Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang und Sicherungsverwahrung bei Diebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 332/61
Datum
12.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen 25 Diebstählen (Rückfall) zu vier Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt. Er rügte Verfahrensmängel und die sachliche Rechtsanwendung, insbesondere die Nichtannahme eines Fortsetzungszusammenhangs und die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Der BGH verwirft die Revision: Die Rüge ungenügender Aufklärung ist unzulässig, ein Gesamtvorsatz fehlt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtsfehlerfrei begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge ungenügender Aufklärung ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, auf welche Weise das Gericht weitere Aufklärung hätte erlangen können.

2

Zur Annahme einer fortgesetzten Handlung (Fortsetzungszusammenhang) ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der zumindest das zu verletzende Rechtsgut und dessen Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung umfasst.

3

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt die formellen Voraussetzungen und eine überzeugende kriminalprognostische Würdigung der Persönlichkeit voraus.

4

Bei Prüfung der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist zu berücksichtigen, dass jugendliches Alter Nachreifungsmöglichkeiten eröffnet; dennoch kann Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn das Gericht überzeugend bleibende Gefährlichkeit feststellt.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 13. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ zuletzt den Bäckergesellen Horst ███████, wohnhaft in ███████, geboren am ███████ 1936 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als ███████████ Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13. Juni 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in 25 Fällen, davon 12 fortgesetzt begangenen, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Er hat damit einen Erfolg.

Soweit die Revision ungenügende Aufklärung, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung des Angeklagten, geltend macht, ist die Rüge unzulässig, weil nicht angegeben wird, auf welche Weise sich das Gericht weitere Aufklärung hätte verschaffen können (BGHSt 2, 168).

In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Strafkammer nicht für alle Straftaten des Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat und hält durch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung die §§ 20a und 42e StGB für verletzt. Sie kann mit ihren Einwendungen jedoch nicht durchdringen.

Soweit die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Diebstählen des Angeklagten verneint, hält sie sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für die fortgesetzte Handlung einen Gesamtvorsatz fordert, der die Einzelakte mindestens insoweit einschließen muss, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 315).

Ein solcher Gesamtvorsatz lag nach den Feststellungen nicht vor.

Die Anwendung der §§ 20a und 42e StGB lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind erfüllt. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, sind auch im Übrigen rechtsfehlerfrei.

Bei der Prüfung der Anwendung des § 42e StGB hat die Strafkammer nicht verkannt, dass sich der Angeklagte zur Tatzeit noch in einem Alter befand, in dem sich die weitere kriminelle Entwicklung eines Rechtsbrechers nicht in allen Fällen mit Sicherheit absehen lässt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 443). Die Strafkammer hat aber mit guten Gründen die Möglichkeit verneint, dass sich beim Angeklagten noch eine Nachreife im guten Sinne vollziehen könne. Sie hält den Angeklagten auf Grund seiner bisherigen Entwicklung und seines Charakters für den „Typ des arbeitsscheuen Berufsverbrechers, der sich entschlossen hat, sein Leben durch Diebstähle zu fristen und der auch durch erhebliche Strafen nicht mehr zu bessern ist, sondern auch in Zukunft wieder Diebstähle mit erheblichem Unrechtsgehalt begehen wird“, und zwar auch nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Zuchthausstrafe. Die Strafkammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte eine bereits „ausgereifte und auf das Schlechte festgelegte Persönlichkeit ist“. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.

Bundesgerichtshof Karlsruhe, den 17. Oktober 1961 Fernsprecher 23941 Geschäftsstelle des 1. Strafsenats 1 StR 332/61

Berichtigung eines Schreibfehlers in dem Urteil des 1. Strafsenats vom 12. September 1961 – 1 StR 332/61 –.

Auf Seite 3 dritte Zeile muss es nicht (BGHSt 2, 313, 315) heißen, sondern (BGHSt 1, 315).

Dr. GeierWillmsSanders
SeibertFischer
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