Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 8/68
- Datum
- 06.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Kennzeichnung als »gefährlicher Gewohnheitsverbrecher« nach § 20a Abs. 1 StGB erfordert eine umfassende, tatsachenbezogene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der äußeren Umstände und der Beweggründe; die bloße Wiedergabe früherer Verurteilungen reicht nicht aus.
Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist aufzuheben, wenn die Strafkammer keine tragfähige, konkret belegte Prognose zur Gefährlichkeit und Rückfallwahrscheinlichkeit des Täters darlegt.
Beeinträchtigen fehlerhafte Ausführungen zur Gefährlichkeits- oder Vollstreckungsprognose die Bemessung oder Begründung des Strafausspruchs, so erstreckt sich die Aufhebung auf den gesamten Strafausspruch und führt zur Zurückverweisung.
Eine Revisionsrüge ist unbegründet, soweit sie tatsächliche Feststellungen angreift, die der Tatrichter getroffen und durch seine Beweiswürdigung gestützt hat; widersprüchliche oder nicht durch Tatsachen belegte Behauptungen rechtfertigen die Revision nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 22. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 8/68
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den berufslosen Andrej ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ████████ (ČSR), wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, beim Bundesgerichtshof ███████ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ ████ als ████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 1967 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte stammt aus der Slowakei, wo seine Mutter noch lebt. Er musste aus der ČSR fliehen, weil er einer nationalistischen Vereinigung angehörte. Im September 1953 wurde er vom Schwurgericht Nürnberg/Fürth u. a. wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Raubs (beides gemeinschaftlich begangen), wegen besonders schwerer Nötigung und Vergehens gegen das Schusswaffengesetz zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt; es wurde für drei Jahre die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen (Strafe verbüßt am 11. Februar 1959). Anschließend fand er in München Arbeit. Dann beging er, zusammen mit anderen, in der Zeit vom 27. Juni bis 25. August 1960 verschiedene Einbrüche, vor allem in Juweliergeschäfte. Er wurde dieserhalb im April 1961 erneut zu sechs Jahren Zuchthaus (mit Zulässigkeit von Polizeiaufsicht) verurteilt (Strafe verbüßt am 31. August 1966).
Mit Rücksicht auf ein gegen ihn für bayerische Großstädte ausgesprochenes Aufenthaltsverbot vom 21. März 1966 konnte der Angeklagte eine Arbeitsstelle in München nicht antreten, die ihm noch während seiner Strafhaft verschafft worden war. Er fand dann Anfang September 1966 in Frankfurt a. M. in einer Gaststätte als Küchenhelfer Arbeit und Unterkunft. Er musste jedoch am 12. Juni 1967 seine Beschäftigung und Wohnung aufgeben, weil ihm durch den Wiesbadener Regierungspräsidenten Aufenthalt und Berufsausübung untersagt wurden.
Nach diesem Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung beschloss der Angeklagte, sich durch Einbruchsdiebstähle etwa 23.000,- DM zu verschaffen, um seine Mutter zu unterstützen und selbst eine neue Existenz aufzubauen. Als er in Bad Homburg kein geeignetes Objekt fand, begab er sich nach Heidelberg. Einen schon vorbereiteten Plan, bei dem Juwelier KC einzubrechen, gab er wieder auf, weil ihm das Juweliergeschäft MC geeigneter erschien. Am Abend des 24. Juni 1967 (einem Samstag) drang er, mit Diebeswerkzeug, in das Fotogeschäft IC ein. Da es inzwischen Tag geworden war, beschloss er, den Sonntag im Fotoladen zu verbringen und in der folgenden Nacht in das Juweliergeschäft MC einzubrechen. Er entnahm der Ladenkasse etwa 100,- DM. Als der Juwelier überraschend erschien, entfloh der Angeklagte (II 1 des Urteils).
Er schlug dann am 29. Juni 1967 nachts mit einem Eisenstück die Schaufensterscheibe des Juweliergeschäfts ein, wobei er eine Reihe von Schmuckstücken █ im Wert von fast 5.000,- DM erbeutete; Fall II 2.
Am 3. Juli 1967 verkaufte er eines der Beutestücke, einen Weißgold-Brillantring Solitär (0,52 Karat; Ladenpreis: 2.600,- DM), an den ██████████ Kaufmann KC für 600,- DM. Er hatte behauptet, Eigentümer des Rings zu sein, was er auch an Eides Statt versicherte. Außerdem ließ er durch seine Freundin seinen Pass vorlegen (II 3). Da dem Angeklagten die Beute bei ███ nicht ausreichte, schlug er in der Nacht zum 4. Juli 1967 die Schaufensterscheibe einer ██ ███ Drogerie ein und erbeutete Fotoapparate und Ferngläser im Gesamtwert von über 4.000,- DM. Bei der Tat führte er eine geladene Gaspistole mit sich (II 4). Kurze Zeit nach diesem Einbruch wurde er festgenommen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf fünf Jahre aberkannt. Außerdem wurde die Einziehung von Diebeswerkzeug ausgesprochen. Dagegen sah das Landgericht davon ab, auch die Sicherungsverwahrung anzuordnen und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht zu erkennen.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit der Sachrüge Revision eingelegt, soweit er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und wegen Betrugs verurteilt worden ist. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Verfahrens- und Sachrüge gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung und der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
II. Beide Rechtsmittel haben zum Strafausspruch Erfolg, dagegen nicht die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch (Betrug).
