Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sicherungsverwahrung bei gefährlichem Gewohnheitsverbrecher abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 236/67
Datum
21.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu 2½ Jahren Zuchthaus verurteilt; sowohl seine Revision als auch die der Staatsanwaltschaft wurden verworfen. Das BGH bestätigte die Beweiswürdigung und sah keine Verfahrensfehler bei Unterlassung eines Augenscheins oder der Nichtvernehmung einer namentlich genannten Zeugin. Zur Sicherungsverwahrung stellte das Gericht klar, dass Gefährlichkeit zur Hauptverhandlung nicht ohne Weiteres eine Vermutung für fortbestehende Gefährlichkeit nach Strafverbüßung begründet. Ein psychiatrisches Gutachten, das nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abstellt, rechtfertigt nicht automatisch die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Augenschein ist nicht geboten, wenn ortskundige Zeugen den Tatort anhand einer Skizze eingehend schildern und eine Ortsbesichtigung für die Klärung des Tathergangs ungeeignet wäre.

2

Eine Rüge der unterbliebenen Vernehmung einer Zeugin ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen die Zeugin hätte bezeugen sollen.

3

Die Bezugnahme eines Urteils auf die Gründe eines anderen Urteils ist zwar unzulässig, führt aber nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit, wenn die übrigen eigenen Feststellungen des Gerichts die gesetzliche Schlussfolgerung tragen.

4

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB ist maßgeblich die Wahrscheinlichkeit fortbestehender Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung; die Feststellung von Gefährlichkeit zur Hauptverhandlung begründet allein keine Vermutung für die Zeit nach Verbüßung der Strafe, und ein Gutachten, das nur eine Prognose für die Hauptverhandlung enthält, rechtfertigt die Anordnung nicht automatisch.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Josef ████, geboren am ██ 1940, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als ███████████ Richter,

Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ ██

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. Januar 1967 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 5. Januar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung vom Vorwurf der Brandstiftung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, weil nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet ist, und rügt insoweit die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten greift nicht durch.

Nach seiner Ansicht hat das Landgericht die Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht „angesichts der Schwierigkeit des Ortsbildes“ eine Ortsbesichtigung durchgeführt hat. Die Einnahme eines Augenscheins brauchte sich dem Gericht aber schon deshalb nicht aufzudrängen, weil ein ortskundiger Zeuge den Tatort und seine Umgebung an Hand einer von ihm angefertigten Skizze eingehend geschildert hatte. Für die Beantwortung der Frage, was der Angeklagte dort getan hat, wäre eine Ortsbesichtigung aber bedeutungslos gewesen.

Der Angeklagte macht dem Landgericht weiterhin zum Vorwurf, eine Frau [REDACTED] nicht von Amts wegen als Zeugin vernommen zu haben. Diese Aufklärungsrüge ist jedoch in unzulässiger Weise erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, über welche erheblichen Tatsachen die Zeugin hätte aussagen sollen.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil nimmt zwar unzulässig auf die Gründe eines anderen Urteils Bezug. Die weiteren Ausführungen reichen jedoch zu der Feststellung aus, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

3. Auch die auf die Frage der Sicherungsverwahrung beschränkte Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

Mit der Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ist durchaus vereinbar, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB mit der Begründung abgelehnt hat, es sei der Überzeugung, dass der Angeklagte durch die langandauernde Strafverbüßung von weiteren Angriffen auf die Sittlichkeit abgeschreckt werden würde. Das Landgericht hat zutreffend bei § 20a StGB auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und bei § 42e StGB auf den der Strafentlassung abgestellt (BGHSt 1, 66, 67).

Die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers im Zeitpunkt der Hauptverhandlung begründet für sich allein noch keine Vermutung dafür, dass diese Gefährlichkeit nach Verbüßung der Strafe fortbestehen werde (BGH JZ 1953, 673). Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung erschwerend gewertet, dass der Angeklagte sich durch die Verbüßung einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht hat abhalten lassen, erneut ein Sittlichkeitsverbrechen zu begehen. Nicht im Widerspruch hierzu steht indessen die vom Landgericht ausgesprochene Überzeugung, dass dagegen die Verbüßung einer wesentlich längeren Zuchthausstrafe eine nachhaltige Besserung bewirken werde, ein Rückfälligwerden also dann nicht mehr zu erwarten sei. Damit überspannt das Landgericht keineswegs die an eine ungünstige Prognose zu stellenden Anforderungen. Vielmehr ist es sich wohl bewusst, dass nur ganz ausnahmsweise auf Grund einer ins Einzelne gehenden Persönlichkeitswertung als wahrscheinlich vorausgesagt werden kann, auch eine längere Zuchthausstrafe werde einen noch jungen Menschen weder bessern noch abschrecken (BGH 4 StR 396/55, Urteil vom 17. November 1955).

Umstände, die eine solche Vorhersage rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Die in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Revisionsangriffe sind unzulässig. Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in der Frage der Sicherungsverwahrung das psychiatrische Gutachten nicht gegen den Angeklagten verwertet hat, weil dort die Prognose nur vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung aus gestellt worden war.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

BaldusMeyerBaumgarten
KirchhofMüller

Zitiert (1)