Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Sicherungsverwahrung nach §66 StGB bei Vergewaltigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 501/75
Datum
28.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen dreifacher Vergewaltigung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Streitpunkt ist, ob die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 66 Abs. 2 StGB und die Gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerfrei festgestellt wurden und ob sein Alter entgegensteht. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung samt Anordnung der Sicherungsverwahrung; künftige Prüfungen nach § 67 Abs. 1 StGB bleiben vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB setzt eine auf einer rechtsfehlerfrei dokumentierten Gesamtwürdigung beruhende Gefährlichkeitsprognose voraus, die sich aus Schwere der Taten, Vorleben und sachverständigen Gutachten ergeben kann.

2

Für die Gefährlichkeitsprognose ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich; eine Entlassungsprognose (Bezug auf Zeit der Haftentlassung) ist nicht mehr erforderlich.

3

Jugendliches bzw. noch junges Alter schließt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht grundsätzlich aus; es bedarf nur in Ausnahmefällen einer besonderen, substantiierten Begründung, die von der Regel abweicht.

4

Die Sicherungsverwahrung ist eine fakultative Maßregel mit Ausnahmecharakter, die insbesondere bei gefährlichen Serientätern angeordnet werden kann, wenn Besserungserwartungen fehlen.

5

Mögliche spätere Änderungen der Beurteilungsgrundlagen sind bei der Anordnung zu berücksichtigen; nach § 67 Abs. 1 StGB sind spätere Prüfungen vorzunehmen und unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf den Maßregelvollzug möglich.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 StGB, § 67 Abs. 1 StGB, § 67a Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 15. Mai 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 501/75 URTEIL in der Strafsache gegen den Autolackierer Herbert ███ aus ████, geboren am 15. Juni 1951 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mußl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. Mai 1975 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Er rügt Verletzung des materiellen Rechts. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe richtet. Das Rechtsmittel hat auch keinen Erfolg, soweit es sich „insbesondere“ gegen die Maßregel wendet.

1. Die formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 2 StGB gestützten Sicherungsverwahrung liegen vor: Der Angeklagte ist wegen der von ihm begangenen Vergewaltigungen in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und in einem Falle zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

2. Die materiellen Voraussetzungen der in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellten Unterbringungsanordnung hat die Strafkammer im Ergebnis rechtsfehlerfrei geprüft und bejaht.

a) Der Angeklagte, der im März 1969 vier Verbrechen der versuchten Notzucht verübt und deshalb und wegen anderer Delikte eine mehrjährige Jugendstrafe zu verbüßen hatte, beging die in diesem Verfahren abgeurteilten Vergewaltigungen im Juli 1974 während laufender Bewährungszeit innerhalb von 15 Tagen.

Diese, in der Regel schon bei abstrakter Betrachtung als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufenden Delikte (vgl. Weihrauch NJW 1970, 1897, 1900; LK 9. Aufl. § 42e Rdn. 76), sind vom Angeklagten „mit erheblicher Brutalität“, in zwei Fällen unter Anwendung eines gefährlichen Werkzeugs, in einem Falle „skrupellos am hellen Tage“ und „unter besonders entwürdigender Behandlung der Frau“ (UA S. 20) ausgeführt worden und haben den Opfern tatsächlich schweren seelischen Schaden zugefügt (UA S. 22).

b) Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten hat ergeben, dass die Vergewaltigungen Ausfluss eines Hanges sind, der weitere Verbrechen dieser Art mit mehr als dem Durchschnitt der Fälle entsprechenden Unrechtsgehalt erwarten und infolgedessen den Angeklagten als gefährlich für die Allgemeinheit erscheinen lässt. Gestützt auf das Gutachten von zwei Sachverständigen hat die Strafkammer die Ursachen des Hanges in wesentlich milieubedingten Persönlichkeitszügen (wie mangelnde Fähigkeit zu sozialem Kontakt, geringes affektives Steuerungs- und Anpassungsvermögen, gesteigerte Aggressivität, Unvermögen zur Bewältigung innerer Konfliktspannungen) gefunden, die den Angeklagten als von augenblicklichen Stimmungen und Wünschen bestimmten, schwer neurotisch gestörten Neigungstäter erweisen, der nicht in der Lage ist, seine Persönlichkeit aus eigener Kraft zu ändern (UA S. 17/18, 22/23).

3. Die Strafkammer war sich im klaren darüber, dass sie „nicht gezwungen war, die Sicherungsverwahrung anzuordnen“ (UA S. 23). Sie hat sich aus folgenden Erwägungen entschlossen, von der Maßregel Gebrauch zu machen: Nach der Gefährlichkeitsprognose im Zeitpunkt der Hauptverhandlung und für diesen Zeitpunkt müsse die Allgemeinheit durch Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vor ihm geschützt werden. Die Wirkung etwaiger künftiger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen sei zu gegebener Zeit nach § 67 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Der Angeklagte habe es in der Hand, durch den Entschluss zur operativen Entmannung oder durch intensive Mitarbeit bei der Sozialtherapie das Ergebnis dieser Prüfung zu beeinflussen. Da aber „keine dieser beiden Maßnahmen, geschweige denn ein Erfolg sichergestellt sei“, könne nicht von der Anordnung der Sicherungsmaßregel abgesehen werden.

Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerhaft. Aus ihnen und den Hinweisen darauf, dass der Angeklagte bereits zum zweiten Male als Serientäter in Erscheinung getreten ist und mehrjährige Strafverbüßung ohne bessernende Wirkung blieb, ergibt sich auch, dass das Tatgericht den Ausnahmecharakter der fakultativen Sicherungsverwahrung nicht verkannt hat. Sie soll vor allem den gefährlichen Serientäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung oder der Verbüßung zu entziehen und denjenigen, bei dem nicht zu erwarten ist, dass er sich eine längere Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lasse (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 – 1 StR 613/73 –; Dreher, StGB 35. Aufl. § 66 Anm. 2 B; LK aaO Rdn. 30 und 87).

4. Die Strafkammer hat sich nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das Alter des Angeklagten zur Tatzeit (er war 23 Jahre) der Anordnung der Sicherungsverwahrung entgegensteht.

a) Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1962 – 1 StR 404/62 mit weiteren Nachweisen) die Auffassung vertreten, „die Voraussage, eine langjährige Freiheitsstrafe werde einen eben herangewachsenen Menschen wahrscheinlich weder bessern noch abschrecken, sei nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer ins einzelne gehenden Wertung seiner Persönlichkeitsentwicklung gerechtfertigt, da die seelische Reifung, zumal des Mannes, erst mit 25, gegebenenfalls sogar erst mit 30 Lebensjahren ihren Abschluss finde“ (Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 42e Anm. 6 mit Nachweisen).

Diese gegenüber einer Frühprognose skeptische Rechtsprechung (weniger zweifelnd aber schon BGH GA 1963, 14), die nicht ohne Widerspruch geblieben ist (vgl. Dreher DRiZ 1957, 51, 52, 54 und StGB 35. Aufl. § 66 Anm. 4 B; Maurach, Allg. Teil 4. Aufl. § 68 D I), hat die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei noch jungen Tätern nicht schlechthin verneint. Sie verlangte nur die besondere, rechtsfehlerfreie Begründung „der Ausnahme von der Regel einer zu ungewissen Prognose“ (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1962 – 1 StR 404/62).

Das Urteil der Strafkammer wird diesem Verlangen gerecht.

b) Die frühere Rechtsprechung beruhte darauf, dass bis zur Neufassung des § 42e StGB durch Art. 18 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645, 649) der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft für die Gefährlichkeitsprognose maßgebend war (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte aaO Anm. 6 mit Nachweisen). Mit dem Wegfall dieser „Entlassungsprognose“ (vgl. LK aaO Rdn. 84; Lackner, StGB 9. Aufl. § 66 Anm. 5 a, cc) und der Einführung der vor dem Ende des Strafvollzugs vorzunehmenden Prüfung, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert (§ 67 Abs. 1 StGB), sind die wesentlichen Bedenken dieser Rechtsprechung ausgeräumt worden: Die Gefährlichkeitsprognose des geltenden Rechts, für die es auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung ankommt, ist einfacher und sicherer. Die Möglichkeit künftiger Änderungen der Beurteilungsgrundlagen kann außer Betracht bleiben. Treten Änderungen während des Strafvollzugs ein, sind sie bei der Prüfung nach § 67 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Sie führen zum wenigstens vorläufigen Verzicht auf den Maßregelvollzug, wenn sie es rechtfertigen, das Verhalten des Verurteilten in der Freiheit zu erproben (vgl. Dreher, StGB 35. Aufl. § 67c Anm. 2).

c) Auf Grund dieser Rechtslage ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nicht zu beanstanden. Bedenken gegen sie ergeben sich auch nicht daraus, dass nach künftigem Recht bei erwachsenen Tätern unter 25 Jahren Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt (vgl. § 66 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des 2. StrRG und Art. 7 dieses Gesetzes i.d.F. des Gesetzes über das Inkrafttreten des 2. StrRG vom 30. Juli 1973, BGBl. I S. 909 und des Art. 18 IV EGStGB). Solange die Vorschrift des § 65 StGB suspendiert ist, kann auch bei solchen Tätern in Fällen besonderer Gefährlichkeit auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verzichtet werden (vgl. Lackner aaO Bem. 2 vor § 63). Nach dem Inkrafttreten des § 65 StGB ermöglicht § 67a Abs. 2 StGB die Überweisung in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt.

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MußlZipfel
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