A. Revision des Angeklagten
1. Diese ist offensichtlich unbegründet, soweit es um die Annahme von Betrug geht (S. 7, 8, 10 UA). Die Revision greift insoweit das Urteil mit tatsächlichen Angaben an, die in den Feststellungen des Tatrichters keine Stütze finden oder ihnen widersprechen. Die Strafkammer hat dem Käufer KC Glauben geschenkt (§ 261 StPO).
2. Die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten nach § 20a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, reicht nicht aus. Die Strafkammer teilt nur den Sachverhalt mit, der den früheren Verurteilungen zugrunde liegt. Sie spricht zwar auch von der Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten und seiner Persönlichkeit (S. 10 UA), lässt diese Würdigung aber in Wirklichkeit vermissen.
Dies gilt insbesondere von der im Februar 1955 begangenen Tat im ███████████ Keller (S. 3, 4 UA). Gerade hier wäre auf das Milieu des Angeklagten, die äußeren Ursachen und die inneren Beweggründe jener Tat einzugehen gewesen (BGH NJW 1953, 673, 674 Nr. 16 und BGH MDR 1957, 562, 565). Der Angeklagte war damals erst 21 Jahre alt, seit drei Jahren in der Bundesrepublik und – jedenfalls zunächst – in einem Ausländerlager untergebracht. Hierzu hätte Stellung genommen werden müssen, sowie zu der Frage, ob der noch junge Angeklagte etwa Opfer der Beeinflussung durch andere (z. B. Ausländer) geworden ist. Um ein typisches Geschäftshaus (so aber S. 10 unten UA) hatte es sich seinerzeit nicht gehandelt.
Bezüglich der Einbruchsserie von Juni bis August 1960 (S. 4 UA) fehlt die Darlegung, aus welchen Gründen der Angeklagte zu dieser Tätigkeit überging, nachdem er vorher ca. ein Jahr und vier Monate in Arbeit gestanden hatte.
Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann daher keinen Bestand haben. Die insoweit gebotene Aufhebung des Urteils erfasst notwendigerweise den ganzen Strafausspruch; auch die Betrugsstrafe. Insoweit lässt sich nicht ausschließen, dass die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB (bezüglich der übrigen abgeurteilten Straftaten) sich auf die Bemessung der Strafe für den Betrug mit ausgewirkt hat.
Die Revision gegen den Schuldspruch wegen Betrugs ist dagegen zu verwerfen.
B. Revision der Staatsanwaltschaft
Auch diese muss Erfolg haben. Auf die Verfahrensrüge (Nichtanhörung eines kriminologischen Sachverständigen) braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift. Das Landgericht hat sich insoweit im Wesentlichen mit allgemeinen Wendungen begnügt, die nach Sachlage nicht ausreichen und zudem bedenklich sind. Die Strafkammer meint, der intelligente und berechnende Angeklagte wisse sehr wohl, dass bei erneuter Straffälligkeit (ähnlicher Schwere) für ihn die Sicherungsverwahrung unvermeidlich sei. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass sich der Angeklagte trotz der beiden vorausgegangenen erheblichen Zuchthausstrafen von erneuten Straftaten nicht hat abhalten lassen. Außerdem ist er, wie S. 12 UA ausgeführt wird, stark gefühlsbetont, was sich mit der Bewertung „berechnend“ schwerlich verträgt. Das Landgericht meint weiter, der Angeklagte werde nach Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe im gereiften Mannesalter stehen. Dabei ist nicht erörtert, dass der Angeklagte bei Begehung der jetzt abgeurteilten Taten schon 36 Jahre alt war. Die Jahre der Reife des Mannes liegen aber zwischen dem 25. und 30. Lebensjahr (BGH Urt. v. 15. Dezember 1955, 4 StR 432/55, bei Dallinger in MDR 1956, 143; dazu Dreher, DRiZ 1957, 51 ff., 54).
Nicht mit Tatsachen belegt ist die Erwartung des Tatrichters, dass der Angeklagte nach Strafverbüßung „eine Arbeit und eine Wohnung findet, die er nicht auf Grund eines Aufenthaltsverbots aufgeben muss“ (S. 14 UA). In den früheren Fällen hatten Aufenthaltsverbote den Angeklagten gehindert, seine neue Arbeitsstelle anzutreten (München) oder seine Beschäftigung fortzusetzen (Frankfurt). Es ist nicht dargetan, dass es nach Strafverbüßung insoweit anders sein wird.
Schon deshalb muss das Urteil aufgehoben werden, soweit Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Die Aufhebung erstreckt sich wegen des Zusammenhangs mit auf die Frage der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (§§ 38, 248 StGB).
Die Aufhebung erfasst ferner, wegen des unlösbaren Zusammenhangs, den gesamten Strafausspruch (vgl. auch § 301 StPO).
| Fischer | Hübner | Loesdau | |||
| Seibert | Pikart |