahre alt war, dessen Besserung aber gleichwohl für unwahrscheinlich hält, weil er als frühgereifter Mensch kaum noch wandlungsfähig sei. Eine solche Würdigung ist an sich zwar rechtlich möglich; dem Tatrichter muss dabei indessen vor Augen stehen, dass er sich an der äußersten Grenze des im Voraus Beurteilbaren bewegt. Es ist eine Erkenntnis der Psychologie, insbesondere der Jugendpsychologie, dass der Reifeprozess zumal des Mannes erst um das 25., gegebenenfalls sogar erst um das 30. Lebensjahr seinen Abschluss findet, sodass davon von verfestigten Charakterzügen ausgegangen werden kann. Dazu tritt die Erfahrung, dass bei jungen Menschen, die wie der Angeklagte unter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit herangewachsen sind, gerade die sittliche Reifung hinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zurückzubleiben pflegt (vgl. BGH 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954, LM Nr. 5 zu § 105 JGG). Aus diesen Gründen kann die Voraussage, selbst eine 10-jährige Zuchthausstrafe werde einen eben herangewachsenen Menschen wahrscheinlich weder bessern noch abschrecken, nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer ins Einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung rechtfertigt werden. Die insoweit knappen Ausführungen des angefochtenen Urteils geben dem Senat indessen nicht die Gewissheit, dass das Schwurgericht sich der Schwierigkeiten der Beurteilung in vollem Maße bewusst gewesen ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann hiernach nicht bestehen bleiben. Es erscheint angezeigt, die abermalige Verhandlung und Entscheidung gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO einem benachbarten Schwurgericht zu übertragen. Dazu wird sich die Anhörung eines auf dem Gebiete der Persönlichkeitsentwicklung erfahrenen Psychologen empfehlen.
| Gide | Engels | Haager | |||
| Krumme | Seibert |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 432/55 · 15.12.1955Revision gegen Sicherungsverwahrung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen
- BGH · 1 StR 404/62 · 23.10.1962Revision: Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden aufgehoben, Verurteilung bestätigt
- BGH · 2 StR 236/67 · 21.06.1967Revision verworfen: Sicherungsverwahrung bei gefährlichem Gewohnheitsverbrecher abgelehnt