Revision: Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden aufgehoben, Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/62
- Datum
- 23.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenen setzt eine besonders tragfähige, im Einzelfall nachvollziehbar begründete Vorhersage des zukünftigen gefährlichen Verhaltens voraus.
Bei Heranwachsenden bis etwa 25 Jahren ist eine Voraussage über dauernden verbrecherischen Hang nur in Ausnahmefällen möglich; das Gericht muss besondere Umstände darlegen, die eine Ausnahme rechtfertigen.
§ 106 Abs. 1 JGG gestattet dem Tatrichter bei Heranwachsenden Ermessensentscheidungen über Sicherungsverwahrung; es ist daher eine umfassende, schriftlich nachvollziehbare Begründung erforderlich.
Fehlt es an einer besonderen Begründung oder an der Einholung einschlägiger Gutachten (z. B. kriminalbiologische Gutachten), kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht aufrechterhalten werden.
Vorinstanzen
Landgericht ████████ ██████, 13. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████████ ███████ K, geboren am █ 1941 in S, 2. den ████████████████████, geboren am ██ ███, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ werden verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls richten.
Das Urteil des Landgerichts ████████ ██████ vom 13. Juli 1962 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer anordnet. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████ und ███ wegen schweren Diebstahls in mehreren Fällen als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu fünf und drei Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen beide Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich gegen die Verurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, also gegen den Strafausspruch. Sie rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten ██ rügt die Verletzung formellen Rechts, bringt dazu aber nichts vor und ist deshalb insoweit unzulässig. Was die Revision des Angeklagten ██ zu einer angeblichen Verletzung des § 261 StPO vorträgt, ist in Wahrheit als Vorbringen zur Sachrüge zu werten.
II. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht beim Angeklagten K. und die Verurteilung beider Angeklagter als gefährliche Gewohnheitsverbrecher werden von den Feststellungen getragen. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB sind bei beiden gegeben. Die sachlichen Voraussetzungen hat die Jugendkammer auf Grund zutreffender Erwägungen und Feststellungen bejaht, die den rechtlichen Erfordernissen entsprechen.
III. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte ██ war zur Zeit der Tat 20 ½, der Angeklagte ███ 23 Jahre alt. Beide kommen aus geordneten Familienverhältnissen. Bei Gewohnheitsverbrechern dieser Altersstufen, deren verbrecherischer Hang zudem nicht anlagebedingt, sondern erworben ist, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung zwar nicht von Rechts wegen ausgeschlossen. Im Gegenteil ergibt sich aus § 106 Abs. 1 JGG, dass der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung sogar für Heranwachsende an sich als zulässig ansieht. Indessen lässt schon der Umstand, dass nach dieser Vorschrift bei heranwachsenden Tätern die Sicherungsverwahrung trotz Vorliegens aller tatsächlichen Voraussetzungen nicht angeordnet werden muss, sondern nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters unterbleiben kann, erkennen, dass auch der Gesetzgeber der besonderen Schwierigkeit der dem Tatrichter obliegenden Zukunftsvoraussage bei Tätern dieser Altersgruppe bewusst war. Der Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs (vgl. § 85 StGBE 1960 und §§ 86, 69 StGBE 1962) will bei jüngeren Tätern die Sicherungsverwahrung durch eine weniger einschneidende „vorbeugende Verwahrung“ ersetzen. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, ist eine Voraussage i. S. des § 42e StGB bei Beschuldigten bis zu 25 Jahren, ja unter Umständen noch über diese Altersstufe hinaus, nur ganz ausnahmsweise aufgrund einer ins einzelne gehenden Würdigung möglich (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143, ferner 4 StR 396/55 vom 17. November 1955, 1 StR 536/61 vom 23. Januar 1962 und 1 StR 332/61 vom 12. September 1961). Der Grund dafür liegt darin, dass nach den Erkenntnissen der Psychologie der Reifeprozess des Mannes nicht früher zum Abschluss kommt, so dass gerade bei nicht anlagebedingten Tätern eine Wandlung unter dem Eindruck der Strafe meist mindestens ebenso wahrscheinlich und möglich sein wird wie ein Fortwirken des verbrecherischen Hangs auch nach der Strafverbüßung, die erforderliche Voraussage also nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall tritt noch hinzu, dass die Angeklagten den ungünstigen Einwirkungen der Kriegs- und Nachkriegsentwicklung ausgesetzt waren, die im Allgemeinen ein Zurückbleiben der sittlichen Reifung hinter der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zur Folge hatten (BGH LM § 105 JGG Nr. 15), und dass noch keiner von ihnen einem mehrjährigen nachhaltigen Strafvollzug unterworfen war. Das Landgericht ist in den Urteilsgründen nicht auf diese Besonderheiten eingegangen und hat es an einer besonderen Begründung fehlen lassen, aus der sich ergibt, dass es sich hier um Ausnahmen von der Regel einer unsicheren Prognose handelte. Auch die Einholung eines kriminalbiologischen Gutachtens hätte hier nahegelegen.
| Hübner | Willms | Mai | |||
| Geier | Dr. Sanders |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 396/55 · 17.11.1955Teilaufhebung der Sicherungsverwahrung; Zurückverweisung wegen unklarer Gefährlichkeitsprognose
- BGH · 1 StR 536/61 · 23.01.1962Räuberische Erpressung mit Pistolenattrappe: Drohungsbegriff, Rücktritt, Sicherungsverwahrung
- BGH · 1 StR 332/61 · 12.09.1961Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang und Sicherungsverwahrung bei Diebstählen